Beurlaubung und Befreiung vom Semesterticket
Wichtige Fakten zum Thema Beurlaubung
- Grundsätzlich gilt: Während eines Urlaubssemesters dürfen keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht bzw. Prüfungen abgelegt werden.
- Im ersten Studiensemester ist eine Beurlaubung vom Studium nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht für die Beurlaubung aus dem Grund „Elternzeit“.
- Die Frist zur Einreichung des Urlaubsantrages (inkl. erforderlicher Nachweise) ist für das Wintersemester der 15.08. und für das Sommersemester der 15.02.
- Für Studierende mit einem besonderen Status (z.B. Doktoranden, Gaststudierende oder Vorbereitungsstudierende) besteht keine Möglichkeit einer Beurlaubung.
- Urlaubssemester zählen als Hochschulsemester, aber nicht als Fachsemester.
- Für vergangene Semester ist nachträglich keine Beurlaubung möglich.
- BAföG-Empfänger und Kindergeld-Bezieher teilen ihre Beurlaubung selbst den entsprechenden Behörden mit.
- Visumspflichtige Studierende besorgen sich vor Beantragung der Beurlaubung die notwendige Genehmigung der Ausländerbehörde.
Beurlaubung aus „Sonstigen Gründen“:
Während des Studiums können maximal zwei Urlaubssemester aus sonstigem Grund beantragt werden. Weitere Urlaubssemester können aus besonderen Gründen beantragt werden, diese sind individuell nachzuweisen.
Beurlaubung aufgrund von „Krankheit“:
Für den Grund "Krankheit" ist ein ärztliches Attest erforderlich, welches die Arbeits-, Prüfungs- oder Studierunfähigkeit für das beantragte Semester bestätigt. Aus dem Grund Krankheit kann max. für die Dauer der Regelstudienzeit des Studiengangs vom Studium beurlaubt werden.
Beurlaubung aufgrund von „Elternzeit“:
Für den Grund "Elternzeit" sind folgende Nachweise erforderlich:
- eine aktuelle Haushaltsbescheinigung, aus der die häusliche Gemeinschaft mit dem Kind hervorgeht (erhältlich bei allen Meldestellen)
- eine Kopie vom Mutterpass zum voraussichtlichen Entbindungstermin bzw.
- eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
Bei einer Beurlaubung aus dem Grund „Elternzeit“ dürfen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht bzw. Prüfungen abgelegt werden.
Der Antrag ist jeweils bis zum 15.02. bzw. 15.08. über das moin-Portal zu stellen.
Für die Rückmeldung ist der Semesterbeitrag bis zum 15.02. bzw. 15.08. vor dem beginnenden Semester, gegebenenfalls reduziert um die anteiligen Beträge z. B. für das Studentenwerk, die Verwaltungsgebühr und/oder das Semesterticket zu überweisen.
Befreiung vom Semesterticket
Das Semesterticket ist für alle Studierenden obligatorisch.
Ein Antrag auf Befreiung vom Semesterticket ist aus vier Gründen mit entsprechenden Nachweisen möglich:
- bei einer Schwerbehinderung ist der Schwerbehindertenausweis mit der Wertmarke (Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes) zur unentgeltlichen Beförderung einzureichen
- bei einem Auslandssemester ist entweder die Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Universität einzureichen oder bei einem Auslandspraktikum sind der Nachweis des Pflichtpraktikums für dieses Studium und die Praktikumsbestätigung (Beginn, Dauer etc.) der Praktikumsstelle vorzulegen
- bei einem Urlaubssemester kann mit dem Antrag auf Beurlaubung auch ein Antrag auf Befreiung vom Semesterticket gestellt werden
- bei einem Aufenthalt zu Studienzwecken außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets von mindestens 120 Kalendertagen (als Nachweis zum Studienzweck fügen Sie z.B. einen Praktikumsvertrag (Beginn, Dauer, Ort) oder einen Immatrikulationsnachweis der ausländischen Hochschule bei Auslandsaufenthalt bei).
Der Antrag auf Befreiung vom Semesterticket ist mit entsprechenden Nachweisen jeweils bis 2 Wochen nach Lehrveranstaltungsbeginn an die Universität Bremen/Sekretariat für Studierende, zu richten. Die Antragstellung erfolgt über das moin-Portal.
Für die Rückmeldung ist der Semesterbeitrag bis zum 15.02. bzw. 15.08. vor dem beginnenden Semester, reduziert um den Anteil für das Semesterticket (sofern Ihr Antrag bewilligt wurde), zu überweisen.
Hier finden Sie die aktuellen Informationen über den Semesterbeitrag.