Drittstaatsangehörige
Arbeitnehmende
Arbeitsplatzsuche
Sie haben in Deutschland erfolgreich Ihr Studium beendet und suchen einen Arbeitsplatz:
- Ihnen wird eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate erteilt. Während dieser Zeit dürfen Sie jede Art von Erwerbstätigkeit ausüben.
- Haben Sie innerhalb dieses Zeitraumes einen Ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz gefunden, erhalten Sie von der Ausländerbehörde entweder eine Blaue-Karte-EU oder eine neue Aufenthaltserlaubnis.
weiterführende Links:
- www.bremen.de/wirtschaft/arbeit-in-bremen
- Agentur für Arbeit Bremen - Bremerhaven
- Aktuelle Listen mit Integrationskursen in Bremen finden Sie auf den Internetseiten des BAMF (Federal Office for MIgration and Refugees): unter Navigation in the Fields of Asylum Procedure and Integration : https://bamf-navi.bamf.de/en/ oder https://bamf-navi.bamf.de/de/
- Beratungsangebote der Uni Bremen zum Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt: www.uni-bremen.de/profi-plus-in-bremen
- Beratungsangebote der Uni Bremen für Studierende: www.uni-bremen.de/fit-in-bremen
Sie haben einen Arbeitsplatz gefunden, der Ihrer Qualifikation entspricht:
Blaue Karte EU
Wenn Sie ein jährliches Einkommen in Höhe eines jährlichen Mindestbruttogehalts (im Jahr 2024) von 45.300,00 Euro nachweisen, wird Ihnen eine Blaue-Karte-EU erteilt. Die Einkommensgrenze wird jährlich angepasst.
Bei Beschäftigungen in sogenannten Mangelberufen (wie zum Beispiel in den Berufsfeldern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und der Humanmedizin) gilt ein verringertes jährliches Mindestbruttogehalt von 41.041,80 Euro (Stand 2024 - die Gehaltsgrenzen werden für jedes Kalenderjahr neu angepasst). Stets aktuelle Informationen zum jährlichen Mindestbruttogehalt bzw. zum jährlichen Mindesteinkommen finden sie auf der Internetseite vom BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge).
Für die Blaue-Karte-EU gelten folgende allgemeinen Regelungen:
- sie wird je nach Gültigkeitsdauer des Arbeitsvertrages für maximal vier Jahre erteilt und
- ein Arbeitsplatzwechsel ist innerhalb der ersten zwei Jahre nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde zulässig.
Sie haben bereits nach 21 Monaten die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass Sie deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweisen. Aktuelle Listen mit Integrationskursen in Bremen finden Sie auf den Internetseiten des BAMF (Federal Office for MIgration and Refugees): unter Navigation in the Fields of Asylum Procedure and Integration : https://bamf-navi.bamf.de/en/ oder https://bamf-navi.bamf.de/de/. Ansonsten beträgt die Wartezeit für eine Niederlassungserlaubnis 33 Monate.
Selbständige
Sie wollen sich in Ihrem Beruf selbständig machen: Dafür kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für maximal drei Jahre erteilt werden. Nach diesen drei Jahren kann Ihnen dann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie Ihre Selbständigkeit erfolgreich verwirklicht haben.
Hier finden Sie Handlungsempfehlungen in Form eines Leitfadens: „Wir gründen in Deutschland. Leitfaden für gründungsinteressierte Akademiker_innen und Studierende aus Nicht-EU-Staaten“
Forscher:innen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie an einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung tätig sind.
An der Universität Bremen werden Sie vom Welcome Center beraten und unterstützt.
Familiennachzug
Wenn Ihre Angehörigen bereits mit Ihnen in Deutschland leben und eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30 bis 34 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen (das ist in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt), muss nur rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Verlängerung beantragt werden. Haben Ihre Angehörigen eine andere Aufenthaltserlaubnis, kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragt werden muss. Die Ausländerbehörde berät Sie dazu gern.
Wenn Ihre Angehörigen noch im Ausland leben, muss zunächst bei einer deutschen Auslandvertretung ein Visum zum Familiennachzug beantragt werden. Nach der Einreise erteilt die Ausländerbehörde dann die Aufenthaltserlaubnis.
Beachten Sie bitte, dass
- die Einreise mit einem Visum zu Besuchszwecken nicht ausreichend ist, um in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und
- Ihr/Ihre Ehe- bzw. Lebenspartner:in eventuell deutsche Sprachkenntnisse der Stufe A1 nachweisen muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eheschließung erst vor kurzer Zeit im Ausland stattgefunden hat. Nähere Auskünfte erteilt die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde.
- Aktuelle Listen mit Integrationskursen in Bremen finden Sie auf den Internetseiten des BAMF (Federal Office for MIgration and Refugees): unter Navigation in the Fields of Asylum Procedure and Integration : https://bamf-navi.bamf.de/en/ oder https://bamf-navi.bamf.de/de/