Rente (vorgezogene Altersrente)

Wegfall der Verdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente

Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2023 für vorgezogene Altersrenten aufgehoben. Die Neuregelungen wurden mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) geregelt.

Vorgezogene Altersrenten können ab 1. Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben.

Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten kann ab 2023 “normal“ weitergearbeitet und eine ungekürzte Rente bezogen werden, unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens.

Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten muss die Rentenversicherung ab 2023 nicht mehr über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst informiert werden.

Bei Bezug vorgezogener Altersrente bleibt die Rentenversicherungspflicht bestehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen weiterhin jeweils ihre Beitragsanteile an die gesetzliche Rentenversicherung. 

Über den Bezug einer vorgezogenen Altersrente bei Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber informiert werden. Unter Umständen kann sich der zusätzliche Rentenbezug steuerlich auf die Beschäftigung auswirken. Der Arbeitgeber muss zudem eine Meldung an die Krankenkasse abgeben sowie eine Klärung mit der VBL herbeiführen, inwiefern noch Beiträge in die VBL zu zahlen sind.

Weitere Fragen und Antworten zum Thema finden Sie hier:

FAQs | Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen seit 1. Januar 2023 | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

Aktualisiert von: Dezernat 2