Die Fragen werden dann anonym im Podcast beantwortet. Wir geben euch in unseren Folgen Antworten und sprechen jeweils über ein Schwerpunktthema.
* Virtuellen Personalversammlungen steht das Erfordernis der Nichtöffentlichkeit der Personalversammlung (§ 48 Abs. 1 Satz 3 BPersVG) und des Datenschutzes entgegen. Beide wären bei digitalen Personalversammlungen nicht hinreichend gewahrt. Der Bundesgesetzgeber hat – im Unterschied zum BetrVG (dort neu: § 129 BetrVG) – keine Regelung in das BPersVG aufgenommen, die digitale Personalversammlungen erlaubt. Damit fehlt den Personalvertretungen die Rechtsgrundlage für das Durchführen einer digitalen Personalversammlung. Es können daher weiterhin nur Präsenz-Personalversammlungen durchgeführt werden – soweit es der Gesundheitsschutz zulässt.
Hier befinden sich die Langfassungen unserer Podcast-Folgen (...intern/personal/personalrat/podcast) die ausschließlich im Intranet der Universität Bremen für Angehörige der Universität abrufbar sind.
Loggen Sie sich mit dem Passwort Ihres ZfN-Accounts ein, um Zugriff zu erhalten.