Glossar

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]

Creative Commons Lizenz

Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzverträge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden können, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen können. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzverträge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden. 

[Thema 11: Open Content]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gegenstand der Sammlung können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Datenbanken können in ihrer Gesamtheit - unabhängig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) geschützt sein.

[Thema 9 : Schutz von Datenbanken]

Datenbankwerk

Ein Datenbankwerk ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Gegenstand des Sammelwerks können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Datenbankwerke können in ihrer Gesamtheit - unabhängig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - urheberrechtlich geschützt sein (§ 4 Absatz 2 UrhG). 

[Thema 9 : Schutz von Datenbanken]

Leistungsschutzrecht

Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als „Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt. 

[Thema 10: Lizenzierung]

Miturheber

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Open Access

Open Access bedeutet der unbeschränkte und kostenlose Zugang zu wissenschaftlichen Informationen. 

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Open Content

Open Content-Lizenzen eröffnen die Möglichkeit in der Regel sehr umfassende, kostenfreie Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund von Standardlizenzen zu erlangen. Es gibt einige bekannte Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise die Creative-Commons-Lizenzen (CC). 

[Thema 11: Open Content / Creative Commons]

Open Educational Resources (OER)

Open Educational Resources (OER), d.h. offene Bildungsressourcen, sind Lehr- und Lernmaterialien, die unter einer freien Lizenz bereitgestellt werden, um eine schnelle und unkomplizierte Nutzung der Materialien zu ermöglichen. 

[Thema 12: Open Educational Resources (OER)]

Panoramafreiheit

Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden - mittels Malerei, Grafik, Lichtbild oder durch Film.

[Urheberrecht: Panoramafreiheit]

Persönlichkeitsrecht

Verfassungsrechtlich leitet sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind insbesondere das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.

[Thema 13: Persönlichkeitsrechte]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheberpersönlichkeitsrecht

Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG).

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Verwertungsrecht

Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erhält das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschließliche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]