Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
Das Schwerpunktstudium schließt in der Regel mit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ab; Schwerpunktstudium und Prüfungsphase dauern zusammen zwei Semester. Bestandteil der Schwerpunktbereichsprüfung ist eine Hausarbeit und eine mündliche Prüfung (§ 33 PO), die von der Universität durchgeführt und von universitären Prüfern abgenommen wird.
Sie melden sich über PABO selbständig zur Schwerpunktbereichsprüfung an. Die Anmeldefrist wird in der ersten Woche der Vorlesungszeit bekannt gemacht (§ 31 Abs. 1 PrüfO; die Termine finden Sie hier. Sie werden zugelassen, wenn Sie in einem der Schwerpunktbereiche studieren und (außer allen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 StudO) sämtliche der oben genannten Leistungen nach § 31 Abs. 2 PrüfO erbracht haben.
Die Schwerpunktbereichsprüfung findet zweimal pro Jahr statt. Sie besteht aus einer Abschlussarbeit (§ 32 PrüfO) und einer darauffolgenden mündlichen Prüfung (§ 33). Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit jeweils mindestens 4 Punkten bewertet worden sind (§ 30 Abs. 1 und 2 PrüfO).
Bei der Abschlussarbeit handelt es sich nach § 32 PrüfO um eine Themenarbeit aus den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des jeweiligen Schwerpunktbereichs (Abs. 1). Bei der Ausgabe und bei der Korrektur der Abschlussarbeit muss Ihre Anonymität gewährleistet sein (Abs. 2). Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen. Sie wird jeweils zu Beginn des Semesters bekannt gegeben (Abs. 3, Themenvergabe in der Regel um den 20. März und um den 30. August). Die Abschlussarbeit ist unter Einhaltung der Abgabefrist in digitaler Form per Mail einzureichen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier. Die Versicherung, dass es sich um eine eigene wissenschaftliche Leistung ohne Hilfestellung und Zuarbeiten Dritter handelt, in der alle benutzten Quellen ausgewiesen sind (Abs. 4), ist mit Abgabe des Formulars „Einverständniserklärung/Schwerpunkthausarbeit“ abgeschlossen. Eine Anleitung zur formalen Gestaltung finden Sie hier.
Erst- und Zweitprüfer_in bewerten die Abschlussarbeit. Weichen ihre Bewertungen um nicht mehr als 3 Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen, bei denen den Prüfer_innen keine Angleichung bis auf drei Punkte gelingt, setzt der Prüfungsausschuss die Note fest. Diese Bewertung darf die höhere Bewertung der Prüfer_innen nicht überschreiten und die tiefere Bewertung nicht unterschreiten (Abs. 5). Die Abschlussarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens 4 Punkten bewertet wird. Haben Sie die Abschlussarbeit nicht bestanden, erhalten Sie hierüber einen begründeten schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (Abs. 6).
Ihre mündliche Prüfung nach § 33 PrüfO erfolgt nach Bestehen der Abschlussarbeit. Sie wird von zwei Prüfer_innen abgenommen. Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Teilnehmer_innen durchgeführt werden und dauert mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Teilnehmer_in (Abs. 1). Die einer Gruppe zugeordneten Teilnehmer_innen haben in der Regel das gleiche schriftliche Thema bearbeitet. Das ZPA teilt den Studierenden den Termin der mündlichen Prüfung sowie die Namen der Prüfer_innen mindestens zehn Tage vor dem Prüfungstag schriftlich mit (Abs. 2).
Das Prüfungsgespräch erstreckt sich ausgehend von Ihrer Abschlussarbeit auf den in den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des gewählten Schwerpunktbereichs behandelten Stoff (Abs. 3). Die mündliche Prüfung haben Sie bestanden, wenn diese von der Prüfungskommission mit mindestens 4 Punkten bewertet worden ist.
Über die bestandene Schwerpunktbereichsprüfung erhalten Sie ein Zeugnis, das die Studiengegenstände des gewählten Schwerpunktbereichs, die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote enthält (§ 34 Abs. 1 PrüfO). Die Gesamtpunktzahl wird aus 60 % der für die Abschlussarbeit erreichten Punktzahl und aus 40 % der für die mündliche Prüfung erreichten Punktezahl berechnet (§ 34 Abs. 2 PrüfO).
Sollten Sie die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestehen, erhalten Sie hierüber einen begründeten schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. In diesem Fall können Sie die Prüfung einmal wiederholen; beide Teile müssen erneut abgelegt werden (§ 36 Abs. 1 PrüfO). Die Meldung zur Wiederholung muss innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann in Härtefällen Ausnahmen zulassen (§ 36 Abs. 2 PrüfO).
Links:
Prüfungstermine und Ablauf im SoSe 2024
Formales zur Schwerpunkthausarbeit
Hinweise zur Abgabe der Hausarbeit und Ablauf in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung
Hinweise zum Ausfüllen des Formularblattes „Studiengegenstände“: Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst nach § 29 Abs. 1 S. 1 PrüfO über zwei Semester verteilt insgesamt 16 Semesterwochenstunden (SWS), die sich aus Pflicht- sowie Wahlpflichtmodulen zusammensetzen. Eine Lehrveranstaltung entspricht grds. zwei SWS, sodass i.a.R. (mindestens) acht Lehrveranstaltungen zu besuchen sind. Die Pflichtmodule sind nach § 29 Abs. 2 PrüfO obligatorisch, müssen also zwingend besucht werden. Sie umfassen nach § 12 Abs. 3 StudO mindestens acht SWS, die sich hälftig auf zwei Semester verteilen. Über die obligatorischen Pflichtmodule hinaus kann nach § 29 Abs. 3 PrüfO unter den Wahlpflichtmodulen frei gewählt werden. Sie umfassen nach § 12 Abs. 4 S. 1 StudO ebenfalls mindestens acht SWS, von denen nach § 12 Abs. 4 S. 2 StudO eine aus dem Schwerpunktbereich „Grundlagen des Rechts“ für alle anderen Schwerpunktbereiche verpflichtend zu besuchen ist. Prüfungsvorleistungen sind demgegenüber nach § 31 Abs. 2 PrüfO in nur fünf Lehrveranstaltungen zu erbringen, sodass sich allein anhand der Prüfungsvorleistungen nicht feststellen lässt, ob ein den genannten Anforderungen entsprechendes Schwerpunktbereichsstudium absolviert wurde. Diesem Nachweis dient das Formularblatt „Studiengegenstände“. Einzutragen sind hier neben den vier obligatorischen Pflichtmodulen weitere vier Wahlpflichtmodule, die i.R.d. Schwerpunktbereichsstudiums besucht wurden. Ob in diesen Modulen eine Prüfungsvorleistung erbracht wurde, ist unerheblich und muss auf dem Formularblatt nicht angegeben werden. Einen Einfluss auf den Gegenstand der mündlichen Prüfung hat das Formularblatt nicht.