Glossar
Beiwerk Computerprogramme Creative Commons Lizenz Datenbank Datenbankwerk Gemeinfreiheit Großzitat Kleinzitat Leistungsschutzrecht Lizenz Miturheber Nutzungsrechte Open Access Open Content Open Educational Resources Panoramafreiheit Persönlichkeitsrecht Schranken des Urheberrechts Schutzdauer Urheber Urheberpersönlichkeitsrecht Verwaiste Werke Verwertungsrecht Werk Zitatrecht Zweitveröffentlichung
Beiwerk
Urheberrecht: Ein Werk kann im Kontext eines anderen Werkes in Erscheinung treten, wie beispielsweise ein Gemälde auf der Fotografie eines Raumes. Wenn ein Werk im Kontext eines anderen (Haupt-)Werkes eine untergeordnete Rolle spielt, ist es ein unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG). Eine untergeordnete Rolle spielt es, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem Durchschnittsbetrachter auffiele. Ein Werk, das als unwesentliches Beiwerk in Erscheinung tritt, darf erlaubnisfrei wiedergegeben werden.
Persönlichkeitsrecht: Abgebildete Personen sind Beiwerk, wenn die Personenabbildung der Gesamtdarstellung untergeordnet ist und in den Hintergrund tritt.
[Urheberrecht: Unwesentliches Beiwerk]
[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]
Computerprogramme
Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.
Creative Commons Lizenz
CC-Lizenzen sind Standard-Lizenzverträge, mit denen Urheber ihre Werke gezielt und in unterschiedlichen Stufen zur kostenlosen Nutzung für alle freigeben können.
Datenbank
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Beispiele für eine Datenbank sind digitale wissenschaftliche Datenbanken, digitale Zeitschriftenarchive oder digitale Bibliothekskataloge. Gegenstand der Sammlung können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen.
Datenbankwerk
Datenbankwerke genießen urheberrechtlichen Schutz. Datenbanken sind dann Datenbankwerke, wenn es sich durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts um persönliche geistige Schöpfungen eines Urhebers handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Dies ist gegeben, wenn die Sammlung in ihrer Struktur einen individuellen Charakter hat und es sich nicht um eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung handelt. Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Einzelelemente der Datenbank.
Gemeinfreiheit
Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:
Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.
Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.
Großzitat
Ein Großzitat ist das Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes in vollem Umfang. Es ist nur dann zulässig, wenn für das Verständnis des Zitates das Zitieren von Werkteilen nicht ausreicht. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.
Kleinzitat
Ein Kleinzitat ist das auszugsweise Zitieren eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Voraussetzungen des Zitatrechts sind zu berücksichtigen.
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.
Lizenz
Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Miturheber
Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Open Access
Open Access ist der unbeschränkte und kostenlose Zugang zu wissenschaftlicher Information. Autoren können also wissenschaftliche Artikel in einer Open Access-Zeitschrift oder einem Open Access-Verlag mit einer Open Content-Lizenz veröffentlichen. Bei Open Access-Publikationen räumen die Urheber bzw. Rechteinhaber allen Nutzern unwiderruflich das freie, weltweite Zugangsrecht zu diesen Veröffentlichungen.
Open Content
Open Content sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren kostenlose Nutzung und Weiterverbreitung erlaubt und erwünscht ist. Die für Open Content verwendeten Lizenzen sind Standardlizenzen, die online verfügbar sind. Die Lizenzen sind leicht verständlich und die rechtlichen Regelungen sind weniger komplex als das Urheberrecht.
Open Educational Resources
Open Educational Resources (OER) sind Bildungsmaterialien jeglicher Art und in jedem Medium, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht werden. Sie können kostenlos genutzt werden.
Panoramafreiheit
Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden - mittels Malerei, Grafik, Lichtbild oder durch Film.
Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]
Schutzdauer
Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.
Urheber
Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein .
Urheberpersönlichkeitsrecht
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG).
Verwaiste Werke
Ein verwaistes Werk ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dessen Rechteinhaber auch nach einer sorgfältigen Suche nicht festgestellt werden kann (§ 61 UrhG).
Verwertungsrecht
Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erhält das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschließliche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Zitatrecht
§ 51 UrhG erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers zum Zweck des Zitierens. An dieses Zitatrecht sind aber strenge gesetzliche Anforderungen gestellt. Wenn diese nicht erfüllt sind, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Zweitveröffentlichung
Das Recht auf Zweitveröffentlichung (§ 38 Absatz 4 UrhG) erlaubt es Urhebern, ihre in einer Zeitschrift veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten unter bestimmten Umständen nach Ablauf von zwölf Monaten ein zweites Mal öffentlich zugänglich zu machen.