Staatsexamen

Als erster Teil der gesamten Juristenausbildung ist das universitäre Rechtsstudium auf 10 Semester ausgelegt und inhaltlich so konzipiert, dass nach seinem erfolgreichen Durchlaufen die „Erste Juristische Prüfung“ (vormals „Staatsexamen“) abgelegt werden kann. Es teilt sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium erstreckt sich über die ersten beiden Semester, nach denen die Zwischenprüfung abzulegen ist. Die Ausbildung in den Pflichtfächern setzt sich dann noch bis zum fünften Semester fort. Das übrige Hauptstudium besteht aus dem Schwerpunktstudium sowie der Examensvorbereitung, wobei die Reihenfolge hier individuell gewählt werden kann.

Die Ausbildung in den Pflichtfächern Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht dient der Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung, welche aus 6 Klausuren (3 Klausuren im Zivilrecht, 2 im öffentlichen Recht, 1 im Strafrecht) sowie einer mündlichen Prüfung besteht. Während des Grund- und Hauptstudium sind schriftliche Leistungsnachweise in Form von Klausuren und Hausarbeiten zu erbringen. Die Leistungsnachweise am Ende des zweiten Semesters bilden gemeinsam mit den Leistungsnachweisen aus dem Modul „Grundlagen I“, die Zwischenprüfung.

Das Schwerpunktstudium umfasst 16 SWS, verteilt auf zwei Semester. In dieser Zeit sind ebenfalls benotete Leistungsnachweise (Referate und Hausarbeiten) zu absolvieren.

Das Studium schließt mit der ersten juristischen Prüfung ab. Diese setzt sich aus der staatlichen Pflichtfachprüfung ( 6 Klausuren und mündliche Prüfung, 70 % der Gesamtnote) sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (Hausarbeit und mündliche Prüfung, 30 % der Gesamtnote) zusammen.

Aktualisiert von: Antje Kautz