Satzung

Satzung vom 27. Januar 2016

Satzung des Technologie-Zentrums Informatik und Informationstechnik (TZI)

VOM 27.01.2016

Der Rektor hat am  18.02.2016  gemäß § 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 2007 (Brem. GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1  des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem. GBl. S. 141), die auf Grund von § 87 i.V.m § 92 Abs. 1 BremHG von den Fachbereichsräten der Fachbereiche 1 und 3 der Universität Bremen am 27.01.2016  beschlossene Satzung in der nachstehenden Fassung genehmigt:

Inhaltsverzeichnis

§1 Rechtstellung, Ziele und Aufgaben
§2 Gliederung in Leitthemen / Research Activities  
§3 Organe des TZI
§4 Der Rat
§5 Die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
§7 Der/die geschäftsführende Direktor/in
§8 Die Geschäftsstelle und Forschungsmanager/innen
§9 Mitgliedschaft
§10 Rechenschaftsbericht
§11 Ausstattung
§12 Inkrafttreten  

 

§1 Rechtstellung, Ziele und Aufgaben

(1)  Das Technologie-Zentrum Informatik und Informationstechnik (TZI) ist eine wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung der Fachbereiche „Mathematik und Informatik“ sowie „Physik und Elektrotechnik“ der Universität Bremen gemäß § 92 Abs. 1 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG, Fassung vom 7.3.2015).

(2)  Das TZI ist eine Wissenschaftliche Einrichtung, welche die Erforschung, die Entwicklung und den Transfer innovativer Technologien der Informatik und Elektrotechnik in der Region Bremen und darüber hinaus zum Ziel hat. Die Aufgaben des TZI sind insbesondere:

a.    Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet neuer Technologien der Informatik und Elektrotechnik durch Projekte, die von der Grundlagenforschung über die anwendungsorientierte Forschung bis zu Entwicklungsaufträgen reichen,

b.    Transfer von Technologien der Informatik und Elektrotechnik und Personal in die Praxis durch Kooperationen mit Unternehmen und Organisationen sowie durch wissenschaftliche Beratung und Fortbildung, vor allem auf der Grundlage von Leitthemen mit Querschnittscharakter.

c.     Beitrag zur strukturellen Entwicklung Bremens, z.B. durch Ausgründungen, Technologie-Dienstleistungen und Unterstützung von Entscheidungsträgern bei technologiepolitischen Fragen,

d.    Entwicklung neuer wissenschaftlicher Forschungsfragen durch Ableitung aus Problemstellungen der betrieblichen Praxis,

e.    Erweitertes Ausbildungsangebot für Studierende und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen durch ein zusätzliches Angebot an anspruchsvollen praxisorientierten Aufgaben.

§2 Gliederung in Leitthemen / Research Activities

(1)  Die Forschungsaktivitäten des TZI gliedern sich in Leitthemen. Die Leitthemen haben jeweils einen inhaltlichen Fokus und Forschungsfragen, die zu den wissenschaftlichen Zielen des TZI passen. Die Hochschullehrer ordnen den Leitthemen Projekte zu. Ziele der Leitthemen sind:

a.    gruppenübergreifender Informationsaustausch und gemeinsame Publikationen

b.    gemeinsame Betreuung von Abschlussarbeiten und Doktoranden

c.     gemeinsame Nutzung von Infrastruktur und Laborausstattung

d.    Beantragung gemeinsamer Forschungsprojekte (z.B. Forschergruppen, SFBs)

e.    Bildung drittmittel-starker Themen-Cluster durch nationale und internationale Projekte

(2)  Leitthemen müssen von wenigstens 3 Hochschullehrern des TZI beantragt werden und werden auf Beschluss des Rates für vier Jahre eingerichtet.

(3)  Ein Leitthema kann maximal für zwei weitere Phasen von jeweils bis zu vier Jahren verlängert werden.

(4)  Der Rat kann im Einvernehmen mit den beteiligten Hochschullehrern ein Leitthema vorzeitig auflösen.

(5)  Das TZI unterstützt die Leitthemen durch zentrale Mittel.

(6)  Jedes Leitthema wählt eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in der/die jeweils Hochschullehrer/in und Vollmitglied sein muss.

§3 Organe des TZI

(1)  Organe des TZI sind:

a.    der Rat (§4),

b.    die Mitgliederversammlung (§5)

c.     der Vorstand (§6)

d.    der/die geschäftsführende Direktor/in (§7).

