Promotion Dr. phil.
Die Universität Bremen verleiht aufgrund der abgeschlossenen Promotion die Grade „Doktorin der Philosophie“ bzw. „Doktor der Philosophie“ (Dr. phil.) durch den Fachbereich 12. Für den zu verleihendem Doktorgrad wurde vom Fachbereichsrat 12 auf der Basis der Promotionsordnung Dr. phil. vom 24.01.2022 ein Promotionsausschuss eingesetzt. Dieser bearbeitet alle mit dem Promotionsverfahren zusammenhängenden Fragen.
Nachfolgend finden Sie zentrale Fragen und Antworten zum Promotionsverfahren. Sollte ihre Frage nicht dabei sein, dann kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses Dr. phil. vom 24.01.2022 im ZPA.
An wen genau stelle ich eigentlich meine Anträge?
Zentrales Prüfungsamt
Geschäftsstelle FB 12 + Lehramt
Promotionsausschuss Dr. phil. (FB 12)
Bibliothekstr. 1, 28359 Bremen
Wie kontaktiere ich den Promotionsausschuss?
In der Regel per Mail: zpa-fb12protect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de
Besucheradresse:
Zentrales Prüfungsamt
Geschäftsstelle FB 12 + Lehramt
Universitäts-Boulevard 5
Der Promotionsausschuss tagt nicht in den Semesterferien. Bedeutet das, dass mein Antrag nicht bearbeitet wird, wenn ich ihn in dieser Zeit einen Antrag stelle?
Ihr Antrag wird auch in der vorlesungsfreien Zeit bearbeitet. In der vorlesungsfreien Zeit überträgt der Ausschuss seine Entscheidungsbefugnisse gemäß § 2 Abs. 3 auf die Vorsitzende / den Vorsitzenden und die Stellvertretung des Promotionsausschusses. Sollte diese / dieser nicht entscheiden können, wird per Umlaufverfahren entschieden.
Was passiert eigentlich, wenn ein Mitglied des Ausschusses krank ist? Wird die Sitzung dann verschoben?
Für diesen Fall stehen einerseits Vertretungen bereit und andererseits können Entscheidungen des Promotionsausschusses auch im Umlaufverfahren (also per Mailabfrage) herbeigeführt werden. Durch diese Maßnahmen gewährleisten wir, immer entscheidungsfähig zu sein.
Muss ich meinem „Antrag auf Annahme als Doktorad:in“ eine beglaubigte Kopie meines Hochschulabschlusses beilegen?
Im Verfahren „Antrag auf Annahme als Doktorad:in“ müssen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzung „Hochschulabschluss“ erfüllen. Akzeptierte Nachweise sind:
- Amtlich beglaubigte Kopien des Zeugnisses und der Urkunde.
- Sie legen persönlich bei der ZPA Geschäftsstelle FB12 oder in der Service-Stelle des ZPA die Originale sowie Kopien vor, und die Service-Stelle prüft und bestätigt die Übereinstimmung der Kopien mit dem Original (Öffnungszeiten).
- Mitarbeitende der Universität Bremen haben zudem die Möglichkeit, sich die entsprechenden Kopien von einer Person bestätigten zu lassen, die berechtigt ist, das Dienstsiegel zu führen. Das Original muss in diesem Fall zur Prüfung und Bestätigung ebenfalls vorgelegt werden.
Ist es ein Problem, wenn ich seit fünf Jahren als WiMi an der Universität Bremen arbeite und erst jetzt den Antrag auf Annahme als Doktorand:in stelle (§ 4 Abs. 6)?
Das ist kein Problem. Sie können jederzeit ihren Antrag auf Annahme als Doktorand:in stellen, insofern Sie nach § 4 Abs. 2 über eine Betreuungszusage verfügen und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Die Möglichkeit einen Antrag zu stellen ist unabhängig davon, ob Sie an der Universität Bremen beschäftigt oder auch nicht beschäftigt sind (sogenannte „externe Doktorand:innen“).
Mit meinem „Antrag auf Annahme als Doktorand:in Dr. phil.“ soll ich zusätzlich zur schriftlichen Fassung eine digitale Fassung in einem PDF-Dokument auf einem USB-Stick einreichen. Kann ich alternativ die digitale Fassung per Mail an die Geschäftsstelle senden? Muss es wirklich ein PDF-Dokument sein oder können es auch mehrere PDF-Dokumente sein?
