Befristung

Befristung von Arbeitsverträgen

Eine Besonderheit der Universität ist, dass viele Beschäftigungsverhältnisse befristet abgeschlossen werden. Im Rahmen des Wissenschaftsbetriebes fallen viele Aufgaben nur projekt- bzw. prozessbezogen an. Zudem werden Mittel Dritter oft nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt.

Grundsätzlich gilt zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dass Arbeitsverträge unbefristet vereinbart werden sollen. Aus diesem Grund gelten für die Befristung von Arbeitsverhältnissen spezielle gesetzliche Regelungen. Eine Befristung ist nur dann wirksam, wenn sie auf Grundlage eines Gesetzes zulässig ist.

Für die Beschäftigten der Universität basiert die Befristung von Arbeitsverhältnissen auf dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Link und dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) Link.


1. Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das Arbeitsverhältnis kann befristet werden, wenn ein Sachgrund im Sinne des TzBfG vorliegt.

In § 14 Abs. 1 TzBfG werden acht Gründe genannt, bei denen ein Sachgrund für eine zeitliche Begrenzung gegeben wäre. Sachgründe sind unter anderem wenn der/ die Beschäftigte als Vertretung für eine/n Beschäftigte eingesetzt oder die Befristung im Anschluss an eine Berufsausbildung erfolgen soll.

Daneben gibt es die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis auch ohne einen sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG zu befristen, allerdings nur, wenn zum selben Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieser Vertrag soll in der Regel 12 Monate nicht unterschreiten. Die Vertragsdauer muss aber mindestens 6 Monate betragen.

2. Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Informationen zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz erhalten Sie hier...

Aktualisiert von: Dezernat 2