§4 Der Rat

(1)    Dem Rat gehören an:

a.    alle Hochschullehrer/innen,

b.    alle Forschungsmanager/innen (Research Manager),

c.     zwei Vertreter/innen aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und der Promotions-/Habilitationsstipendiat/inn/en,

d.    ein/e Vertreter/in aus der Gruppe der technischen und Verwaltungsmitarbeiter/innen.

(2)    Die Vertreter/innen nach Ziff. (1).c und (1).d werden jeweils von ihrer Gruppe in der Mitgliederversammlung gewählt. Gleichzeitig sollen auch Stellvertreter/innen gewählt werden.

(3)    Der Rat ist für alle Angelegenheiten des TZI zuständig, die von grundlegender strategischer Bedeutung sind. Insbesondere legt er die Grundzüge des Haushalts fest, genehmigt den Haushaltsplan und nimmt den Rechenschaftsbericht der/des geschäftsführenden Direktor/in entgegen.

(4)    Der Rat steuert und begleitet das Programm des TZI zur Qualitätsbewertung und -sicherung.

(5)    Der Rat ist in der Regel vierteljährlich durch den Vorstand einzuberufen, darüber hinaus auf Antrag von drei Mitgliedern des Rats. Der Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§5 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern gemäß § 9. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den/die geschäftsführenden Direktor/in einzuberufen.

(2)    Die Mitgliederversammlung wählt die gemäß § 4 Ziffern (1).c und (1).d wählbaren Mitglieder des Rates.

(3)    Die Mitgliederversammlung wählt den/die geschäftsführenden Direktor/in für die Dauer von zwei Jahren.

(4)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus der Gruppe der HL für die Dauer von zwei Jahren. Es werden mind. vier Vorstandsmitglieder gewählt.

(5)    Die Mitgliederversammlung bestimmt vor der Wahl über die Anzahl der Vorstände.

(6)    Der Rechenschaftsbericht des/der geschäftsführenden Direktors/in wird in der Mitgliederversammlung vorgestellt und diskutiert.

(7)    Die Mitgliederversammlung diskutiert die grundlegenden Strategien des TZI und spricht Empfehlungen an den Rat aus.

§6 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem/der geschäftsführenden Direktor/in und den gewählten Vorständen.

(2)    Der Vorstand entscheidet in den Personalangelegenheiten der Geschäftsstelle des TZI und berät den geschäftsführenden Direktor/in in Angelegenheiten des Haushalts. Er ist ferner für alle Aufgaben zuständig, die nicht anderen Organen zugewiesen worden sind.

(3)    Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und intern Verantwortlichkeiten festlegen.

(4)    Der Vorstand erarbeitet die wissenschaftliche Forschungsagenda des TZI, die vom Rat bestätigt werden muß. Sie gibt die inhaltliche Fokussierung und den Rahmen für die Leitthemen vor.

§7 Der/die geschäftsführende Direktor/in

(1)  Der/Die geschäftsführende Direktor/in ist Leiter/in im Sinne § 92 Abs. 1 Satz 3 des BremHG und für die laufenden Angelegenheiten des TZI zuständig. Er/Sie koordiniert die Aktivitäten des TZI und entwirft nach Maßgabe der Mittelzuweisung den Haushaltsplan. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des TZI gegenüber den Organen, Gremien und der Leitung der Universität sowie im Rahmen der Zwecksetzung des TZI die Vertretung nach außen.

(2)  Der/Die geschäftsführende Direktor/in führt den Vorsitz im Vorstand, Rat und in der Mitgliederversammlung. Er/Sie beruft die Sitzungen der Organe ein und informiert sie laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten des TZI. Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zum/zur stellvertretenden geschäftsführenden Direktor/in.

§8 Die Geschäftsstelle und Forschungsmanager/innen

(1)    Die TZI-Geschäftsstelle führt die im Rahmen einer Zielvereinbarung festgelegten laufenden Geschäfte des TZI, z.B. die Verwaltung der dem TZI zugewiesenen Mittel, die Koordination der TZI-Aktivitäten im Technologietransfer, die Planung von Veranstaltungen und die Herausgabe der Publikationen des TZI sowie TZI-weite Aufgaben in der Akquisition und Außendarstellung. Sie unterstützt den/die geschäftsführenden Direktor/in, den Vorstand, den Rat und die Mitgliederversammlung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2)    Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle werden aus zentralen Mitteln des TZI die notwendigen Sachmittel zur Verfügung gestellt.

