Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses
Auflösungsvertrag
Das Beschäftigungsverhältnis kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses muss schriftlich über die Bereichsverwaltung beim Personaldezernat beantragt werden. Der Auflösungsvertrag wird immer von der/ dem Beschäftigten sowie einer Vertreterin/ einem Vertreter des Personaldezernates unterzeichnet. Die Professorinnen und Professoren sind nicht berechtigt, Auflösungsverträge auszufertigen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Zuständigkeit
- Sachbearbeiter Dezernat 2