Die Beschäftigung von Praktikant:innen
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Praktikant:innen gegenüber den Praktikumsgebenden gelten grundsätzlich die gleichen Rahmenbedingungen, wie sie auch für Arbeitnehmende mit Arbeitsvertrag Gültigkeit haben.
Praktikumsgebende haben gegenüber den Praktikant:innen die Verpflichtung, alle nötigen Informationsmittel und Materialien zur Verfügung zu stellen, die sie für eine ordnungsgemäße Verrichtung ihrer Aufgaben benötigen. Umgekehrt haben die Studierenden gegenüber dem Unternehmen die Pflicht, diese Informationsmittel und Materialien auch sorgfältig zu behandeln. Darüber hinaus sind sie an die Weisungen ihres Unternehmens gebunden. Mit anderen Worten: Grundsätzlich sind Praktikant:innen Arbeitnehmende – unabhängig davon, ob sie für ihre Arbeiten bezahlt werden oder nicht.
Voraussetzung ist in erster Linie, ob sie in die Betriebsstrukturen (Arbeitsplatz, Arbeitszeiten) eingebunden sind und weisungsgebunden handeln. Dies beruht zum einen auf § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes … Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten [sind].
Praktikant:innen in freiwilligen Praktika gehören zu den Beschäftigten von Arbeitgebende, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Dies folgt aus §3 i. V. m. § 10 des BBiG. In §10 ist geregelt, dass auch diejenigen, die sich nicht in einer Berufsausbildung befinden, Rechte und Pflichten ähnlich zum normalen Arbeitsrecht haben. »Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.« Und §26 dieses Gesetzes erklärt, dass das Berufsbildungsgesetz unter Berufsausbildung eben nicht nur die klassische Lehre versteht. »Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von §23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.«
Somit gelten für Studierende in freiwilligen Praktika die weiteren Paragrafen des BBiG entsprechend. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach §26 i.V.m. §17 Absatz 1 S. 1 BBiG, Anspruch auf Mindesturlaub gem. §§ 26, 10 Absatz 2 BBiG i.V.m. §§1, 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, §§26, 10 BBiG i.V.m. §3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Bei Beendigung des Praktikums ist den Praktikant:innen ein qualifiziertes schriftliches Zeugnis auszustellen; die elektronische Form ist ausgeschlossen, §§26, 16 BBiG.
Ein freiwilliges Praktikum kann nach §§26, 22 BBiG von Praktikant:innen innerhalb von 4 Wochen, vom Arbeitgebenden fristlos lediglich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Auf die Schriftform des Vertrages kann gem. §26 BBiG verzichtet werden. Es empfiehlt sich aber immer, die konkreten Inhalte des Vertragsverhältnis zu verschriftlichen. Ein Beispiel für einen Praktikumsvertrag finden Sie auf:
Studierende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, unterliegen nicht dem BBiG. Die Bestimmungen und Regelungen ergeben sich aus der Studien- oder Prüfungsordnung und aus anderen landes- bzw. bundesrechtlichen Vorschriften. Diese Studierenden behalten den Status »Studierende« und haben folglich keinen Anspruch auf Vergütung, Erholungsurlaub bzw. Lohnfortzahlung. Selbstverständlich können Sie, als Praktikumseinrichtung, das Engagement von Pflicht-Praktikanten:innen honorieren und freiwillig eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung zahlen, zumal viele Studierende auf Einnahmen zum Lebensunterhalt angewiesen sind. Ein schriftlicher Vertrag ist in der Regel nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich auch hier, immer die konkreten Inhalte des Vertragsverhältnis zu verschriftlichen.
Etwas anders verhält es sich mit den elementaren Rechten von Arbeitnehmenden wie bspw. einer angemessenen Ruhezeit oder einem Arbeitsplatz ohne Gesundheitsrisiken. Diese gelten auch für Praktikant:innen, die sich in einem Pflichtpraktikum während des laufenden Studiums befinden.
Eine Bescheinigung des Praktikums als Nachweis für die Universität ist in den Studienordnungen vorgeschrieben. Um den Studierenden eine ausführliche Rückmeldung zu Leistungen, Fähigkeiten und Kompetenzen zu geben, empfiehlt sich ein qualifiziertes Zeugnis gem. §109 Gewerbeordnung, auch um deren Chancen bei späteren Bewerbungen zu erhöhen.
Inwieweit Praktikant:innen einer Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) unterliegen, richtet sich danach, ob diese bei der Ausübung ihres Praktikums seitens des Gesetzes eher den Status von Arbeitnehmernden oder von Studierenden haben. Dies wiederum hängt davon ab, ob das Praktikum aufgrund der jeweiligen Studien- oder Praktikumsordnung vorgeschrieben oder freiwillig ist.
Weitere Differenzierungen ergeben sich aus dem Zeitpunkt der Durchführungsphase, d.h. ob das Praktikum vor, nach oder während des Studiums absolviert wird, und ob die Studierenden für die Verrichtung ihrer Praktikumstätigkeit ein Arbeitsentgelt erhalten oder nicht (Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom Juli 2004)).
Studierende, die während Ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum – häufig ist es ein so genanntes Praxissemester – ableisten, sind in dieser Zeit als Arbeitnehmer*in versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die wöchentliche Arbeitszeit ist ohne Bedeutung. ABER: Die Höhe des Verdienstes kann über den Verbleib in der Familienversicherung entscheiden. Auskunft dazu kann die zuständige Krankenkasse nach den aktuellen Werten geben.
Anders sieht es bei nicht in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika aus. Studierende, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer*in versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Studium vorrangig bleibt.
Rentenversicherungsfreiheit besteht nur, wenn kein Entgelt anfällt oder nicht mehr als 450 Euro monatlich gezahlt werden. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Jobben im Semester oder in den Semesterferien. Auskünfte geben die zuständigen Sozialversicherungsträger.
Personen, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum (als Voraussetzung für das Studium) oder ein Nachpraktikum (im Anschluss an das Studium) absolvieren und nicht immatrikuliert sind, unterliegen der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, wenn die berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Die Dauer des Praktikums ist in diesem Zusammenhang unerheblich. In diesen Fällen sind die Praktikant*innen für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst verantwortlich. Die Höhe der Beiträge entspricht denen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studierenden.
Besteht eine Familienversicherung, so geht diese der Versicherung als Praktikant*in vor und es sind dann keine eigenen Beiträge zu entrichten. Erhalten die Praktikant:innen Arbeitsentgelt, besteht Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Arbeitnehmer*in, für deren Beiträge die Praktikumseinrichtungen verantwortlich sind.
Während eines vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikums besteht – unabhängig vom Arbeitsentgelt – Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Beiträge zahlt die Praktikumseinrichtung. Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, hat die Praktikumseinrichtung die Beiträge in Höhe von 1% der monatlichen Bezugsgröße abzuführen. Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden vom Bundesarbeitsministerium im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.
Aktuelle Informationen und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Einzelfalles bieten die Krankenkassen bzw. die weiteren Sozialversicherungsträger.