- Informationen zur Maskenpflicht:
Antworten des Kanzlers auf Fragen des Personalrats zur Maskenpflicht
(Stand 25.11.2020)
- Informationen der Unileitung:
„Fragen und Antworten zum Coronavirus"
(wird fortlaufend aktualisiert)
- Information des Personaldezernats der Universität:
Corona-Lagebericht
(Stand 25.03.2020)
- Rundschreiben des Senators für Finanzen
"Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus":Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02e/2022
Gültig ab 29.09.2022Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02d/2022
Außer Kraft gültig vom 01.07.2022 - 28.09.2022)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02c/2022
Außer Kraft gültig vom 01.06.2022 - 30.06.2022)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02b/2022
(Außer Kraft gültig vom 01.04.2022 - 31.05.2022)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02a/2022
(Außer Kraft gültig vom 18.03.2022 - 31.03.2022)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 02/2022
(Außer Kraft gültig vom 21.01.2022 - 17.03.2022)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03m/2021
(Außer Kraft gültig vom 23.11.2021 - 20.01.2022)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03l/2021
(Außer Kraft gültig vom 04.10.2021 - 22.11.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03k/2021
(Außer Kraft gültig vom 13.09.2021 - 03.10.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03j/2021
(Außer Kraft gültig vom 30.08.2021 - 12.09.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03i/2021
(Außer Kraft gültig vom 02.08.2021 - 29.08.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03h/2021
(Außer Kraft gültig vom 29.06.2021 - 01.08.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03g/2021
(Außer Kraft gültig vom 21.05.2021 - 28.06.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03f/2021
(Außer Kraft gültig vom 07.05.2021 - 20.05.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03e/2021
(Außer Kraft gültig vom 24.04.2021 - 06.05.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03d/2021
(Außer Kraft gültig vom 19.03.2021 - 23.04.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03c/2021
(Außer Kraft gültig vom 15.02.2021 - 18.03.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03b/2021
(Außer Kraft gültig vom 27.01.2021 - 14.02.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03a/2021
(Außer Kraft gültig vom 22.01.2021 - 26.01.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 03/2021
(Außer Kraft gültig vom 14.01.2021 - 21.01.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05q/2020
(Außer Kraft gültig vom 17.12.2020 - 13.01.2021)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05p/2020
(Außer Kraft gültig vom 02.12.2020 - 16.12.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05o/2020
(Außer Kraft gültig vom 06.11.2020 - 01.12.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05n/2020
(Außer Kraft gültig vom 29.10.2020 - 05.11.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05m/2020
(Außer Kraft gültig vom 08.10.2020 - 28.10.20)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05l/2020
(Außer Kraft gültig vom 18.09.2020 - 07.10.20)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05k/2020
(Außer Kraft - gültig vom 20.08.2020 - 30.09.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05j/2020
(Außer Kraft - gültig vom 18.06.2020 - 19.08.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05i/2020
(Außer Kraft - gültig vom 11.06.2020 - 17.06.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05h/2020
(Außer Kraft - gültig vom 02.06.2020 - 10.06.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05g/2020
(Außer Kraft - gültig vom 15.05.2020 bis 01.06.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05f/2020
(Außer Kraft - gültig vom 30.04.2020 bis 14.05.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05e/2020
(Außer Kraft - gültig vom 22.04.2020 bis 29.04.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05d/2020
(Außer Kraft - gültig vom 09.04.2020 bis 21.04.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05c/2020
(Außer Kraft - gültig vom 07.04.2020 bis 08.04.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05b/2020
(Außer Kraft - gültig vom 24.03.2020 bis 06.04.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05a/2020
(Außer Kraft - gültig vom 16.03.2020 bis 23.03.2020)Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 05/2020
(Außer Kraft - gültig vom 12.03.2020 bis 15.03.2020)
- Informationen des Landes Bremen:
Corona-Virus Informationen für Bürger*innen und Unternehmen
- Information der Performa-Nord bzgl. Sonderkündigungsrecht für das Job-Ticket:
- Informationen der Arbeitnehmerkammer Bremen:
„Arbeitsrechts-Infos rund um das Coronavirus“
(wird fortlaufend aktualisiert)
Arbeitsrechtliche Hinweise zu Schnelltests und Selbsttests auf das Coronavirus
- Informationen des Gesamtpersonalrats Bremen:
Rundschreiben-Nr. 14-20
Anlage zum RS Nr. 14-20_Rundschreiben DGUV_COVID19_Arbeitsunfall
Rundschreiben Nr. 6 vom 30. September 2020 - Mit Empfehlungen der Performa Nord und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) zum infektionsgerechten Lüften vor dem Hintergrund der SARS-CoV2-Pandemie
Anlage 1 zum RS-Nr. 16-20_Infoschreiben von PerformaNord zu Lüftung und raumlufttechnischen Anlagen
Anlage 2 zum RS-Nr. 16-20_Poster_Hinweise_Lueften
Anlage 3 zum RS-Nr. 16-20 DGUV-Empfehlungen zum Lüftungsverhalten in Zeiten von Corona
Rundschreiben Nr. 5 vom 30. März 2020
Informationen aus verschiedenen Quellen für Wissenschaftler*innen:
Qualifikationsstellen nach WissZeitVG §2 (1):
Verlängerte Befristungsmöglichkeit: Aufgrund einer Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (rückwirkend zum 1. März 2020) verlängert sich die Höchstdauer der befristeten Beschäftigung im Wissenschaftsbereich zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation (6 Jahres- bzw. 12 Jahres-Regelung nach §2(1) WissZeitVG) für alle diejenigen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die zwischen März und September 2020 nach dieser Regelung befristet beschäftigt sind bzw. waren, um weitere 6 Monate. Dies eröffnet die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung, begründet aber keinen verbindlichen Anspruch oder Automatismus.
