Jubiläum
Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld
- nach 25-jähriger Beschäftigungszeit in Höhe von 350 EUR,
- nach 40-jähriger Beschäftigungszeit in Höhe von 500 EUR
sowie einen Tag Arbeitsbefreiung. Die Beschäftigungszeit richtet sich nach § 34 Absatz 3 TV-L.
Auch Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt des Jubiläums in Elternzeit oder Sonderurlaub befinden oder deren Arbeitsverhältnis wegen einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruht, haben Anspruch auf das Jubiläumsgeld.
Zuständigkeit
- Sachbearbeiter Dezernat 2