Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Hintergrundinformationen zum BALLON Projekt
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Art. 3 Abs. 3 S 2 GG)
Das BALLON-Projekt möchte genau diesem Leitbild folgen, denn barrierefreies Lehren und Lernen ist für eine inklusive Gesellschaft unabdingbar.
Im Land Bremen gaben im Jahr 2016 31 % der Studierenden an, mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu studieren, wovon 16 % der Studierenden eine studienerschwerende Gesundheitsbeeinträchtigung haben. Dabei liegt der Grad der Studienbeeinträchtigung bei 46 % der Studierenden im starken und bei 14 % im sehr starken Bereich (Middendorf et al., 2017). Studienerschwerende Beeinträchtigungen können sich sehr vielfältig darstellen: unter Studierenden in Deutschland kamen im Jahr 2016 psychische Erkrankungen am häufigsten vor, in Reihenfolge gefolgt von chronisch-somatischen Erkrankungen, anderen längerfristigen Erkrankungen, Bewegungsbeeinträchtigungen, Teilleistungsstörungen, Hör-/Sprechbeeinträchtigungen und Sehbeeinträchtigungen (Poskowsky et al., 2018). Die Bandbreite an möglichen Beeinträchtigungen ist demnach sehr groß.
Derzeit beträgt die Anzahl der Studierenden gut 19.000 an der Universität Bremen. Darunter studieren über 2100 Studierende mit einer Beeinträchtigung, wovon etwa 1000 Studierende physisch und etwa 1100 Studierende psychisch beeinträchtigt sind.
Es wird deutlich, dass dem Thema Barrierefreiheit nicht bloß vereinzelte Bedeutung zukommt. Um den Abbau der Barrieren zu ermöglichen, ist eine Auseinandersetzung mit dem Thema und eine entsprechende Anpassung der Lehre nötig. Zudem kommt eine barrierefreie Lehre allen Studierenden zugute. Das BALLON-Team wird Ihnen bei Fragen und Anregungen jederzeit zur Verfügung stehen. Für weitere Informationen rund um das Thema Barrierefreiheit kontaktieren Sie uns gerne.
Middendorff, E. et al (2017): Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2016. 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Berlin: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), URL.
Poskowsky, J. et al. (2018): Beeinträchtigt studieren – best2. Datenerhebung zur Situation Studierender mit Behinderung und chronischer Krankheit 2016/17. Berlin: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), URL.
Rechtliche Grundlagen der Barrierefreiheit für die Universität Bremen
Die Universität Bremen ist gesetzlich zur Förderung und Stärkung der Barrierefreiheit verpflichtet. Insbesondere besteht auch eine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung des eigenen digitalen Auftritts.
Konkret regelt das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG) für die Träger öffentlicher Gewalt auch für landesunmittelbare Körperschaften wie die Universität Bremen die Ziele und die Verantwortung für die Behindertengleichstellung. Das Ziel ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern, § 1 Abs.. 1 S. 1 BremBGG. gem.. § 13 Abs.. 1 BremBGG gestalten öffentliche Stellen ihre digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei. Hierunter ist auch die Website, Apps, die Programmoberfläche und auch die Angebote im Inter- und Intranet zu verstehen. Die Gestaltung erfolgt wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Maßgeblich ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) des Bundes, § 13 Abs.. 2 S. 2 BremBGG.
