Schwerbehindertenvertretung
Willkommen bei der Schwerbehindertenvertretung
Wir vertreten die Interessen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung sowie der ihnen Gleichgestellten und stehen ihnen beratend und helfend zur Seite.
Wir werden tätig in allen Fragen, die Behinderte im einzelnen oder als Gruppe betreffen und sorgen dafür, dass die besonderen Belange der Schwerbehinderten ausreichende und sachgerechte Berücksichtigung finden. Dabei brauchen wir keinen Auftrag, sondern können von uns aus tätig werden und die Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen Partnern innerhalb und außerhalb der Universität suchen oder wenn nötig sogar einfordern.
Gesetzliche Grundlage : SGB IX
Infos für Studierende: mehr
Schwerbehinderte Bewerber*innen und das Personalauswahlverfahren: mehr
Verschwiegenheit
Die Schwerbehindertenvertretung unterliegt einer besonderen Geheimhaltungspflicht. Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort. Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es für die Schwerbehindertenvertretung in den Fällen, in denen der Betroffene der Offenbarung zugestimmt hat oder in der Zusammenarbeit mit dem Personalrat und den Stufenvertetungen, da hier ein gemeinschaftliches Verschwiegenheitsgebot besteht. Darüber hinaus besteht eine Offenbarungspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit, den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern, wenn es im Rahmen der Aufgabenerfüllung im Einzelfall notwendig ist, gemäß: § 179 Abs. 7 SGB IX.
Vertrauensfrau
Kirstin Hoppe
Tel.: 0421/218-60080
E-Mail sbvprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de
Gebäude GW2, Raum A 4750
Stellvertreterin
Martina Stickan
FB 02
Tel.: 0421/218-63401
Stellvertreter
René Dannenberg
Dez 3
Tel.: 0421/218-60544
Definition
Behinderung
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können, § 2 (1) SGB IX.
Schwerbehinderung
Menschen sind im Sinne des Teil 3, SGB XI schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB XI haben,§ 2 (2) SGB IX.
Um einen GdB zu erhalten, stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag beim Versorgungsamt. Formular: Erstantrag. Formular: Neufeststellungsantrag.
Gleichstellung
Behinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 können den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können, § 2 (3) SGB IX.
Den Antrag für Gleichstellung können Sie direkt bei Ihrer Agentur für Arbeit stellen. Das geht mündlich, telefonisch oder schriftlich. Sie bekommen dann ein Formular zum Ausfüllen.
Interessante Links
AVIB (Amt für Versorgung und Integration Bremen)
BIH (Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen GbR)
Gesamtschwerbehindertenvertretung für das Land und die Stadtgemeinde Bremen
https://schwerbehinderung-vorteile.de Blog
Integrationsvereinbarung der Freien Hansestadt Bremen
Landesbehindertenbeauftragter der Freien Hansestadt Bremen
Stadtführer barrierefreies Bremen
Tipps zum Beantragen eines Schwerbehindertenausweises
Webportal für Menschen mit Behinderungen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Barrierefrei planen - bauen - wohnen