Arbeitsbefreiung §29 TV-L
Arbeitsbefreiung
Beschäftigten kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 29 TV-L eine bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt werden.
Arbeitsbefreiung wird z.B. gewährt für:
a) Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes | ein Arbeitstag |
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils | zwei Arbeitstage |
c) Umzug aus dienstlichem Grund | ein Arbeitstag |
d) 25- und 40-jähriges Dienstjubiläum | ein Arbeitstag |
e) Schwere Erkrankung | |
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt | ein Arbeitstag im Kalenderjahr |
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht | bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen | bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
Die Notwendigkeit der Betreuung muss ärztlich bescheinigt werden und eine andere Betreuungsperson ist nicht verfügbar. Bezahlte Arbeitsbefreiung in den o.g. Fällen kann pro Jahr insgesamt an maximal fünf Kalendertagen in Anspruch genommen werden! |
Bezahlte Arbeitsbefreiung kann zudem gewährt werden für
Staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche (z.B. bei der Berufung in die Nationalmannschaft) Zwecke
Zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
Für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen (z.B. Wehrübungen, THW)
Die Dauer der Arbeitsbefreiung darf bei Ausbildungsveranstaltungen und Übungen 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen kann Urlaub bis zu 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden
Für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung (bis zu 5 Kalendertage bezahlt, darüber hinaus unbezahlte Arbeitsbefreiung).
Auch in sonstigen dringenden Fällen kann der Arbeitgeber für bis zu drei Tage eine bezahlte Arbeitsbefreiung gewähren. Dies wird in jedem Einzelfall gesondert entschieden.
In begründeten Fällen kann die Universität ihren Beschäftigten auch kurzfristig eine unbezahlte Arbeitsbefreiung gewähren, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Arbeitsbefreiung muss so rechtzeitig über den Dienstvorgesetzten beim Personaldezernat beantragt werden, dass dem Arbeitgeber noch genügend Gelegenheit bleibt, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen bzw. von seinem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Nutzen Sie zur Antragstellung bitte den Urlaubsantrag .
Ist ausnahmsweise ein vorheriger Antrag nicht möglich, ist die Zustimmung unter Angabe von Gründen unverzüglich zu beantragen. Das Personaldezernat kann die Vorlage von Beweisen verlangen.