Urlaub bei veränderter Anzahl der Wochenarbeitstage
Anzahl der Wochenarbeitstage hat Auswirkungen auf die Anzahl der Urlaubstage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben sich mit der Berechnung der Urlaubstage bei veränderter Anzahl der Wochenarbeitstage beschäftigt und sind zu dem Schluss gekommen, dass jeder Zeitabschnitt gesondert berechnet werden muss.
Diese neue Berechnung von Urlaubsansprüchen wird ausführlich im Rundschreiben Nr. 15/2016 der Senatorin für Finanzen erläutert. Wenn z.B. eine Kollegin oder ein Kollege die Anzahl der Arbeitstage von fünf auf vier Tage reduziert, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend und muss für diesen Zeitabschnitt neu berechnet werden. Ebenso verhält es sich auch mit der Erhöhung von z.B. zwei auf vier Tage in der Woche.
Wurde ein Urlaubsanspruch bereits erworben (z.B. 10 Tage Resturlaub aus dem Vorjahr bei einer 5-Tage-Woche), so bleibt dieser Anspruch bestehen, auch wenn zukünftig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird. Es gibt in diesem Zusammenhang auch keine Verpflichtung, den erworbenen Urlaubsanspruch vor dem Wechsel in ein neues Arbeitszeitmodell in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung gilt nur für die Tarifbeschäftigten.
Bei Beamtinnen und Beamten ist es vorrangiges Ziel, Urlaubsansprüche vor einer Reduzierung der Arbeitszeit und einer Verminderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage abzuwickeln. Der nicht verbrauchte Urlaub wird dann ggf. dem neuen Beschäftigungsumfang angerechnet (vgl. Rundschreiben Nr. 08/2017 der Senatorin für Finanzen).
Selbstverständlich wird bereits gewährter Urlaub in die Berechnung mit einfließen. Sollte allerdings zu viel Urlaub im laufenden Jahr gewährt worden sein, darf dieser nicht im Vorgriff auf erst in folgenden Jahren entstehenden Urlaubsanspruch angerechnet werden.
Für die Berechnung von Urlaubsansprüchen gilt folgende Formel:
30 Urlaubstage Arbeitstage pro Woche
_____________ × ___________________ × (ggf. anteilige Monate)
12 Monate 5
Auch Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen wird nach diesem Modell berechnet. Bei schwerbehinderten Beschäftigten sind Bruchteile von Zusatzurlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Zusatzurlaubstage aufzurunden. Geringere Bruchteile dagegen sind nicht abzurunden, sondern in dem geringeren Umfang zu gewähren.