Am 1. März 2018 tritt das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) in Kraft; § 52a UrhG und andere entfallen zugunsten der neuen §§ 60a-f UrhG. Hier die wichtigsten Regelungen:
- Der neue § 60a UrhG erlaubt für Lehrzwecke die Nutzung von 15% eines Werkes (auch Schulbücher und Ausschnitte von Filmen). Vollständig genutzt werden dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift sowie sonstige Werke geringen Umfangs (ca. 25 Textseiten, 6 Notenseiten, 5 Minuten Film/Musik) und vergriffene Werke.
- Erlaubt ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, d. h. die Weitergabe von Kopien im Rahmen der Lehre sowohl in analoger als auch digitaler Form, beschränkt auf den Teilnehmerkreis der Lehrveranstaltung.
- Der Teilnehmerkreis der Lehrveranstaltungen wurde erweitert auf Lehrende und Teilnehmer*innen der jeweiligen Veranstaltung, Lehrende und Prüfer*innen an derselben Bildungseinrichtung sowie Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
Die Änderungen sind zunächst auf 5 Jahre befristet und werden dann evaluiert.
Kaum geändert hat sich das Zitatrecht § 51 UrhG. Dies gestattet, geschützte Werke oder Werkteile in einem eigenen Werk zu verwenden. Zitate sind nur gestattet, wenn ein Zitatzweck vorliegt, der Umfang des Zitats durch den Zweck gerechtfertigt ist, die Quelle angegeben wurde (§ 63 UrhG) und die fremden Werke oder Werkteile nicht verändert wurden (§ 62 UrHG).
Bitte nicht vergessen: Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Angabe der Quelle!
Nachzulesen ist dies im Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content von Dr. Till Kreutzer und Tim Hirche. In einem Vortrag von Till Kreutzer (aufgezeichnet auf der Campus Innovation am 24.11.2017) werden einige der wichtigsten Änderungen beschrieben und kommentiert.