Elternzeit und Elterngeld

Elternzeit steht beiden Elternteilen für einen Zeitraum von insgesamt 3 Jahren zu, wobei ein Anteil von 12 Monaten auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden kann.

Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, kann der Anteil von 24 Monaten, ohne Zustimmung des Arbeitgebers übertragen werden.

Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab der Geburt des Kindes, also bereits während der Mutterschutzfrist, beginnen.

Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rahmenfrist bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Innerhalb dieses Zeitraumes können die Eltern jeweils drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes in Anspruch nehmen. Auch hier besteht die Übertragungsmöglichkeit von 12 Monaten bis zum achten Lebensjahr mit Zustimmung des Arbeitgebers. Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 adoptiert oder aufgenommen werden, kann ebenfalls der Anteil von 24 Monaten, ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes, übertragen werden.

Zeitabschnitte und Anmeldefristen

Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte unterteilt werden. Ist das Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren, besteht der Anspruch für jedes Elternteil, die Elternzeit in drei Zeitabschnitte zu unterteilen. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung der Universität möglich.

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn angemeldet werden. In dem übertragenen Abschnitt (3. bis 8. Geburtstag) bedarf einer Anmeldefrist von 13 Wochen. In Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Frist möglich, z.B. bei Frühgeburten oder auch bei Adoptionen. Beide Elternteile können die Elternzeit auch zusammen in Anspruch nehmen. An dem Dreijahreszeitraum ändert sich in diesem Fall nichts.

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung der Universität möglich.


Erholungsurlaub

Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt natürlich nicht, wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird. Eventuell noch vorhandener Resturlaub, der nicht vor Beginn der Mutterschutzfrist/ Elternzeit in Anspruch genommen wurde, kann nach Beendigung der Elternzeit in dem dann laufenden Urlaubsjahr oder im darauf folgenden Urlaubsjahr bis zum 31. Dezember genommen werden.

Teilzeitbeschäftigung

Bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, ist eine Teilzeitbeschäftigung nur möglich, wenn diese für mindestens zwei Monate nicht weniger als 15 Stunden und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beträgt. Diese kann auch außerhalb der Universität ausgeübt werden – sofern dies vom Personaldezernat genehmigt wird.

Eltern von Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind, können zwischen dem Elterngeld und ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Elterngeldstelle und im Internet.

Bei Kindern, die ab dem 1. September 2021 geboren sind, ist eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche möglich. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt. Bei gleichzeitiger Elternzeit beider Eltrenteile können Sie insgesamt 64 Wochenstunden (32 + 32) erwerbstätig sein.


Kündigungsschutz

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beginnt. Bei einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und vollendeten 8. Lebensjahr beginn der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.


Jahressonderzahlung

Auf die Höhe der Jahressonderzahlung wirkt sich die Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren wurde, nicht mindernd aus, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

Krankenversicherung

Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Elternzeit weiter bestehen. Sofern nicht Teilzeit gearbeitet wird und während der Elternzeit außer dem Elterngeld keine weiteren Einnahmen erzielt werden, bleibt es bei der beitragsfreien Versicherung.

Freiwillig versicherte Beschäftigte müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes familienversichert waren, ändert sich während der Elternzeit nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht mitberechnet.
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen und der Elternzeit weiterhin privat versichert, sie können nicht in die beitragsfreie Krankenversicherung des Ehegatten aufgenommen werden.

Beamtinnen und Beamte haben während der Elternzeit weiterhin einen Anspruch auf Beihilfe. Der Beihilfesatz erhöht sich je Kind um 5 auf maximal 70 %. Zudem erhalten Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 31 €, sofern vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten wurde.


Weitere ausführliche Informationen über Elternzeit und Elterngeld finden Sie im Internet unter:

 

 

Weitere Informationen und Broschüren

- Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit

Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Oktober 2019, 22. Auflage (pdf)
http://www.bmfsfj.de

- ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexiblen Arbeitszeit

Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Mai 2015, 3. Auflage (pdf)

- Leitfaden zum Mutterschutz

Broschüre des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
April 2015, 10. Auflage (pdf)

- Mutterschutz – Elterngeld – Elternzeit (1.71 MB)

Juni 2013 (pdf)
Ratgeber der Arbeitnehmerkammer Bremen
Verfasser: Jost Ebener, Dr. Bettina Graue

Aktualisiert von: Dezernat 2