Informationen zur Sprache der Dissertation (Dr. iur.)

In § 6 Abs. 3 der Promotionsordnung Dr. phil. findet sich folgende Regelung: „Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin bzw. dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.“ 
Folgendes ist hierbei zu beachten:

  1. In Verfahren, für die die Fachbereiche 8, 9, 11 und 12 zuständig sind, werden künftig regelmäßig nur Dissertationen auf Deutsch oder Englisch akzeptiert.
  2. Dissertationen, für die der FB 10 zuständig ist, können überdies regelmäßig auch in Französisch und Spanisch verfasst werden.
  3. Ausnahmen von der Regel in (1) und (2) können durch Co-Tutelle begründet werden.
  4. Soll die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch vorgelegt werden, muss das im Antrag auf Annahme als Doktorand*in vermerkt sein.
  5. Bei der Zulassung zur Promotion wird für die Dissertation keine andere Sprache zugelassen als im Antrag auf Annahme als Doktorand*in. Falls ein Antrag auf Zulassung zur Promotion gestellt wird, ohne dass zuvor eine Annahme als Doktorand*in erfolgt war, gelten analog die Regeln (1) bis (3).
  6. Der Dissertation muss eine deutsche Zusammenfassung beigelegt werden.
  7. Dem Antrag auf Annahme als Doktorand*in (oder Zulassung zur Promotion sofern vorher keine solche Annahme stattfand) muss eine ausführliche schriftliche Stellungnahme des Betreuers/der Betreuerin beiliegen, die eine Liste inhaltlich und formal qualifizierter potenzieller Mitglieder für eine Prüfungskommission enthält.
  8. Das Kolloquium muss auf Deutsch oder Englisch abgehalten werden.
  9. Das Kolloquium kann auf Antrag in anderer Sprache als Deutsch oder Englisch stattfinden. Dem Antrag müssen die Einverständniserklärungen der Mitglieder der Prüfungskommission beigefügt werden, in dem diese erklären, dass Sie die entsprechende Sprache hinreichend beherrschen. Die Sprache des Kolloquiums muss in diesem Fall der verwendeten Sprache der schriftlichen Dissertation entsprechen. Das Protokoll des Kolloquiums muss in deutscher Sprache verfasst werden.
  10. Die Gutachten zur Dissertation müssen immer auf Deutsch oder Englisch geschrieben sein, gleiches gilt für das Protokoll zum Kolloquium.