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Gerichtliche und staatsanwaltliche Entscheidungen werden in erheblichem Umfang von wissenschaftlichen Veröffentlichungen wie Kommentierungen, Monographien oder sonstigen Fachbeiträgen determiniert. An qualitativ hochwertigen rechtswissenschaftlichen Publikationen im Bereich des Tier- und Tierschutzrechts fehlt es allerdings in großem Umfang, da diese wichtige Materie an den Juristischen Fakultäten in Deutschland bislang weder gelehrt noch zentral beforscht wird. Die auch von der Justiz hauptsächlich genutzte Datenbank Beck Online listet etwa zu § 4 TierSchG („Aufsätze zum Thema“) abschließend zwei Aufsätze, die sich im Schwerpunkt mit dieser Vorschrift auseinandersetzen. Sie sind die einzigen, auf die Richter und Staatsanwälte bei Fragen der Auslegung dieser zentralen Norm gestoßen werden. Der geringen Zahl an Kommentaren kann eine Pluralität an Meinungen nicht entnommen werden.

Ein bedeutender Hintergrund für diesen Befund, dass sich die rechtswissenschaftliche Forschung den Themen des Tier- und Tierschutzrechtes bislang nicht oder allenfalls am Rande angenommen hat, ist sicher, dass das Juristenausbildungsgesetz und das Deutsche Richtergesetz eine Befassung mit diesen Materien nicht verpflichtend vorsehen, weshalb die Universitäten bislang keine entsprechenden Lehrstühle, Professuren, Forschungsstellen oder Institute ins Leben gerufen oder Bemühungen um diese Themen auf andere Weise gefördert oder honoriert haben. Positive Ausnahmen bilden insofern die Universitäten Mannheim und Leipzig, an denen sich Prof. Dr. Bülte und Prof. Dr. Hoven intensiv mit entsprechenden Forschungsfragen befassen.

Die mit Wirkung zum 01.04.2022 neu gegründete Forschungsstelle für Tier- und Tierschutzrecht hat sich aus den vorstehend beschriebenen Gründen ausschließlich den dem Namen zu entnehmenden Themen verschrieben. Die offenen Forschungsfragen sind kaum mehr zählbar. So hat die Reform des Art. 20a GG keinen spürbaren Einfluss auf den praktischen Umgang mit den Gesetzen zum Tier- und Tierschutzrecht gehabt, obwohl sie diesen hätte haben müssen. Welche Wertungen daher 20 Jahre nach Änderung des Art. 20a GG aufgegeben und neu getroffen werden müssen, gilt es herauszuarbeiten. Es fehlen kriminologische Dunkelfeldstudien zur Wilderei, insbesondere zur illegalen Tötung von Raubvögeln und Karnivoren. Die Rechte von Tierschützern, die zugunsten leidender Tiere Hilfe oder allgemein Maßnahmen zum Tierschutz leisten, gilt es neu zu bestimmen. Es müssen zahlreiche Einzelfragen von der Zulässigkeit der betäubungslosen Ferkelkastration über die Praxis der Ohrmarkenvergabe trotz schmerzfreier Alternativen und der Dachsjagd, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist, bis hin zu den Grenzen von Tierversuchen oder der Tötung angeblich überflüssiger Zootiere beantwortet werden.

Die Forschungsstelle für Tier- und Tierschutzrecht trägt insofern wissenschaftliche Verantwortung für die Bearbeitung der folgenden drei Themenfelder und bietet sie betreffende Lehrveranstaltungen an:

  1. Tierrechte (normative Begründbarkeit, Bedeutung für die Rechtsanwendung u. Ä.)
  2. Tierschutzrecht (Fragen im Zusammenhang mit dem TierSchG, dem BJagdG u. Ä.)
  3. Rechte von Tierschützern und Tierschutzorganisationen (Fragen im Zusammenhang mit der Rechtfertigung von Aufklärungsmaßnahmen, Protestaktionen u. Ä.)