In Verträgen, die zwischen "unerfahrenen" oder "ungewandten" und „erfahrenen“ oder „gewandten“ Vertragsbeteiligten geschlossen werden, übernehmen die letzteren normalerweise die vertragliche Ausgestaltung, durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies widerspricht den allgemeinen Prinzipien des Vertragsrechts, das Einwilligung und Verhandlung durch beide Vertragsparteien vorsieht. Es muss folglich ein entsprechender Kompromiss gefunden werden, der die Interessen der Verbraucher schützt und den Unternehmern die ordnungsgemäße Abwicklung ihrer Geschäfte ermöglicht. Mit der Zunahme von e-Commerce schließen Verbraucher Verträge häufig nur noch ab, indem sie den ‚Einverständnis‘ Knopf anklicken. Entsprechende Streitbeilegungsvereinbarungen, die den Parteien freistellen, sich für das für ihre Transaktionen geltende Recht und den Gerichtsstand frei zu entscheiden, sind Teil dieser nicht verhandelten Clickwrap-Vereinbarungen. Wann ist eine Einwilligung in diesen Fällen rechtskräftig?
Die Konferenz bringt führende Wissenschaftler des internationalen Privatrechts, des internationalen Zivilverfahrens, der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und der Standardverträge von beiden Seiten des Atlantiks zusammen, um einen kohärenten Rahmen zu entwickeln.
Neben den Organisatoren werden an der Konferenz Symeon C. Symeonides (Willamette University), Daniel D. Barnhizer (Michigan State University), Hannah Buxbaum (Indiana University Bloomington), John F. Coyle (The University of North Carolina), Nikitas Hatzimihail (University of Cyprus), Nancy S. Kim (Chicago-Kent College of Law), Laura Little (Temple University), Peter McColgan (Humboldt Universität Berlin), Marta Pertegás Sender (Maastricht University), Frederick Rieländer (Universität Bremen), Kermit Roosevelt (University of Pennsylvania), Stefan Thönissen (Universität Freiburg), Camelia Toader (University of Bucharest) und Stephen J. Ware (The University of Kansas) als Redner teilnehmen.
Die Konferenz findet auf Englisch statt. Weitere Informationen und das Programm finden Sie hier.