Für die Kostenerstattung wird nun auf die vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen 2021 festgelegten Beträge für Sehhilfen verwiesen.
Ein Schritt in die richtige Richtung, aber die Regularien sind immer noch kompliziert und für die Beschäftigten mit der Gefahr verbunden, auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben.
Dies ist aber unzulässig, denn in § 3 Abs.. 3 Arbeitsschutzgesetz heißt es „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“.
Wir sind weiterhin im engen Kontakt mit dem GPR, um weitere Verbesserungen zu erreichen.
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