FAQ

Fragen an die Kanzlerin

Für die Arbeitszeiterfassung gibt es eine Dienstvereinbarung aus dem Jahr 1998, in der auch die Arbeitszeitnachweise geregelt sind. Diese Regelungen sind zwar nicht besonders einheitlich, würden den Urteilen des EuGH und des BAG aber genügen.

Allerdings sind alle akademischen Mitarbeitenden von dieser Dienstvereinbarung explizit ausgenommen, weshalb wir an dieser Stelle auch einen Handlungsbedarf bei der Arbeitszeiterfassung haben. Die Rechtsprechung hat klar den Ausnahmeregelungen für akademisch Beschäftigte widersprochen, so dass hier noch eine Vereinbarung zur Arbeitszeiterfassung geschlossen werden muss.

Das Ortsflexible Arbeiten aus dem Ausland (auch aus dem europäischen Ausland) bringt große Schwierigkeiten im Arbeits- und Sozialrecht mit sich. Weshalb die Uni und der Personalrat bei der Erstellung der Dienstvereinbarung „büro mobil“ (gültig bis August 2023), das Arbeiten aus dem Ausland vorerst ausgeschlossen hatten.

Seit dem 1. September ist die neue Dienstvereinbarung „Ortsflexibles Arbeiten“ des Landes Bremen und des Gesamtpersonalrat in Kraft getreten, die auch in der Uni zwingend anzuwenden ist. Auch in dieser Regelung darf nur innerhalb Deutschlands mobil gearbeitet werden.

Bis auf wenige Ausnahmen werden die gesamten Lehrveranstaltungen in den Räumen am Domshof und dem kleinen Saal der Glocke stattfinden können.

Die Universität verfügt über die Platiatserkennungssoftware PlagAware, die Informationen hierzu sind im QM-Portal zugänglich (https://www.uni-bremen.de/qm-portal/downloads). Die Fachbereiche sind hierzu über die Studiendekan:innen informiert worden und mit einem Textentwurf für die Lehrenden versehen worden (das war im März 2023).

Aktualisiert von: Personalrat