Die Abgabe des Antrags auf einem USB-Stick ist zwingend notwendig. Eine Übermittlung per Mail ist nicht möglich. Ja, es muss ein PDF-Dokument sein. Zudem: Nur vollständige Anträge werden angenommen und weiterbearbeitet.
Ich bin wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich 11 und plane deshalb bislang, entsprechend der Promotionsordnung Dr. phil. vom 29.05.2012 zu promovieren. Besteht die Möglichkeit, dass ich nach der neuen Ordnung vom 24.01.2022 promoviere?
Die Möglichkeit besteht, insofern Sie (1) in einem Arbeitsgebiet promovieren, das in Lehre und Forschung im Fachbereich 12 vertreten ist. Eine solche Option besteht zum Beispiel in der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Außerdem muss (2) mindestens ein:e Gutachter:in in ihrem Verfahren Hochschullehrer:in im Fachbereich 12 sein (§ 8 Abs. 3).
Darf ich bei einer kumulativen Dissertation auch mehr als die genannten vier Artikel einreichen (§ 6 Abs. 2)?
Das dürfen Sie natürlich! Die Ordnung definiert insbesondere Mindestanforderungen. Sind diese erfüllt, sind Sie freier in der Form: Sie können zusätzliche Artikel als alleinige Autor:in oder auch in Ko-Autorenschaft verfassen. Wie Sie mögen. Außerdem können die zusätzlichen Artikel mit oder ohne peer-review veröffentlicht werden.
Weiterhin gilt allerdings und unabhängig von der Gesamtzahl ihrer Artikel: „Mit höchstens einer Gutachterin/einem Gutachter darf höchstens eine Einzelarbeit in gemeinsamer Autorenschaft verfasst sein.“
Außerdem gilt weiterhin: „Die Doktorandin/der Doktorand ist als Hauptautorin/als Hauptautor an der Autorenschaft aller Einzelarbeiten beteiligt. Der Promotionsausschuss entscheidet auf begründeten Antrag über Ausnahmen von dieser Regel.“ Wenn Sie die Mindestanforderungen erfüllt haben, besteht jetzt auch die Möglichkeit, dass Sie einen Beitrag einreichen, den Sie nicht als Hauptautor:in verfasst haben, allerdings müssen Sie hierfür eine Genehmigung beim Promotionsausschuss beantragen.
Was passiert, wenn ich als Doktorand:in angenommen werde und dann länger als fünf Jahre brauche, um meine Dissertation fertig zu stellen (§ 4 Abs. 6)?
Sie kontaktieren ihre Betreuerin / ihren Betreuer, bitten um eine Stellungnahme (diese ist für den Verlängerungsantrag erforderlich) und stellen dann einen formlosen Antrag mit Begründung (z.B. Pandemie) beim Promotionsausschuss. Wenn eine positive Stellungnahme der Betreuerin / des Betreuers vorliegt, wird in der Regel auch der Promotionsausschuss positiv entscheiden. Liegt keine positive Stellungnahme vor, wird sich der Promotionsausschuss Ihren Fall genau anschauen und sich mit Ihnen und ihrer Betreuerin / ihrem Betreuer in Kontakt setzen.
Was passiert eigentlich, wenn ich mich mit meiner Betreuerin / meinem Betreuer so heillos zerstritten habe, dass nichts mehr zu retten ist?
Sie haben zwei Möglichkeiten:
- § 4 Abs. 5: „Die Doktorandin/der Doktorand kann auf Antrag das Betreuungsverhältnis wechseln. Änderungen des Betreuungsverhältnisses erfordern die Zustimmung des Promotionsausschusses. Findet die Doktorandin/der Doktorand keine neue Betreuerin/keinen neuen Betreuer, kann sie/er sich an den Promotionsausschuss wenden. Dieser bemüht sich, eine Betreuerin/einen Betreuer zu finden.“
- § 4 Abs. 6: „Das Doktorandenverhältnis kann von der Doktorandin/dem Doktoranden ohne Angabe von Gründen jederzeit beendet werden. Der Promotionsausschuss ist über die Beendigung schriftlich zu informieren.“
Entstehen mir Nachteile, wenn ich die Zulassung zur Promotion beantrage, obwohl ich vorher keinen Antrag auf Annahme als Doktorand:in gestellt habe?
Es entsteht Ihnen kein Nachteil. Das zweistufige Verfahren hat allerdings Vorteile, z.B. wenn der Abschluss im Ausland erworben wurde und deshalb eine formale Prüfung notwendig ist.