Der Personalrat fordert für die Umsetzung an der Universität Bremen niederschwellige und unbürokratische Lösungen.Gesetzestext (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2020, Teil I Nr. 24 vom 28.05.2020)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1073.pdf%27%5D__1637058456908Gesetzesbegründung inklusive Materialien (Deutscher Bundestag)
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2613/261313.htmlFAQ: Was befristet Beschäftigte in der Forschung jetzt wissen müssen (BMBF)
https://www.bmbf.de/de/faq-was-befristet-beschaeftigte-jetzt-wissen-muessen-11682.htmlKommentar der GEW (29.05.2020)
https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/bundestag-und-bundesrat-winken-koalitionsentwurf-durch/
NACHTRAG:
Im September 2020 hat das BMBF von der Ermächtigung in § 7 Abs. 3 Satz 2 WissZeitVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer um weitere 6 Monate verlängert (WissZeitVG-Befristungsdauer-Verlängerungs-Verordnung – kurz: WissBdVV). Diese Verlängerung um weitere sechs Monate gilt sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestehen, als auch für Beschäftigungsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 neu begründet werden.
Drittmittelbefristungen:
Verschiedenen Fördermittelgeber haben Maßnahmen (um Beispiel Flexibilisierungen bei den Rahmenbedingungen für die Projektförderung, Laufzeitverlängerung aufgrund von Verzögerungen, Anpassung von Fristen und formalen Erfordernissen, Verlängerungsmöglichkeiten für Beschäftigte mit …) ergriffen, um im Drittmittelbereich Erleichterungen zu schaffen. Die konkrete Umsetzung und tatsächliche Kulanz der Mittelgeber muss sich auch hier noch zeigen. Es empfiehlt sich beim Kontakt zu den Drittmittelgebern in enger Abstimmung mit den jeweiligen Ansprechpartner*innen im Dezernat für Dritt-und Sondermittel zu agieren.
Informationen der DFG für Antragstellende und Geförderte
https://www.dfg.de/foerderung/corona_informationen/infos_gefoerderte/index.jspsiehe auch:
Informationen für die Wissenschaft Nr. 28 (20.5.2020)
www.dfg.de/foerderung/info_wissenschaft/2020/info_wissenschaft_20_28Informationen des BMBF
http://web.archive.org/web/20210713023452/https://www.bmbf.de/de/informationen-fuer-zuwendungsempfaenger-11389.html
Bremen:
Es wird derzeit auf landespolitischer Ebene ein „Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona-Krise“ vorbereitet, mit dem Nachteile für Studierende, Lehrende und wissenschaftlichen Nachwuchs aus der COVID-19- Pandemie, der sogenannten Corona-Krise, ausgleichen und auf eine möglichst rechtssichere Grundlage gestellt werden sollen.
Wir halten euch über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Aus dem Entwurf herausgegriffen einige für Beschäftigte besonders wichtige Punkte:
Für den „wissenschaftlichen Nachwuchs“ in Zeitbeamtenverhältnissen (Juniorprofessuren, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen- und Lektoratsstellen) werden vergleichbare Verlängerungsoptionen geschaffen wie im Angestelltenbereich durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz des Bundes.
Bzgl. Digitalisierung: In dem Gesetz soll ausdrücklich festgehalten werden, dass Digitalisierung zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen soll - eine auch aus Beschäftigtensicht sicherlich sehr erfreuliche Positionierung!
Neben dem Gebot der Bereitstellung des Lehrangebots in Gestalt des Präsenzstudiums und des Fernstudiums werden gleichberechtigt daneben als weitere Option auch die digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsmodule rechtlich verankert.
Für alle Organe, Gremien und Ausschüsse sowohl auf der zentralen als auch auf der Fachbereichsebene sowie in den sonstigen Organisationseinheiten, für die gesamte Hochschulselbstverwaltung nach § 97 des Gesetzes, wird einheitlich explizit vorgesehen, dass Präsenzsitzungen durch diverse alternative Formate, insbesondere digitalisierte Formate ersetzt werden können, wenn dies durch besondere Umstände geboten ist.
Option einer erhöhten Anrechnung der Erstellung und Zurverfügungstellung von digitalen Lehr-, Studien- und Prüfungsformaten.
In der „Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst“, die teilweise auch als Orientierungspunkt im Hinblick auf Lehraufträge an Hochschulen dient, wird eine Option vorgesehen, für die Entwicklung und Anwendung digitalisierter Studien-, Prüfungs- und Lehrformate auf Antrag erhöhte Stundensätze festzulegen. Der erhöhte Aufwand ist nachzuweisen und zu dokumentieren.