Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen
Verein für Infrastrukturrecht e.V.
und hat seinen Sitz in Bremen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bremen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung einer bedarfsgerechten, zukunftsfähigen, effizienten und umweltverträglichen Entwicklung der öffentlichen Infrastruktur durch das Recht.
(2) Der Verein fördert Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Infrastrukturrechts insbesondere in den Sektoren Verkehr (z.B. Individualverkehr, öffentlicher Verkehr, Verkehrswende), Energie (z.B. Erzeugung, Verteilung, Energiewende) sowie maritime Wirtschaft (z.B. Schifffahrtsstraßen, Hafeninfrastruktur, Offshore-Aktivitäten, Fischerei) und damit verbundenen Querschnittsthemen (z.B. Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Digitalisierung).
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) den ständigen Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis,
b) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
c) die Vergabe von Forschungsaufträgen und die Förderung der Publikation von Forschungsergebnissen (z. B. durch Druckkostenzuschüsse),
d) die Förderung von Studierenden und Promovierenden der Rechtswissenschaft, insbesondere zur Unterstützung des Austausches zwischen Ausbildung und Praxis, beispielsweise durch die Durchführung von Individual- oder Gruppenreisen, Veranstaltungen oder Weiterbildungsmaßnahmen und
e) die Beschaffung von Mitteln für die Forschung und Lehre, insbesondere für die Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht an der Universität Bremen.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann beantragen, wer die Zwecke des Vereins zu fördern bereit ist.
(2) Behörden, wirtschaftliche Unternehmen, rechtsfähige Vereinigungen, Anstalten und Stiftungen können die korporative Mitgliedschaft erwerben. Sie sollen sich nach Möglichkeit durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte vertreten lassen, der oder die die Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt.
(3) Über Anträge auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Vorstand gekündigt werden. Für die Erklärung ist eine Frist nicht einzuhalten. Der Austritt wird zum Schluss des Kalenderjahres vollzogen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einräumung einer angemessen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat bis zu deren abschließender Entscheidung aufschiebende Wirkung.
(5) Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag (§ 5) für zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht bezahlt hat. Dieser Beschluss ist dem Mitglied mit einer Zahlungsfrist von einem Monat anzukündigen. Der Ankündigung und der Mitteilung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn das Mitglied dem Verein eine Adressenänderung nicht angezeigt hat und seine Anschrift dem Verein auch sonst nicht bekannt ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur Leistung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Die Beiträge sind am 1. Februar jeden Jahres zahlbar. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen, und zwar aus der bzw. dem Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und der Schriftführerin oder dem Schriftführer. Der Vorstand kann zudem durch Beisitzer oder Beisitzerinnen mit beratender Funktion erweitert werden. Beisitzer und Beisitzerinnen sind nicht stimmberechtigt; sie sind aber nicht Vorstand i.S.v. § 26 BGB. Für sie gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer sollte als Professor/in der Universität Bremen angehören.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten. Beisitzer und Beisitzerinnen sind nicht zur Vertretung des Vereins befugt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich, und zwar auch mehrfach. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so darf ein Ersatzmitglied für deren Restdauer durch den Vorstand bestimmt werden.
(4) Der Vorstand leitet den Verein und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ferner erledigt er die laufenden Geschäfte und entscheidet über die konkrete Mittelverwendung. Ihm obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(5) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt mit der Mitgliedschaft.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen; ferner wenn der gesamte Vorstand zurücktritt.
(2) Die Einladungen erfolgen per E-Mail. Sie müssen mindestens 4 Wochen vor der Sitzung an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse abgesendet werden. Sie müssen die Tagesordnung, den Zeitpunkt und den Ort angeben.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die bzw. der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, notfalls das älteste Vorstandsmitglied. Die bzw. der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung. Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und dem Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst. Für Satzungsänderungen (einschließlich einer Zweckänderung) sowie die Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, durch einstimmigen Beschluss die Satzung zu ändern, soweit dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, um Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten zu berichtigen oder um Beanstandungen des Vereinsregisters oder der zuständigen Finanzbehörde zu beheben.
(7) Über die Beschlüsse, wesentlichen Vorgänge und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer oder dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Vereinsämter
Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Im Fall der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 7 Abs. 2 zur Liquidation gemeinsam vertretungsberechtigt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung der Universität Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.