BAföG-Bescheinigung

Bescheinigung nach § 48 BAföG

Das rosa Formblatt 5 (Bescheinigung nach § 48 BAföG) zur Einreichung beim BAföG-Amt wird nicht vom Zentralen Prüfungsamt bearbeitet.

Das Formblatt 5 wird von dem/der zuständigen BAföG-Beauftragten des Studiengangs ausgefüllt.

Der/die BAföG-Beauftragte des Instituts/Studiengangs benötigt hierzu eine Bescheinigung des ZPA über die bisher erbrachten Prüfungsleistungen im Umfang von 90 Credit Points (CP). Diese Bescheinigung (Datenblatt) können die Studierenden selbst auf ihrem PABO-Konto herunterladen/erstellen lassen.

Im Vertretungsfall kann auch das Studienzentrum des Fachbereichs 09 die Unterzeichnung vornehmen.

Diese Vertretungsregelung wurde im Fachbereichsrat am 15. September 2010 beschlossen:
„Der FBR9 beschließt, dass in dringenden Fällen und bei Abwesenheit der/des zuständigen BAföG-Beauftragten die Vertreterinnen des Studienzentrums die Nachweise über Studienerfolge (Formblatt 5 / Bescheinigung nach §48) auf Grundlage der gesiegelten Bescheinigung des ZPA für Studierende des FB 09 per Unterschrift bestätigen können.“