Kündigung

Durch eine Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann nicht einseitig zurückgenommen werden! Das Recht zur Kündigung steht sowohl der Universität als Arbeitgeberin als auch den Beschäftigten zu. Unterschieden wird zunächst zwischen der ordentlichen Kündigung, die an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden ist, und der außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Nach § 626 BGB bedarf jede Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sofern die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, ist statt einer Kündigung eine Auflösungsvereinbarung (Link zum Auflösungsvertrag) – ohne Einhaltung einer  Kündigungsfrist - zu einem von beiden Parteien akzeptierten Zeitpunkt möglich.
Wenn eine Vertragsbeendigung durch Kündigung oder Auflösungsvereinbarung seitens der Universität notwendig erscheint, so schalten Sie bitte sofort das Personaldezernat ein.
Das gilt auch schon vorher bei Störungen im Leistungs-/Verhaltensbereich, wie z.B. mangelhafte Leistung, häufiges Zuspätkommen usw. Hier ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mindestens eine schriftliche Abmahnung erforderlich. In diesen Fällen ist es wichtig, das Fehlverhalten zu dokumentieren, um die Vorwürfe in der Abmahnung detailliert darstellen zu können.
In einigen Fällen kann grundsätzlich auf eine Abmahnung verzichtet werden, z.B. wenn

  • der Verstoß des/der Beschäftigten so schwerwiegend ist, dass er/sie nicht damit rechnen kann, dass der Arbeitgeber sein/ihr Verhalten tolerieren wird (z.B.: sexuelle Belästigung, Diebstahl im Betrieb),
  • der Vertrauensbereich gestört ist, etwa durch eine Unterschlagung oder Arbeitszeitbetrug.

Hier ist grundsätzlich eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung, ohne vorherige Abmahnung, möglich.

Formen der Kündigung

  • Ordentliche Kündigung (d.h. unter Einhaltung der Kündigungsfrist) durch den Arbeitgeber:
    • betriebsbedingte Kündigung
    • personenbedingte Kündigung
    • verhaltensbedingte Kündigung
  • Außerordentliche Kündigung (d.h. fristlos) durch den Arbeitgeber
  • Änderungskündigung: Im Gegensatz zur Beendigungskündigung bleibt das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen bestehen. Die Kündigungsfrist ist einzuhalten.
  • Ordentliche Kündigung durch den/die Beschäftigte:n – unter  Einhaltung der Kündigungsfrist

Kündigungsfristen

Kündigungsfristen gem. § 34 (1) TV-L

Die Kündigungsfrist beträgt bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mit wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen oder mit Beschäftigen, die vor dem 01.01.2005 nicht der Rentenversicherung für Angestellte unterlegen hätten (ehem. Arbeiter:innen)

 

bis zum Ende des 6. Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses

2 Wochen zum Monatsschluss

bei einer Beschäftigungszeit

 

bis zu einem Jahr

ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr

6 Wochen,    

von mindestens 5 Jahren

3 Monate,

von mindestens 8 Jahren

4 Monate, 

von mindestens 10 Jahren

5 Monate,

von mindestens 12 Jahren

6 Monate

 

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(Die Kündigungsfristen gelten für den/die Beschäftigte:n wie auch für den Arbeitgeber gleichermaßen.)

 

Kündigungsfristen bei befristet Beschäftigten gem. § 30 TV-L

Die Kündigungsfrist beträgt bei einem befristeten Arbeitsverhältnis (mit Ausnahme der oben genannten unter § 34 TV-L fallenden Beschäftigtengruppen

bis zum Ablauf der Probezeit

2 Wochen zum Monatsschluss,

in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

 

von insgesamt mehr als 6 Monaten

4 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als einem Jahr

6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als 2 Jahren

3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres,

von insgesamt mehr als 3 Jahren

4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.


Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt.

Unkündbarkeit gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-L

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

Bitte beachten:
Bei einer Kündigung durch den/die Beschäftigte:n kann seitens der Agentur für Arbeit bei anschließender Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld festgesetzt werden.


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Personaldezernat.

 

Aktualisiert von: Dezernat 2