Das BITV (gültige Fassung: BITV 2.0) ist auf Grundlage der internationalen Web-Standards „Web Content Accessibility Guidelines (WCAG, gültige Fassung: WCAG 2.1)“ entstanden. Hierin werden Standards für ein barrierefreies Webdesign formuliert. Auf diesen Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit beruht das BITV, wobei auch darüberhinausgehende Verbesserungsmöglichkeiten in der Richtlinie enthalten sind. Die auch in § 13 Abs.. 1 S. 2 BremBGG und in § 3 Abs.. 1 BITV 2.0 genannten vier Prinzipien (Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit) sind hier ebenfalls als Grundlage der Barrierefreiheit genannt. Daneben sind Richtlinien als Zielvorgaben mit entsprechenden Erfolgskriterien zur Testmöglichkeit enthalten. Die Konformität wird in drei Stufen von A bis AAA angegeben. Dies wird durch die Angabe von Techniken, die für die Erfolgskriterien ausreichend sind als auch durch darüberhinausgehende Empfehlungen von Techniken ergänzt. Die bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtete Überwachungsstelle des Bundes veröffentlicht regelmäßig alle zur Umsetzung der BITV erforderlichen Informationen, § 3 Abs.. 5 BITZ 2.0. Insbesondere werden aktuelle Informationen zu den Standards gegeben, aus denen die Barrierefreiheitsanforderungen detailliert hervorgehen. Umfasst sind auch die Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen geben. Zudem sind Empfehlungen des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik nach § 5 BITV 2.0 sowie weiterführende Erläuterungen enthalten.
In der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist eine Förderung und Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für Menschen mit Behinderungen in gleichberechtigter Weise vorgesehen, Art.. 1 UN-BRK. Hierbei ist die Kommunikation auch im digitalen Bereich erfasst, Art.. 2 UN-BRK. Dieses Übereinkommen der Vereinten Nationen entfaltet als völkerrechtlicher Vertrag keine unmittelbare rechtliche Wirkung, allerdings erfolgte eine Ratifikation (parlamentarische Zustimmung und Erklärung der Bestätigung durch das Staatsoberhaupt), sodass die Konvention als Bundesrecht bindend ist.
Die EU Richtline 2016/2012 dient der Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen und der besseren Zugänglichkeit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Vereinzelte Anforderungen sind auch in weiteren Gesetzen wie u. a. in dem Bremischen Hochschulgesetz (BremHG) in § 31 Abs. 1 S. 1 BremHG genannt. So soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie bei nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Um diese Anforderungen zu erfüllen, ist während der pandemiebedingten digital durchgeführten Semester insbesondere die Reduzierung digitaler Barrieren relevanter geworden.
Die Relevanz der Umsetzung eines möglichst barrierefreien digitalen Bereichs an der Universität Bremen ist durch die Fülle und den Forderungen der gesetzlichen Grundlagen deutlich geworden. Hieraus ergeben sich folgende konkrete Verpflichtungen zur barrierefreien Gestaltung:
- Barrierefreier digitaler Auftritt und Angebote, § 13 Abs. 1 S. 1 BremBGG, i.E. § 3 Abs. 1 BITV 2.0
- Ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar, § 5Abs. 1 BremBGG
- Benachteiligungsverbot und Abbau von Benachteiligungen, § 7 Abs. 1 BremBGG (Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Auch die Versagung von angemessenen Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung.)
- Die Möglichkeit der Kommunikation in Deutscher Gebärdensprache soll gefördert werden, § 9 Abs. 3 BremBGG.
- Auf der Startseite der Website einer öffentlichen Stelle sind Informationen zu den wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der zentralen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit, Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen, § 4 BITV 2.0.
- Umsetzung der vier Prinzipien (siehe hierzu ausführlich WCAG 2.1):
Wahrnehmbar - Informationen und Bestandteile der Benutzerschnittstelle müssen den Benutzer:innen so präsentiert werden, dass diese sie wahrnehmen können.
z. B. Textalternative für alle Nicht-Text-Inhalte, Untertitel, Audiodeskription, Textgröße
Bedienbar - Bestandteile der Benutzerschnittstelle und Navigation müssen bedienbar sein.
z. B. über Tastatur bedienbar, Abschnittsüberschriften
Verständlich - Informationen und Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.
z. B. Sprache, Abkürzungen, ungewöhnliche Wörter
Robust - Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer großen Auswahl an Benutzeragent:innen einschließlich assistierender Techniken interpretiert werden können.
z. B. Syntaxanalyse