Schwerpunktbereichsstudium
Das Studium in den Schwerpunktbereichen
Allgemeine Informationen zum Schwerpunktbereichsstudium (Merkblatt)
1. Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium
Am FB 6 können Sie unter folgenden Schwerpunktbereichen wählen (§ 29 Abs. 4 PrüfO):
Sie werden nach § 11 Abs. 2 StudO zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen, wenn Sie
die Zwischenprüfung (§ 22 PrüfO)
von den Modulen aus dem Hauptstudium (§ 25 Abs. 1 PrüfO) Zivilrecht II und III, Öffentliches Recht II und III und Strafrecht II und III
den Fremdsprachennachweis Englisch (§ 26 PrüfO)
bestanden haben. Sobald sich aus Ihren Studiendaten ergibt, dass Sie diese Leistungen erbracht haben, können Sie sich über PABO selbst zum gewünschten Schwerpunkt anmelden. Dazu ist erforderlich, dass Sie außer Ihrer Erst- auch eine Zweitwahl eintragen. Die Anmeldefrist läuft etwa in den letzten beiden Märzwochen (für das SoSe) und in den beiden letzten Septemberwochen (für das WiSe). Die genauen Zeiten finden Sie hier. Wählen Sie Ihren Schwerpunkt unbedingt nach Ihrem fachlichen Interesse und nicht aufgrund von Gerüchten über die Noten, die vergeben werden.
Falls Sie eine Leistung erbracht haben, die noch nicht bewertet wurde, werden Sie vorläufig zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen. In diesem Fall können Sie sich zwar nicht selbst über PABO anmelden, sich aber direkt beim ZPA anmelden lassen (kein formaler Antrag notwendig). Die vorläufige Zulassung wird definitiv, wenn die erbrachte Leistung später als bestanden bewertet wird. Sie wird zurückgenommen, wenn Sie die Leistung nicht bestanden haben. Ein erneuter Antrag auf Zulassung kann dann frühestens nach Erbringung des fehlenden Leistungsnachweises gestellt werden (§ 11 Abs. 3 StudO).
Nur in außergewöhnlichen Härtefällen (z.B. drohender Studienabbruch wegen Auslaufens der BAföG-Finanzierung) kann unter Umständen eine Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium trotz Fehlens von Voraussetzungen nach § 11 der Studienordnung erfolgen. Anträge hierfür sind bis zum Ablauf der Meldefrist mit eingehender Begründung und den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim ZPA vorzulegen. Es entscheidet der/die Studiendekan_in.
Jeder Schwerpunkt ist auf 40 Teilnehmer_innen beschränkt; die Zahl der Neuzulassungen richtet sich nach der Zahl der frei gewordenen Plätze. Übersteigt die Bewerberzahl für einen Schwerpunkt die vorhandene Kapazität, werden die Teilnehmer_innen dieses Schwerpunkts durch ein Losverfahren ausgewählt. Wenn Sie besondere schwerpunktbereichsbezogene Leistungen innerhalb oder außerhalb des Studiums nachweisen, haben Sie die Möglichkeit, sich unabhängig vom Losverfahren zuweisen zu lassen. Den Antrag über eine solche Zuweisung legen Sie dem ZPA vor. Es entscheidet der/die Studiendekan_in.
Bis vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit können Sie – ebenfalls über das ZPA – Anträge an den/die Studiendekan_in auf Wechsel des Studienschwerpunktes stellen (die jeweilige Frist finden Sie hier). Ein Wechsel ist nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten möglich.
2. Schwerpunktbereichsstudium
Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst über insgesamt 2 Semester (laut Anhang 2 der StudO) 16 SWS. In jedem Schwerpunkt sind einerseits Pflichtmodule im Gesamtumfang von 8 SWS vorgesehen (festgelegt im Anhang 2 der StudO). Dazu werden jedes Semester mehrere Wahlpflichtmodule angeboten, aus denen insgesamt mindestens 8 SWS zu absolvieren sind.
Im Laufe des Schwerpunktbereichsstudiums erbringen Sie nach § 31 Abs. 2 PrüfO folgende Leistungen:
einen Seminarschein (mündliches Referat und schriftliche Ausarbeitung) aus dem Schwerpunktbereich Grundlagen des Rechts (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 PrüfO),
einen Seminarschein (mündliches Referat und schriftliche Ausarbeitung) aus dem
Pflichtbereich des gewählten Schwerpunktbereichs (§ 31 Abs. 2 Nr.2 PrüfO; es ist dabei nicht erforderlich, dass Sie diesen Seminarschein tatsächlich in einer der Pflichtveranstaltungen ablegen – es kommt darauf an, dass laut Lehrveranstaltungsverzeichnis dieser Leistungsnachweis für die betreffende Lehrveranstaltung vorgesehen ist),eine weitere mündliche oder schriftliche Prüfungsvorleistung aus dem Pflichtbereich des gewählten Schwerpunktbereichs nach Maßgabe der/des Veranstalter_in (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 PrüfO),
eine weitere mündliche oder schriftliche Prüfungsvorleistung aus dem Wahlpflichtbereich des gewählten Schwerpunkts nach Maßgabe der/des Veranstalter_in (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 PrüfO),
eine Schlüsselqualifikation, die sich von dem nach § 27 geforderten Nachweis unterscheidet (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 PrüfO).
Welchen Leistungsnachweis Sie in welcher Lehrveranstaltung erbringen können, wird im Lehrveranstaltungsverzeichnis angekündigt.
Die Leistungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 (Grundlagenschein), Nr. 4 (Prüfungsvorleistung in einem Wahlpflichtfach) und Nr. 5 (Schlüsselqualifikation) können Sie bereits ablegen, bevor Sie zum Schwerpunktbereichsstudium zugelassen werden. Sie werden Ihnen nachträglich angerechnet. Für die Anrechnung einer Leistung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 ist (zur technischen Abwicklung) dieses Formular (https://www.uni-bremen.de/zpa/formulare/ ) auszufüllen und vorzulegen.
Das Schwerpunktstudium bereitet insbesondere auf die Hausarbeit in der Abschlussprüfung vor. Zugleich fördert es die wissenschaftliche Vertiefung in einem der von dem/der Studierenden gem. § 4 Abs. 1 JAPG i.V.m. § 31 PrüfO und § 11 StudO (n.F.) gewählten Schwerpunktbereiche. Es dauert zwei Semester und schließt das Bestehen einer schriftlichen Arbeit gemäß § 32 PrüfO und einer mündlichen Prüfung gem. § 33 PrüfO ein (vgl. § 34 PrüfO).
Links:
Formular zur Anrechnung einer Leistung nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 PrüfO