(3)    Weitere Forschungsmanager/innen können für Leitthemen in Absprache mit dem Vorstand (§6) eingesetzt werden. Je nach Verfügbarkeit und Mitteleinsatzplan werden diese aus zentralen Mitteln des TZI oder Mitteln der Arbeitsgruppen oder beiden finanziert.

(4)    Die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle und die Forschungsmanager/innen treffen sich regelmäßig zur Abstimmung ihrer Tätigkeiten. In der Regel nehmen sie an den Vorstandssitzungen teil.

(5)    Die Forschungsmanager/innen sollen durch Personalentwicklungsmaßnahmen gefördert werden.

§9 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des TZI sind:

a.    die Hochschullehrer/innen,

b.    die Forschungsmanager/innen,

c.     die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen und die Promotions-/Habilitationsstipendiat/innen, sofern ihre Tätigkeit im TZI ein halbes Jahr übersteigt,

d.    die technischen und Verwaltungsmitarbeiter/innen,

e.    die Gastwissenschaftler/innen mit Zustimmung des Rektors/der Rektorin gemäß § 5 Abs. 2 BremHG jeweils für die Dauer ihrer Tätigkeit im TZI,

f.      Alle Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle des TZI.

(2)  Das TZI unterscheidet bei Mitgliedern nach §9 (1) a. reguläre Mitglieder und assoziierte Mitglieder

a.    Neue Mitglieder werden i.d.R. zunächst als assoziierte Mitglieder aufgenommen.

b.    Die assoziierte Mitgliedschaft ist jeweils auf drei Jahre beschränkt, kann aber beliebig oft um weitere drei Jahre verlängert werden.

c.     Assoziierte Mitglieder haben nur beratende Stimme und können nicht Mitglied im Vorstand sein.

d.    Externe Forscher/innen können als assoziierte Mitglieder in das TZI aufgenommen werden.

(3)  Die Mitgliedschaft gemäß §9 (1) a. und §9 (1) e. sowie die Regelung nach §9 (2)  wird auf Antrag durch Beschluss des Rats begründet. Die Mitgliedschaft gemäß §9 (1) b-e ergibt sich aus der Erklärung der Zuordnung durch den/die zuständige/n Hochschullehrer/in gemäß § 11 (2)

(4)  Der TZI-Rat entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern anhand folgender Kriterien:

a.    Überdurchschnittliche Drittmitteleinwerbung

b.    Strategische Passung + Forschungsqualität

c.     Mitarbeit in Leitthemen

(5)  Die Mitgliedschaft eines/einer Hochschullehrers/in endet, außer durch Beendigung der Tätigkeit im TZI, durch Ablauf der assoziierten Mitgliedschaft, durch einseitige Erklärung gegenüber dem/der geschäftsführenden Direktor/in oder durch Ausschlussentscheidung des Rates. Vor dem Ausschluss sind dem betroffenen Mitglied die vom Rat erörterten Ausschlussgründe darzulegen, und es ist ihm/ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

(6)  Mitarbeiter/innen gemäß § 9 (1) c-d werden durch den/die zuständige/n Hochschullehrer/in für die Dauer seiner/ihrer Mitgliedschaft im TZI im Rahmen der aus den jeweiligen Fachbereichen eingebrachten Ausstattung gemäß § 11 (1) dem TZI zugeordnet, in der Regel jeweils vor Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen des Besetzungsverfahrens, ansonsten im Einvernehmen. Dies gilt entsprechend für Mitarbeiter/innen in Drittmittelprojekten sowie für Stipendiat/innen gemäß § 9 (1) c.

§10 Rechenschaftsbericht

(1)  Das TZI berichtet jährlich den Fachbereichen „Mathematik und Informatik“ und „Physik und Elektrotechnik“, dem Akademischen Senat, der Universität über abgeschlossene, laufende und geplante Arbeiten. Dieser Bericht dient auch zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Fortführung des TZI.

§11 Ausstattung

(1)  Die für die Aktivitäten des TZI erforderlichen Ausstattungen werden von den am TZI beteiligten Hochschullehrer/inne/n eingebracht, soweit diese Ausstattungen nicht speziell zugunsten des TZI finanziert werden.

(2)  Die Ausstattungen der Hochschullehrer/innen werden weiterhin durch die jeweiligen Fachbereiche bewirtschaftet. Darüber hinaus wird der Fortbestand des TZI durch die Einwerbung von Drittmittelprojekten gesichert.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor / die Rektorin in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.11.2005 außer Kraft.

 

Bremen, den 18. Februar 2016                                           Der Rektor

Aktualisiert von: TZI