Laut § 5 muss ich beim Antrag auf Zulassung zur Promotion den Ergebnisbericht einer qualifizierten Plagiatssoftware vorlegen. Welche Software darf ich hierfür verwenden?
Sie dürfen folgende Produkte verwenden:
- Scribbr Plagiarism Checker (turnitin): https://www.scribbr.de/plagiatspruefung/
- PlagScan: https://www.plagscan.com
- Strike Plagiarism: https://strikeplagiarism.com
- PlagAware: https://www.plagaware.com/de
- iThenticate: https://www.ithenticate.com
Weitere Software ist nutzbar, insofern die Wirksamkeit nachgewiesen ist. Weitere Informationen zu den oben genannten Software-Produkten finden Sie hier:
Foltýnek, T., Dlabolová, D., Anohina-Naumeca, A. Razı, S., Kravjar, J., Kamzola, L., Guerrero-Dib, J., Çelik, Ö., & Weber-Wulff, D. (2020). Testing of support tools for plagiarism detection. International Journal of Educational Technology in Higher Education, 17, 46. https://doi.org/10.1186/s41239-020-00192-4
Ist es problematisch, wenn ich erst seit kurzem als Doktorand:in angenommen bin und zeitnah den Antrag auf Zulassung zur Promotion stelle bzw. abgebe?
Das ist kein Problem. Es existieren keine Wartefristen. Entscheidend ist nur ihr Arbeitsstand.
Ist es korrekt, dass nach der neuen Promotionsordnung vom 24.01.2022 drei Personen die Dissertation begutachten und nach der Promotionsordnung vom 29.05.2012 nur zwei? Warum ist das so?
Ja, das ist korrekt. Unser Verfahren hat Gründe: (1) International üblich sind mindestens drei Gutachter:innen, nicht zwei. (2) Bei zwei Gutachter:innen kann es passieren, dass diese unterschiedlich bewerten. Das Ergebnis ist, dass in der Regel eine dritte Person hinzugezogen wird, wodurch sich das Verfahren notwendigerweise verlängert. In Verfahren mit drei Gutachter:innen existiert dieses Problem nicht.
Ich habe in meinem "Antrag auf Annahme als Doktorand:in" einen Titel angegeben, den ich jetzt im "Antrag auf Zulassung zur Promotion" ändern möchte. Ist das möglich?
Sie können den angemeldeten Titel Ihrer Dissertation ändern. Wichtig ist allerdings, dass Sie Ihrem "Antrag auf Zulassung zur Promotion" ein Einverständnisschreiben Ihrer Betreuerin / Ihres Betreuers beilegen. Fehlt dieses, werden wir bei Ihnen und Ihrer Betreuung zur Klärung nachfragen, womit ggf. wertvolle Zeit verloren geht.
Worauf muss ich bei der Antragstellung „Zulassung zur Promotion“ bei einer kumulativen Dissertation gesondert achten?
Sie benötigen folgende zusätzliche Dokumente:
- eine schriftliche Bestätigung Ihrer Ko-Autor:innen (siehe unten Punkt 6)
- eine tabellarische Übersicht aus der deutlich wird, welche Artikel welche Kriterien - Status der Veröffentlichung / Peer-Review / Hauptautorenschaft / Alleinautorenschaft / Artikel mit Gutachter:in - erfüllen; erforderlich sind zudem die vollständigen bibliographischen Angaben, z.B. nach APA 7 (siehe unten Punkt 8)
- ggf. gesonderte Entscheidungen des Promotionsausschusses (Kriterien 3, 6). Klären Sie solche Fragen frühzeitig mit Ihrer Betreuung und dem Promotionsausschuss und nicht erst im Zulassungsverfahren!
Gemäß Promotionsordnung (§ 6, Abs. 2) gelten folgende Kriterien:
- Mindestanzahl: Die Arbeit besteht aus mindestens vier veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Beiträgen.
- Peer-Review: Mindestens drei Beiträge müssen in anerkannten Zeitschriften oder Herausgeberbänden mit peer-review-Verfahren publiziert oder für die Publikation angenommen worden sein.
- Hauptautorenschaft: Die Doktorandin/der Doktorand ist als Hauptautorin / als Hauptautor an der Autorenschaft aller Einzelarbeiten beteiligt. Der Promotionsausschuss entscheidet auf begründeten Antrag über Ausnahmen von dieser Regel.
