Hilfskräfte

Der Vertragsabschluss erfolgt zwischen den Vertragsnehmern und dem Land Bremen. Die Universität Bremen, in diesem Fall die jeweiligen Organisationseinheiten z.B. Fachbereiche oder Institute, im folgenden „Bereiche“ genannt, tritt in Vertretung des Landes Bremen auf. Das Referat 05 ist lediglich für die Weiterleitung von Verträgen an die Performa Nord zuständig.

Der Bereich ist gesetzlich verpflichtet einen Originalsatz von Vertragsunterlagen mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren und trägt die volle Verantwortung bei Vertragsabschluss, Vertragsüberwachung sowie Vertragsänderungen (rechtlich und sachlich).

Die Performa Nord benötigt einen Originalsatz der Vertragsunterlagen zum Zweck der Abrechnung der Gehälter als Zahlungsbeleg.

 

Wichtige Hinweise

Seit dem 01.04.2024 bekommt jede studentische Hilfskraft 13,25 € pro Stunde.

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 40 Std./Monat.

Zum 01.11.2024 wird die Vergütung der studentischen Hilfskräfte auf 13,46 € pro Stunde und ab dem 01.02.2025 auf 14,28€ steigen.

 

Weitere Informationen wie Stundenkostensätze und Formulare finden Sie im internen Bereich.

 

Studentin sitzt lächelnd am Tisch vor ihrem Laptop

Kontakt

Viktor Iwanski

Raum: 2300 VWG (Verwaltungsgebäude)

Telefon: +49 421 218 60205

E-Mail:  hilfskraefteprotect me ?!uni-bremenprotect me ?!.de

 


FAQ´s

Allgemeines

Jede Person, die an einer Hochschule oder einer Universität ordentlich immatrikuliert ist, darf als Studentische Hilfskraft beschäftigt werden.

Folgende Voraussetzungen müssen zudem gegeben sein:

  • Kein Urlaubssemester 
  • Kein Promotionsstudium
  • Kein duales Studium
  • Keine Langzeitstudierenden (Über 25 Fachsemester)
  • Es muss eine gültige Krankenversicherung vorliegen
  • Bei nicht EU-Bürgern muss ein Pass und eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen, welche für den gesamten Vertragszeitraum gültig ist.

 

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel erfolgt und der Studierende sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn eine daneben ausgeübte Beschäftigung den Studierenden grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt.

Teilnehmer an dualen Studiengängen gehören nicht zu den ordentlich Studierenden in diesem Sinne, sondern unterliegen der Sozialversicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte.

Quelle: DRV

Der Arbeitnehmer zahlt bei Inanspruchnahme von Rentenversicherungspflicht freiwillig von seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem Pauschalbetrag und dem allgemeinen Beitragssatz von 3,7 % (⇒ 18,6 % - 15 %). Dies geschieht automatisch, wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht.


Der Arbeitnehmer kann der Rentenversicherungspflicht schriftlich widersprechen, in dem das Formular zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht dem Vertrag beigelegt wird.
Der Verzicht auf Rentenversicherungspflicht bedeutet ⇒ es sind weniger Abgaben seitens des Arbeitnehmers zu leisten, Netto wird mehr ausgezahlt.

An der Universität Bremen darf als studentische Hilfskraft maximal 74 Stunden monatlich gearbeitet werden, da sonst der Studierendenstatus aberkannt wird. 

Bei der Beschränkung der Arbeitszeit auf 74 Stunden im Monat müssen alle Nebentätigkeiten beachtet werden.

Die Studierenden dürfen mehrere Verträge haben, allerdings dürfen diese die allgemeine Stundengrenze nicht überschreiten (42 Stunden bzw. 74 Stunden).

Man kann neben einer hauptberuflichen Tätigkeit noch einen geringfügigen Vertrag haben. Alle weiteren geringfügigen Verträge werden mit der hauptberuflichen Tätigkeit zusammengerechnet und mit vollen SV-Beiträgen belastet.

Eine Änderungsmitteilung ist bei jeglichen zahlungsrelevanten Vertragsänderungen zu erstellen und ausschließlich an das Referat 05 zu senden.

Hier erfolgt:

  • Anpassung der zentralen Datenbank
  • Weiterleitung der Änderungsmitteilung an die Performa Nord

Pro Vertrag ist maximal eine Aufstockung per Änderungsmitteilung zulässig. In diesen Fällen muss eine Änderungsmitteilung in Schriftform oder per Mail an das Referat 05 geschickt werden (aktuelle Formulare stehen auf unserer Homepage zur Verfügung). Eine Vertragsreduzierung ist jederzeit möglich.

Bitte weisen Sie die Studierenden darauf hin, dass sie alle Änderungen, die die Verträge betreffen, dem zuständigen Bereich mitzuteilen haben.

Dies betrifft:
Änderung der Anschrift
Änderung Krankenversicherung
weitere Verträge

Hinweis: Diese nichtzahlungsrelevanten Änderungen sind eigenständig, durch die jeweiligen Bereiche, an die PerformaNord weiterzuleiten.

Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz(vgl. § 3 BUrlG vom 20.04.2013) geregelt.

Nach dem BUrlG wird von einem Anspruch auf 24 Tage Urlaub ausgegangen, diese gelten jedoch bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer 5-Tage-Woche reduziert sich der Anspruch, anteilig, auf 20 Tage im Jahr. Die Arbeit an der Uni-Bremen zeichnen sich durch die variable Arbeitszeiten aus, daher wird der Anspruch in Stunden umgerechnet. Nachfolgend finden Sie eine Erklärung zur Berechnung und eine Tabelle zur Berechnung des Urlaubsanspruchs:

Erklärung zur Berechnung

Berechnungstabelle für den Urlaubsanspruch

Der Gesetzgeber hat für den Niedriglohnsektor eine Übergangsbereich eingeführt um die Belastung der hohen Sozialversicherungsabgaben geringer zu halten als bei Normalverdienern, hierzu zählen auch studentische Hilfskraftverträge.

Eine Beschäftigung liegt im Übergangsbereich, wenn das Arbeitsentgelt 520,01 Euro bis 2.000 Euro beträgt und die obere Grenze regelmäßig nicht überschritten wird.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Ablauf

  1. Der Originalvertrag mit sämtlichen Unterlagen (insbesondere: aktuelle Immatrikulationsbescheinigung und eine Kopie von der Krankenkassenversichertenkarte/-vertrag) wird nach Klärung der Finanzierung, Prüfung durch den Personalrat und sonstigem an das Referat 05 geschickt
  2. Im Referat 05 wird der Vertrag in eine zentrale Datenbank eingegeben
  3. Nach der Eingabe wird der komplette Vorgang in der Regel innerhalb von einem Tag an die Performa Nord weitergeleitet und einmal monatlich (Monatsende) in SAP eingespielt
  4. Eine Kopie des Vertrages ist von den Bereichen an die Studierenden auszuhändigen
  • Die Verträge müssen von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein
  • Alle notwendigen Formblätter und Unterlagen müssen korrekt und vollständig ausgefüllt sein
  • Verträge müssen über ganze Monate abgeschlossen werden! Beginn des Vertrages immer am 1. eines Monats und das Ende am letzten Tag des letzten Vertragsmonats. Achtung bei Schaltjahren: 29.02.2024
  • Alle Verträge müssen eine eigene laufende Vertragsnummer, zur besseren Unterscheidung und Kontrolle, erhalten. In die Vertragsnummern sollten keine Bereiche oder Jahre mit verschlüsselt werden

Eine Checkliste für die Vollständigkeit des Vertrages finden Sie hier.

 

Eine wesentliche Änderung für ausländische Studierende seit 2005 ist, dass nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG automatisch mit einer Arbeitsgenehmigung erteilt wird.

Diese Arbeitsgenehmigung berechtigt gemäß § 16, Abs. 3 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet, zur Ausübung von Nebentätigkeiten.

Sofern es sich bei den Tätigkeiten um "studiumfördernde" Nebentätigkeiten (das heißt, die Tätigkeit muss zum Studium passen) handelt, werden diese Arbeitstage nicht auf die 90/180 Tage angerechnet. Unsere Hilfskraftverträge werden stets für Tätigkeiten in Lehre und Forschung vergeben. Die wissenschaftlichen Aufgaben sind Voraussetzung für die Vergabe eines studentischen Hilfskraftvertrages. Demnach findet die o.g. Regel hier keine Anwendung.

Bei einer nicht studentischen Nebentätigkeit muss die 90/180-Tage-Regelung beachtet werden.

Die Studentischen Hilfskräfte erhalten ihre Bezüge (Gehälter) in Höhe der durchschnittlichen monatlichen Stunden am 15. des Folgemonats.

Da die Zahlungen zum 15. des Folgemonats erfolgen, ist große Sorgfalt bei Vertragsänderungen und –abschlüssen notwendig. Dies bedeutet: alle Meldungen an das Referat 05 müssen noch vor Vertragsende erfolgen, damit die letzte Zahlung angepasst werden kann.

Der Stundennachweis dient der Kontrolle der Arbeitszeit und nicht zur Zahlungsanweisung. Er verbleibt 2 Jahre im zuständigen Bereich zur Aufbewahrung.

Die Gehaltsabrechnungen werden mit der Hauspost an die jeweiligen Fachbereiche oder Insti-tute per interne Postfächer weitergeleitet.

Der komplette Vertrag wird zum ersten Vertragsmonat mit seiner Gesamtsumme der Finanzstelle oder dem Fond im SAP-System belastet.

Jahresübergreifende Verträge werden in zwei Teilen gebucht. Der erste Teil im laufenden Jahr und der zweite Teil wird periodengerecht (Buchungsdatum 01.01.20xx) für das Folgejahr gebucht.

Gesamtsumme des Vertrages = Stundenkostensatz x Gesamtstundenzahl + (Performaentgelt x Vertragslaufzeit)

Weitere Kontaktmöglichkeiten