Pflege und Corona
Veranstaltungen wie Online-Yoga oder Bleib in Bewegung – jetzt wird getanzt! sollen dazu dienen, den alltäglichen Stress kurz hinter sich zu lassen.
Weitere Veranstaltungen vom pme-Familienservice finden Sie hier.
Familienservicebüro, Frau Gürlevik
Erst- und Verweisberatung für Universitätsangehörige
AG familienfreundliches Studium
Studentische Initiative für Anliegen aller Studierenden
Sozialberatung Studierendenwerk
für Anliegen aller Studierenden
Sozialberatung Universität Bremen
für Anliegen aller Bechäftigten
ADE
Konfliktberatung für Universitätsangehörige
KiS
Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
kivi
Studentische Initiative für Vielfalt und Inklusion
Auch das Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz wird den aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt angepasst. Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen können bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Die Rückzahlung der Darlehen wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.
Quelle: www.wege-zur-pflege.de (Stand 10.06.2020)
Bisher haben Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Die Neuregelung sieht eine Inanspruchnahme von bis zu 20 Tagen vor. Voraussetzung ist, dass eine pandemiebedingte akute Pflegesituation besteht, die bewältigt werden muss. So wird pflegenden Angehörigen mehr Zeit eingeräumt, um die Pflege zu Hause sicherzustellen oder neu zu organisieren, wenn zum Beispiel wegen der COVID-19-Pandemie Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder ambulante Pflegedienste nicht mehr in dem gewohnten Umfang arbeiten. Die Regelung ist bis 30. September 2020 befristet.
Quelle: www.wege-zur-pflege.de (Stand: 10.06.2020)
Alle Informationen zum Studium während der Corona-Zeit (inklusive Informationen zum Prüfungswesen und der Campus-Schließung) finden Sie hier.
Bisher erhalten Beschäftigte für bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn sie vor einer akuten Pflegesituation stehen, in der sie die Pflege sicherstellen oder organisieren müssen. Die Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor. Es wird bis zum 30. September 2020 auch gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können. Bis zum 30. September 2020 sollen Beschäftigte darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch zu nehmen. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.
Quelle: www.wege-zur-pflege.de (Stand: 10.06.2020)
Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, erhalten befristet bis zum 30. September die Möglichkeit , mit Zustimmung des Arbeitgebers Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten (sechs Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit) bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.
Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wird bei der Familienpflegezeit vorübergehend nur zehn Tage (statt acht Wochen) betragen. Die Mindestarbeitszeit der Familienpflegezeit von 15 Wochenstunden kann vorübergehend unterschritten werden. Die Ankündigung in Textform genügt. Auch wird der unmittelbare Anschluss zwischen Pflegezeit und Familienpflegezeit befristet entfallen.
Quelle: www.wege-zur-pflege.de (Stand: 10.06.2020)
Werden pflegebedürftige nahe Angehörige in der häuslichen Umgebung betreut, weil die Betreuungseinrichtungen geschlossen haben (z. B. Tagespflege), dann werden die betreuenden Personen ganz oder teilweise von der Arbeitsleistung freigestellt. Es gelten in diesem Fall die Regelungen nach dem Pflegezeitgesetz. Im Unterschied zum Sonderurlaub wird in diesen Fällen die Vergütung nur in dem Umfang gezahlt, in dem auch der vertraglichen Arbeitspflicht nachgekommen wird, also keine automatische Fortzahlung der Bezüge in voller Höhe.
Bei einer Pflege von nahen Angehörigen gewähren die privaten und gesetzlichen Pflegekassen ein sog. Pflegegeld, dessen Höhe sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person richtet.
Informationen zum Pflegzeitgesetz erhalten Sie hier.