Nebentätigkeit Tarifbeschäftigte
Jede außerhalb des Hauptberufes wahrgenommene Tätigkeit kann faktische oder rechtliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben, so dass der Begriff Nebentätigkeit weit auszulegen ist. Unter einer Nebentätigkeit ist jede sonstige Tätigkeit zu verstehen, die nicht zur arbeitsvertraglichen Haupttätigkeit des Beschäftigten gehört.
Weitere Informationen zu Nebentätigkeiten in Bezug auf Lehre, Werk- bzw. Honorarverträge finde Sie hier.
Beschäftigte an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen der Länder müssen alle Nebentätigkeiten (also auch unentgeltliche) anzeigen (§ 40 Nr. 2 Ziffer 2 TV-L).
Vor Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich zu informieren. Es muss genügend Zeit für Nachfragen, die Prüfung eventueller Auflagen oder auch für eine Untersagung bleiben. Was rechtzeitig ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Anhaltspunkte können Art, Zeitdauer und Umfang der Nebentätigkeit sein sowie die sich daraus ergebenden Belastungen. Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, wie lange die Beschäftigten von der Aufnahme der Tätigkeit Kenntnis hatten. Bei einfachen Nebentätigkeiten, wie etwa das Austragen von Zeitungen, kann ein zeitlicher Vorlauf von mehreren Tagen ausreichen.
Die rechtzeitige Anzeige der Nebentätigkeit stellt eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Eine deutlich verspätete oder unterlasse Anzeige einer Nebentätigkeit ist somit eine Pflichtverletzung, die ggf. auch zu einer Abmahnung führen kann.
Der Umfang der Nebentätigkeit wurde im Land Bremen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung analog der Beamtenrechtlichen Regelungen wie folgt geregelt:
1. Nebentätigkeit bei unbefristeter Teilzeitbeschäftigung
Für Beschäftigte, deren Arbeitsvertrag unbefristet eine geringere Arbeitszeit als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorsieht, kann eine zulässige Nebentätigkeit im Umfang des Unterschieds zwischen der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit und der zulässigen Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden (§ 3 ArbZG) betragen.
2. Nebentätigkeit bei vorübergehender Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
Beschäftigte, deren Arbeitszeit vorübergehend aus familiären Gründen (Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen) reduziert ist, dürfen entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, dass sie dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Hier muss also jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die beabsichtigte Nebentätigkeit noch mit dem Zweck der Freistellung vereinbar ist.
3. Nebentätigkeit bei vorübergehender Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen
Beschäftigte, die aus sonstigen Gründen vorübergehend ihre Arbeitszeit befristet reduziert haben, dürfen entgeltliche Nebentätigkeiten in dem Umfang ausüben, wie es ihnen bei der grundvertraglich vereinbarten Arbeitszeit ohne die Reduzierung möglich wäre.
4. Nebentätigkeit bei Beurlaubung aus familiären Gründen
Beschäftigte, die aus familiären Gründen (Betreuung eines Kindes oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen) beurlaubt sind, dürfen entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, soweit sie dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
5. Nebentätigkeit bei Beurlaubung aus sonstigen Gründen
Beschäftigte, die aus anderen als den familiären Gründen beurlaubt sind, dürfen entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, wie sie bei einer Vollbeschäftigung ausgeübt werden könnten. Sofern die Beschäftigten vor der Beurlaubung unbefristet teilzeitbeschäftigt waren, könnte die Nebentätigkeit darüber hinaus im Umfang zwischen der vereinbarten Teilzeit- und einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden.
Sofern Beschäftigte für die Ausführung ihrer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material ihres Arbeitgebers in Anspruch nehmen wollen, benötigen sie hierfür eine entsprechende Genehmigung und müssen für diese Inanspruchnahme ein angemessenes Entgelt entrichten. Hierzu sind die Regelungen der §§ 8 bis 11 BremNVO analog anzuwenden.
Nach § 3 des TV-L kann zur Auflage gemacht werden, dass für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Ablieferungspflicht nach den beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen gilt.
Analog den Bestimmungen der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung (BremNVO) wurde zur Auflage gemacht, dass Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst eine Ablieferungspflicht (§ 6a BremNVO) besteht, soweit sie im Kalenderjahr die in § 6 BremNVO festgelegten Höchstgrenzen überschreiten. Dabei werden die Entgeltgruppen des TV-L den in § 6 BremNVO bezeichneten Besoldungsgruppen gleichgesetzt.
Die Ablieferungspflicht ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
3. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie die Leitung wissenschaftlicher Institute oder Einrichtungen,
4. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
5. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden,
6. Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält.
Bei Nebentätigkeiten im Ausland ist eine Feststellung der anzuwenden Rechtsvorschriften der Sozialversicherung notwendig.
Zuständig für die Festlegung ist die DVKA. Die Antragstellung erfolgt nicht über die Universität.
Informationen sowie den Antrag finden Sie >> hier <<