Beschäftigungs- und Dienstzeit
Die Beschäftigungszeit 1 ist maßgebend für die Kündigungsfristen nach § 34 Abs. 1 und 2 TV-L. Angerechnet werden können alle Arbeitsverhältnisse zum Land Bremen, auch wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen zeitliche Unterbrechungen waren. Hierzu zählen auch Verträge als studentische Hilfskraft. Der zeitliche Umfang (Wochenstundenzahl) eines Arbeitsverhältnisses ist für die Anrechnung ohne Bedeutung, ebenso der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Bei einem Beamten- oder Ausbildungsverhältnis handelt es sich begrifflich nicht um ein Arbeitsverhältnis. Diese Zeiten können deshalb grundsätzlich nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden.
Ausgenommen von dieser Anrechnung sind Zeiten eines Sonderurlaubs, es sei denn, dass der Arbeitgeber vorher ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat (Abs. 3 Satz 2).
Die Beschäftigungszeit 2 ist maßgebend für die Zahlungsdauer des Zuschusses zum Krankengeld (§ 22 Abs. 3 TV-L) und für die Zahlung eines Jubiläumsgeldes (§ 23 Abs. 2 TV-L). Neben den Zeiten der Beschäftigungszeit 1 können hierzu Zeiten bei anderen Arbeitgebern zählen, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst sind oder von anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Wesentliche Voraussetzung für die Anrechnung der Zeiten ist, dass ein unmittelbarer Wechsel zwischen diesem Arbeitgeber und dem Land Bremen stattgefunden hat. Das Arbeitsverhältnis mit dem Land Bremen muss also zeitlich unmittelbar an das vorangegangene Beschäftigungsverhältnis anschließen.
Vom Geltungsbereich des Tarifvertrags nicht erfasst ist ein Arbeitgeber, der den TV-L lediglich aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwendet. Der Geltungsbereich definiert sich ausschließlich auf die in § 1 Abs. 1 TV-L genannten Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL.
Als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber werden angesehen: der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Sozialversicherungsträger sowie alle anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Bei der Einstellung gibt das Dezernat 2 das Formular zur Anrechnung von Vorzeiten auf die Beschäftigungszeit aus. Mit diesem können eventuelle Ansprüche aus Vorbeschäftigungen geltend gemacht werden. Die Einreichung des Formulars muss aufgrund der Wahrung der Ausschlussfrist (§ 37 Abs. 1 TV-L) innerhalb von 6 Monaten erfolgen. Eine spätere Beantragung der Anrechnung von Vorzeiten auf die Beschäftigungszeit ist nicht möglich! In diesem Fall beginnt die Beschäftigungszeit 2 mit dem Einstelldatum.
Die zur Anrechnung vorgesehenen Zeiten müssen in geeigneter Form (z.B. Arbeitsverträge) nachgewiesen werden. Ohne einen solchen Nachweis können Zeiten grundsätzlich nicht angerechnet werden.
Zuständigkeit
- Sachbearbeiter Dezernat 2