Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz
Gesetzliche Grundlage
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht dient. Mit dem Gesetz sollen Hinweisgebende geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen.
An die Interne Meldestelle der Universität können Sie sich als Beschäftigte/r der Universität oder als Person mit beruflichem Zusammenhang zu dieser wenden, wenn Sie davon Kenntnis erlangen, dass von Beschäftigten der Universität gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird.
Durch einen Hinweis an die Interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Abgabe einer Meldung oftmals kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden ist, durch die Meldung Nachteile zu erleiden, regelt das HinSchG den Schutz von sog. Hinweisgebenden. Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung/dem Hinweis Nachteile entstehen. Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z.B. Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen) aufgrund einer Hinweiserteilung müssen unterbleiben.
Wenn Sie einen Hinweise auf Missstände geben wollen, können Sie sich wahlweise an die interne oder eine externe Meldestelle wenden. Auch nach einer internen Hinweisabgabe bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Hinweisabgabe bestehen.
Kontakt Zentrale Interne Meldestelle der Hansestadt Bremen
Alternativ zur Internen Meldestelle an der Universität Bremen können Sie sich auch an die Meldestelle der Freien Hansestadt Bremen wenden:
Meldestelle bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft: Frau Drinkuth, Hinweisgebenprotect me ?!swh.bremenprotect me ?!.de
Weitere Inforamtionen zum Verfahren sowie häufig gestellte Fragen finden Sie auch auf der Seite des Senators für Inneres und Sport.
Die Interne Meldestelle ist zuständig für:
1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Dazu gehören unter anderem:
- Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Sicherheit im Straßenverkehr,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
- Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- Verbraucherrechte und der Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
- Sicherheit in der Informationstechnik
4. Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte, und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.
5. Ebenso umfasst sind Meldungen, die Aussagen von Beamt:innen betreffen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. Besonders sensible Bereiche, wie beispielsweise die Nachrichtendienste und viele Verschlusssachen unterfallen nicht dem Hinweisgeberschutzgesetz. Hinweisgebende Personen sollten zudem beachten, dass privates Fehlverhalten, das in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit steht, sowie bloße Mutmaßungen und Falschmeldungen nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz umfasst sind. Es sollten ausschließlich Sachverhalte gemeldet werden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Bitte beachten Sie dazu auch die Seite der Zentralen internen Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS).
Bitte beachten Sie:
- Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden.
- Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an die/den Datenschutzbeauftragte/n der Universität Bremen (datenschutz@uni-bremen.de).
- Sollten Sie Hinweise auf andere Verstöße haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Stelle (Arbeitssicherheit, Innenrevision, Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt - Expertise und Konfliktberatung (ADE)).
- Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.
Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen von dem/der Meldestellenbeauftragten bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten. Sie werden anschließend über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.
Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber:in sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle und beschleunigt das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises. Die Interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Hinweise.
Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie mit der Abgabe des Hinweises ein, dass wir diese Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Soweit die Universität Bremen personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, stehen Ihnen als Betroffener oder Betroffene i.S.d. DSGVO folgende Rechte zu:
1. Auskunftsrecht (Art.15 DSGVO)
Sie haben das Recht eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 DSGVO im Einzelnen aufgeführten Informationen.
2. Recht auf Berichtigung (Art.16 DSGVO)
Sie haben das Recht, unverzüglich die Berichtigung Sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen.
3. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DSGVO)
Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art.18 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist, zum Beispiel wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben, für die Dauer der Prüfung durch den Verantwortlichen.
4. Recht auf Löschung (Art.17 DSGVO)
Sie haben das Recht, zu verlangen, dass Sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 DSGVO im Einzelnen aufgeführten Gründe zutrifft.
5. Recht auf Unterrichtung (Art.19 DSGVO)
Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden.
Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.
6. Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
In bestimmten Fällen, die in Art.. 20 DSGVO im Einzelnen aufgeführt sind, haben Sie das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten bzw. die Übermittlung dieser Daten an einen Dritten zu verlangen.
7. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
Werden Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen) oder auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO (Datenverarbeitung zur Wahrung öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt) erhoben, steht Ihnen das Recht zu, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, es liegen nachweisbar zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die gegenüber Ihren Interessen, Rechten und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
8. Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Sofern die Verarbeitung von Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung erfolgt, sind Sie nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO berechtigt, die Einwilligung in die Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit zu widerrufen. Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft wirkt. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogenen Daten können Sie sich an die oben genannten Adressen sowie per E-Mail an die folgende Adresse wenden: contentuni-bremen.de.
9. Automatisierte Entscheidung im Einzelfall einschließlich Profiling (Art. 22 DSGVO)
Sie haben das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung -einschließlich Profiling.- beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung
(1) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrages zwischen Ihnen und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
(2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen enthalten oder
(3) mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.
Allerdings dürfen diese Entscheidungen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DS-GVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen getroffen wurden. Hinsichtlich der in (1) und (3) genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessen Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie Ihre berechtigten Interessen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
10. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)
Sie haben gem. Art.77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Beschwerderecht kann insbesondere bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend gemacht werden.
11. Geltendmachung Ihrer Rechte
Sofern vorstehend nichts anderes beschrieben wurde, wenden Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Betroffenenrechte bitte an die im Impressum genannte Stelle.