Krankheit/Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwangsläufig Krankheit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der/die Beschäftigte aufgrund seines/ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Hieraus wird bereits deutlich, dass es zur Beurteilung der Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, auf den Beruf – also die konkret auszuübende Tätigkeit – ankommt.
Entgegen der landläufigen Meinung ist nicht jede/r, die/der eine Krankheit hat, auch arbeitsunfähig. Es gibt Krankheiten, die nie oder nur selten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. So ist zum Beispiel ein gut eingestellter insulinpflichtiger Diabetiker mit Sicherheit krank, aber noch lange nicht arbeitsunfähig.

Beschäftigte treffen, neben der Verpflichtung, sich genesungsfördernd zu verhalten, die Anzeige- und die Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit. Diese Pflichten sind gesetzlich geregelt.
Die Anzeigepflicht ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Sie verpflichtet Beschäftigte dazu, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen.

Für die Vorgesetzten und dem Arbeitsbereich ist die rechtzeitige Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter/innen von großer Wichtigkeit, denn es muss gegebenenfalls neu disponiert werden. Sofern Sie also nicht sicher sind, ob der Arzt Sie arbeitsunfähig schreibt, melden Sie sich bevor Sie zum Arzt gehen und teilen Sie Ihrem Bereich bzw. Ihrem/Ihrer Vorgesetzten mit, dass Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sind.


Die Krankmeldung ist an keine Form gebunden. Sie braucht insbesondere nicht schriftlich erfolgen. Eine telefonische Mitteilung im Bereich oder beim Vorgesetzten ist sogar im Interesse der rechtzeitigen Unterrichtung geboten.
§ 5 Abs. 1 Sätze 2 – 4 EFZG enthält die Nachweispflicht. Die Vorschrift regelt, wann der/die Beschäftigte verpflichtet ist, seine/ihre Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Grundsätzlich gilt, dass spätestens nach dem dritten Fehltag, also am vierten Kalendertag, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der sog. "gelber Schein") beim Arbeitgeber / Personaldezernat vorliegen muss. In begründeten Fällen kann die frühere Vorlage vom Arbeitgeber verlangt oder arbeitsvertraglich vereinbart werden. Eine Übersicht, wann eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachzuweisen ist finden Sie >>hier<<


Die Anzeige- und Nachweispflichten gelten auch, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen ist sowie für Beamte und Beamtinnen.

Entgeltfortzahlungspflicht


Der Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 22 TV-L sowie in § 13 TVÜ-Länder geregelt. Diese Vorschriften gehen als spezielle Regelungen grundsätzlich den §§ 1 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor.
Nach § 22 Abs. 1 TV-L erhalten alle Beschäftigten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 6 Wochen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. 

Danach wird ein Zuschuss zum Krankengeld oder einer gleichgestellten Leistung gewährt.
Bei der Höhe dieses Zuschusses wird differenziert zwischen Beschäftigten, für die am 31. Oktober 2006 § 71 BAT zur Anwendung kam, und den übrigen Beschäftigten. Für die am Stichtag 31. Oktober 2006 dem § 71 BAT unterfallenden Beschäftigten gilt zusätzlich die Regelung des § 13 TVÜ-Länder. Danach errechnet sich der Krankengeldzuschuss, soweit eine private Krankenversicherung nicht besteht, auf der Basis des Nettokrankengeldes, § 13 Abs. 1 TVÜ-Länder. Soweit eine private Krankenversicherung der Beschäftigten besteht, wird anstelle des Krankengeld-zuschusses nach § 22 Abs. 2 und 3 TV-L das Entgelt nach § 21 TV-L bis zur Dauer von 26 Wochen gezahlt, § 13 Abs. 3 TVÜ-Länder.

Die Berechnung der Entgeltfortzahlung sowie des Krankengeldzuschusses obliegt Performa Nord.

 

Recht auf Leistungsverweigerung

Gemaß § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern, solange der/die Beschäftigte seinen Pflichten nicht nachkommt.