- Alleinautorenschaft: Bei mindestens einer der Arbeiten muss die Doktorandin/der Doktorand die alleinige Autorin/der alleinige Autor sein.
- Artikel mit Gutacher:in: Mit höchstens einer Gutachterin/einem Gutachter darf höchstens eine Einzelarbeit in gemeinsamer Autorenschaft verfasst sein.
- Anteile der Ko-Autor:innen: Für Beiträge, die in Ko-Autorschaft verfasst worden sind, sind die Anteile der Beteiligten explizit schriftlich auszuweisen. Diese Erklärung ist von allen Autorinnen/Autoren schriftlich (mit Unterschrift, vorab per E-Mail) zu bestätigen (nicht Teil der Dissertation). Die Autorenschaft umfasst in der Regel höchstens drei Autorinnen/Autoren. Der Promotionsausschuss entscheidet auf begründeten Antrag über Ausnahmen von dieser Regel.
- Rahmentext: Die eingereichten Publikationen sind um einen Rahmentext im Umfang von mindestens 40 Seiten zu ergänzen. In diesem Text sollen die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zu ersteren deutlich werden.
- Übersicht (z.B. in Form einer Tabelle): Beim Einreichen ist eine kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation durch ein Anschreiben bzw. Formblatt zu kennzeichnen, sodass alle erforderlichen Ausführungsbestimmungen sofort überprüfbar sind. Publikationen sind mit allen Autorinnen/Autoren, Titel und bibliographischen Informationen aufzuführen. Die sonstigen Anforderungen der Promotionsordnung an die Dissertation oder das Verfahren bleiben hiervon unberührt.
- Gesamtleistung und Bewertung: Eine kumulative bzw. publikationsbasierte Dissertation muss in ihrer Gesamtheit einer monographischen Dissertation gemäß § 6, Abs. 1 gleichwertige Leistung darstellen. Entsprechend bewerten die Gutachterinnen und Gutachter im Promotionsverfahren die Gesamtheit der eingereichten Originalarbeiten (Einzelarbeiten und Rahmentext).
Ein:e Gutachter:in, die damit auch Prüfer:in im Verfahren wird, arbeitet an einer auswärtigen Universität. Wie funktioniert die Übernahme der Fahrkosten?
In solchen Fällen muss vor Antragstellung geklärt werden, wer die anfallenden Reisekosten übernimmt! Es ist ausgeschlossen, dass die Promovenden oder die/der Gutachter:innen die Kosten tragen. Besprechen und klären Sie die Frage der Kostenübernahme unbedingt mit Ihrer/Ihrem Betreuer:in. Sie müssen Ihrem Antrag auf Zulassung zur Promotion ein formloses Schreiben beilegen, aus dem hervorgeht, wer die Kosten übernimmt! Fehlt dieses, werden wir bei Ihnen und Ihrer Betreuung zur Klärung nachfragen, womit ggf. wertvolle Zeit verloren geht.
Doktorand:innen können bei BYRD Bremen Early Career Researcher Development der Universität Bremen (Enrique-Schmidt-Straße 7, 28359 Bremen, Tel. +49 421 218-60328, E-Mail: byrdprotect me ?!vw.uni-bremenprotect me ?!.de) einen Antrag auf Förderung der Reisekosten einer externen Gutachterin / eines externen Gutachters stellen. BYRD stellt auf Anfrage für die Beantragung ein Formular zur Verfügung.
Ist es korrekt, dass die Promotionsurkunde nach der Promotionsordnung Dr. phil. vom 24.01.2022 Einzelbewertungen ausweist für die schriftliche Leistung (Dissertation), die mündliche Leistung (Kolloquium) und eine Gesamtnote? Und ist es korrekt, dass die Promotionsordnung Dr. phil. vom 29.05.2012 nur eine Gesamtnote ausweist? Warum ist das so?
Ja, das ist beides korrekt. Warum in der Promotionsordnung Dr. phil. vom 29.05.2012 nur der Ausweis einer Gesamtnote vorgesehen ist, ist uns nicht bekannt. In Deutschland üblich ist die Aufschlüsselung, die in der Promotionsordnung vom 24.01.2022 vorgesehen ist.
Was bedeutet der Hinweis „die Veröffentlichung sichergestellt ist“ in § 13 Abs. 3?
