Jubiläum

Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld

  • nach 25-jähriger Beschäftigungszeit in Höhe von 350 EUR,
  • nach 40-jähriger Beschäftigungszeit in Höhe von 500 EUR

sowie einen Tag Arbeitsbefreiung. Die Beschäftigungszeit richtet sich nach § 34 Absatz 3 TV-L.

Auch Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Jubiläums in Elternzeit oder Sonderurlaub befinden oder deren Arbeitsverhältnis wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht, haben Anspruch auf das Jubiläumsgeld.

 

Zuständigkeit

  • Sachbearbeiter Dezernat 2
Aktualisiert von: Dezernat 2