  • Krankmeldungen und deren voraussichtliche Dauer erfolgen bis spätestens 10:00 Uhr, um Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen.
  • Lassen Sie spätestens ab dem vierten Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit diese ärztlich feststellen und melden Sie den genauen Zeitraum der von Ihrem Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Wann eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festzustellen ist, soll folgendes Schaubild verdeutlichen.
  • Erhalten Sie eine Papierbescheinigung reichen Sie diese unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen) ein. Erhalten Sie eine elektronische Bescheinigung (eAU) ist dies zusätzlich zu melden, andernfalls kann die Bescheingung nicht abgerufen werden. 
  • Sollte sich Ihre Arbeitsunfähigkeit verlängern melden Sie diese ebenfalls unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer sowie der Mitteilung, ob die Bescheingung elektronisch abgerufen werden muss.
  • Sind Sie nach Ablauf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder arbeitsfähig, melden Sie Ihren Dienstantritt bis 10:00 Uhr, andernfalls werden Sie weiter als krank geführt, was ggfls. zur Gehaltseinstellung führen würde. Als Dienstantritte gelten auch arbeitsfreie Tage,  Urlaubstage, mobiles Arbeiten und Kind-Krank-Tage (sollten diese hintereinander fallen). Dienstantritte, vor Ablauf der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, sind an der Universität Bremen nicht gestattet.
  • Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt mittels eines Krank- und Gesundmeldeformulares über die Bearbeiter*innen der Bereiche an das Dezernat 2. Dies kann bereits freiwillig von Ihnen an den Bereich übermittelt werden, ist jedoch spätestens vom Bereich auszufüllen.
  • Grundsätzlich gibt das Dezernat 2 nicht vor auf welchem Weg Sie sich krankmelden müssen. Eine Krankmeldung kann somit schriftlich, telefonisch oder durch einen Boten angezeigt werden. Die Bearbeitung und Weiterleitung Ihrer Meldungen obliegt den einzelnen Organisationseinheiten, bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die zuständigen Bearbeiter*innen Ihres Bereiches.

Aus gegebenen Anlässen weisen wir darauf hin, dass elektronische Bescheinigungen (eAU) nicht automatisch von den Krankenkassen an den Arbeitgeber gesendet werden. Der Arbeitgeber (Dezernat 2) muss für jede einzelne Bescheinigung eine Anforderung/Abfrage zur Krankenkasse senden. Dies gilt auch für Folgebescheinigungen!

Das Dezernat 2 gibt lediglich die rechtlichen Rahmenbedingungen vor, wie genau das Meldeverfahren in den einzelnen Organisationseinheiten geregelt ist und wem die Meldung dort zugehen muss, erfahren Sie über Ihre/n Vorgesetzte/n bzw. Ihre Bereichsverwaltung.

Dem Dezernat 2 wird die Arbeitsunfähigkeit mittels eines Formulares mitgeteilt, dieses Formular wird über den/die zuständige/n Bearbeiter/in übermittelt. Das Formular kann freiwillig bereits vom Beschäftigten an den Bereich gesendet werden. Wir bitten alle Beschäftigten sich mit dem Formular betraut zu machen, um auch bei anderweitiger Meldung, alle notwendigen Daten zu übermitteln.

Informationen:

Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 14/2022 Arbeitsrechtliche Hinweise zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Entgeltfortzahlungsgesetz

Krank- und Gesundmeldeformular

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) werden ausgestellt wenn:

  • Ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (pflichtversichert, privatversichert, familienversichert) besteht und die Arbeitsunfähigkeitwegen folgenden Gründen besteht:
  • Krankheit (durch einen (Kassen-) Vertragsarzt festgestellt)
  • Arbeitsunfall, Berufskrankheit
  • stationärer Krankenhausbehandlung

Schon seit dem 1. Juli 2022 bekommen Sie beim Arzt keinen Durchschlag mehr für Ihre Krankenkasse. Ihr Arzt schickt Ihre Krankmeldung stattdessen in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zu Ihrer Krankenkasse. Für Sie bedeutet das: Sie müssen sich nicht mehr darum kümmern, den Durchschlag für die Krankenkasse wegzuschicken.

Seit dem 1. Januar 2023 hat sich auch der Weiterleitungsprozess an den Arbeitgeber geändert. In Zukunft müssen nicht mehr Sie, sondern die Krankenkasse Daten über den Zeitraum Ihrer Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber übermitteln, dies erfolgt über eine Abfrage des Arbeitsgebers an die Krankenkassen.

Bitte beachten Sie: An der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG), ändert sich nichts. Die Verpflichtung zur Krankmeldung vor Dienstantritt bleibt damit unverändert bestehen.

Bei privat versicherten Beschäftigten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland und sonstigen AU-Bescheinigungen (Privatärzte, Kind krank, stufenweise Wiedereingliederung, Rehabilitationsleistungen, Beschäftigungsverbot) bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der Vorlagepflicht der Beschäftigten.