Die Promotionsurkunde kann nur ausgegeben werden, wenn (1) die Dissertation veröffentlich ist oder wenn (2) die Veröffentlichung sichergestellt ist. Wenn Sie beabsichtigen, Ihre Dissertation als gedrucktes Buch in einem Wissenschaftsverlag zu veröffentlichen, werden Sie in den meisten Fällen nach Abschluss der Prüfungen noch keine gedruckten Exemplare zur Abgabe an die Universitätsbibliothek haben. Wenn Sie auf die Promotionsurkunde nicht bis zur Veröffentlichung Ihrer Arbeit im Wissenschaftsverlag warten wollen, können Sie das universitätsinterne Veröffentlichungsverfahren für die Übergangszeit wählen.
Titel der Arbeit:
Mehrsprachigkeit und sprachbezogene Praktiken in Sprachkursen für Geflüchtete in Serbien und Bulgarien
Betreuung:
Prof. Dr. Alisha M. B. Heinemann
Titel der Arbeit:
Entwicklungsbedarf von Schulen in der globalen Migrationsgesellschaft – Impulse zur Veränderung des Bildungssystems durch interkulturelle Perspektiven
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Prof. Dr. Yasemin Karakasoglu
Titel der Arbeit:
Kompetenzfeststellung bei An-und Ungelernten - Begründung und Erprobung eines Verfahrens zur Kompetenzfeststellung für den Einsatz an berufsbildenden Schulen in Bremen
Betreuung:
Prof. Dr. Falk Howe
Arbeitstitel:
Genderspezifische Subjektivierungseffekte von Jugendlichen im informellen digitalen Lern- und Bildungsraum YouTube
Betreuung:
Prof. Dr. Alisha Heinemann
Arbeitstitel:
Resilienz bei Kindern und Jugendlichen im Nachwuchsleistungssport
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Prof. Dr. Florian Schmidt-Borcherding
Titel der Arbeit:
Research Self-Efficacy in the Empirical Social Sciences. Development and Validation of the Assessment of Self-Efficacy in Research (ASER) Questionnaire.
Betreuung:
Prof. Dr. Florian Schmidt-Borcherding
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Internationaler Berufsbildungstransfer: Gegenstand, Akteure und Transfertypen
Betreuung:
Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Gessler
Titel der Arbeit:
Körper- Schule- Lookismus – Rekonstruktion schulischer Differenzierungserfahrungen im Kontext von Normschönheit
Betreuung:
Prof. Dr. Nadine Rose
Titel der Arbeit:
Entwicklung und Evaluation einer Professionalisierungsmaßnahme zur Verbesserung der Sprachförderkompetenz von Lehramtsstudierenden in inklusive Settings
Betreuung:
Prof. Dr. Anja Starke
Titel der Arbeit:
The Use of Child-Sensitive Language at School and its Psychological and Behavioral Effects
Betreuung:
Prof. Dr. Anja Starke
Arbeitstitel:
Social Emotional Development of Bilingual German-Turkish Speaking Children with and without Developmental Language Disorder
Betreuung:
Prof. Dr. Anja Starke
Arbeitstitel:
(Selbst)ermächtigung durch Bildung und Kultur unter Bedingungen einer (post)kolonial-heternormativen Hegemonie. Artikulationsanalysen von Frauen, queers und trans of color Bildner*innen im Kontext kultureller Bildung in Bezug auf die Un/möglichkeit emanzipatorischer pädagogischer Praxis
Betreuung:
Prof. Dr. Nadine Rose
Titel der Arbeit:
Stellenwerte üben - Einsatz einer Tablet-App zur Festigung des Stellenwertverständnisses in der Grundschule
Betreuung:
Prof. Dr. Daniel Walter
Titel der Arbeit:
Internationalisierung und Digitalisierung in der Berufsbildung
Betreuung:
Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Gessler
Titel der Arbeit:
Zwischen Ideal und Praxis: Eine rekonstruktive Analyse zum Selbstverständnis inklusionspädagogisch qualifizierter Fachkräfte
Betreuung:
Prof. Dr. Natascha Korff
Titel der Arbeit:
Legitimationspraktiken von Heteronormativität in partner*innenschaftlichen Elternbeziehungen
Betreuung:
Prof. Dr. Alisha M. B. Heinemann
Titel der Arbeit:
Pedagogy of Integrity: A decolonizing perspective on the training of university educators´ in German Academia
Betreuung:
Prof. Dr. Alisha M. B. Heinemann
Arbeitstitel:
Lernfeldunterricht im Spannungsfeld didaktischer Leitlinien und schulorganisatorischer Gegebenheiten
Betreuung:
Prof. Dr. Falk Howe