Dienst- bzw. Fachvorgesetzte/-r
Die/der Dienstvorgesetzte ist die Person, die beamtenrechtliche oder arbeitsvertragsrechtliche Entscheidungen trifft. Gemeint sind hier die persönlichen Angelegenheiten (rechtliche Beziehungen), die zwischen der/dem Beamten/Beschäftigten und dem Dienstherrn/Arbeitgeber (als abstrakte juristische Person) bestehen. Hierunter fallen z.B. Abschluss des Arbeitsvertrages, Zuweisung von Aufgaben, Urlaubsgewährung, Disziplinarentscheidungen, Zeugniserstellung etc. Für die Universität ist die Funktion des Dienstvorgesetzten im Bremischen Hochschulgesetz (BremHG) geregelt. Danach gilt:
- Dienstvorgesetzter der Rektorin/ des Rektors ist die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
- Dienstvorgesetzte/r des Hochschulpersonals ist die Rektorin bzw. der Rektor.
Da es für die Leitung des Rektorats schlichtweg unmöglich wäre, alle Entscheidungen der Behörde selbst zu veranlassen, wurden die Befugnisse auf andere Bedienstete delegiert. Üblicherweise werden daher personalrechtliche Befugnisse auf die Personaldezernentin bzw. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Personaldezernat übertragen.
Fachvorgesetzte bzw. Fachvorgesetzter ist, wer einer Beamtin/ einem Beamten bzw. einer/ einem Beschäftigten Anordnungen erteilen darf, welche ihre/ seine dienstliche Tätigkeit betreffen. Vorgesetzte/r ist damit jede/r der Beamtin bzw. dem Beamten dienstlich Übergeordnete. Wer genau dies im Einzelfall ist, ergibt sich aus dem Aufbau der Verwaltung, in der die/ der Beschäftigte ihren/ seinen Dienst verrichtet. Soweit die Beschäftigten für Aufgaben unmittelbar in Forschung und Lehre eingesetzt sind, ohne eigenverantwortlich tätig zu werden, unterliegen sie den fachlichen Weisungen des verantwortlichen Hochschullehrers oder der verantwortlichen Hochschullehrerin (§ 3 BremHG).