Wurde eine Kur/Heilverfahren bewilligt, ist dem Dezernat 2 vom Leistungsträger
 vor Antritt der Kur

  • der Bewilligungsbescheid, aus dem die Dauer der Kur, sowie der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hervorgeht
  • das Einladungsschreiben der Klinik, aus dem der Starttermin hervorgeht

während der Kur

  • ggfls. eine Verlängerungsbescheinigung

und
nach Beendigung der Kur

  • das Beendigungsschreiben, aus dem die Dauer sowie ein Hinweis auf die arbeitsfähigkeit/arbeitsunfähigkeit hervorgeht

vorzulegen.

Der Antritt der Kur ist der zuständigen Verwaltung als Krankmeldung zu melden.
 
Bei einer sogenannten „Freien Badekur“ besteht kein Anspruch auf Zahlung der Krankenbezüge. Hierfür muss Erholungsurlaub oder Sonderurlaub unter Fortfall der Vergütung beantragt werden.
 
Damit Sie nicht weiter als krank geführt werden, was ggfls. zur Einstellung Ihrer Gehaltszahlung führen würde, ist es wichtig, dass Sie sich nach der Rückkehr an Ihren Arbeitsplatz bei der für Sie zuständigen Verwaltung gesund melden.

Die Durchführung eines Kur-/Heilverfahrens gilt als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, für die Krankenbezüge im Rahmen der tariflichen Krankenbezugsfristen (in der Regel 6 Wochen) gewährt werden, wenn sie von einem Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.

Die stufenweise Wiedereingliederung soll arbeitsunfähige Beschäftigte insbesondere nach längerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern.

Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist der/die Beschäftigte noch krankgeschrieben. Deshalb haben Beschäftigte (mit Ausnahme von Beamtinnen/Beamten) in stufenweiser Wiedereingliederung nach dem Ende der 6-wöchigen Lohnfortzahlung (= Entgeltfortzahlung) keinen Anspruch auf Gehalt oder Lohn. Anspruch besteht hingegen auf Lohnersatzleistungen wie z.B. Verletztengeld vom Unfallversicherungsträger, Krankengeld von der Krankenkasse oder Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung.

Die Wiedereingliederung verläuft nach einem ärztlich betreuten Stufenplan, die Arbeitszeit wird langsam im Wochen- oder Zweiwochentakt gesteigert. Dieser ist vom Dezernat 2 in Funktion des Arbeitgebers vor Antritt der Wiedereingliederung zu genehmigen. Hierzu reichen Sie den Wiedereingliederungsplan im Original inkl. aller Ausfertigungen bei uns ein.

Die Wiedereingliederung dient der Belastungserprobung am Arbeitsplatz, mobiles Arbeit ist während dieser Maßnahme nicht gestattet.

Alle Informationen zum BEM-Verfahren finden Sie hier

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden gem. § 9 Bundesurlaubsgesetz die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Die Rückerstattung bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheingung erfolgt durch die Krankheitssachbearbeitung. Eine zusätzlich Meldung an die Urlaubssachbearbeitung ist nicht notwendig.

 

Erkrankung während des Erholungsurlaubs im Ausland

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Bei Feststellung einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist darauf zu achten, dass diese den voraussichtlichen Zeitraum (taggenau) der Erkrankung, sowie den Hinweis darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt enthält.

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.

Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot ist, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Von daher kann ein Arbeitnehmer prinzipiell trotz einer Krankschreibung wieder arbeiten. Dies ist bei vielen Arbeitgebern die gelebte Praxis.

Dem entgegen steht die rechtliche Regelung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sind Beschäftigte arbeitsunfähig und setzt sie der Arbeitgeber dennoch ein, so kann er gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen. Kommt ein offiziell noch krankgeschriebener Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vorzeitig wieder zur Arbeit, sollte der Arbeitgeber sich vergewissern, ob er oder sie  tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck macht.

Aufgrund der vielen verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Universität Bremen ist eine Einschätzung seitens des Dezernat 2 zur Einsatzfähigkeit nicht möglich, daher wurde gemeinsam mit dem Rektorat entschieden vorzeitige Dienstantritte an der Universität Bremen grundsätzlich nicht zu gestatten.

Ein vorzeitiger Dienstantritt ist nur möglich, wenn zuvor eine verkürzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über einen niedergelassenen Arzt ausgestellt wurde. Hierbei handelt es sich lediglich um Korrektur der vorherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eine ärztliche 'Gesundmeldung' existiert nicht.

Aktualisiert von: Dezernat 2