Glossar
Computerprogramme Creative Commons Lizenz Datenbank Datenbankwerk Leistungsschutzrecht Lizenz Miturheber Nutzungsrechte Open Access Open Content Open Educational Resources Panoramafreiheit Persönlichkeitsrecht Schranken des Urheberrechts Schutzdauer Urheber Urheberpersönlichkeitsrecht Verwertungsrecht Werk
Computerprogramme
Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.
Creative Commons Lizenz
Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) sind vorgefertigte Standardlizenzverträge, die für alle Arten von Inhalten angewandt werden können, an denen Urheber- oder Leistungsschutzrechte bestehen können. Es gibt aktuell sechs verschiedene kostenlos zu nutzende CC-Lizenzverträge, die sich durch die unterschiedlich geregelten Pflichten, die den Nutzern der Inhalte auferlegt werden, unterscheiden.
Datenbank
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Gegenstand der Sammlung können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Datenbanken können in ihrer Gesamtheit - unabhängig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - durch das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) geschützt sein.
Datenbankwerk
Ein Datenbankwerk ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Gegenstand des Sammelwerks können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Datenbankwerke können in ihrer Gesamtheit - unabhängig von den einzelnen in die Datenbank aufgenommen Informationen - urheberrechtlich geschützt sein (§ 4 Absatz 2 UrhG).
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.
Lizenz
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache auch als „Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Miturheber
Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen und ihre Anteile lassen sich nicht gesondert verwerten, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann es keiner nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Open Access
Open Access bedeutet der unbeschränkte und kostenlose Zugang zu wissenschaftlichen Informationen.
Open Content
Open Content-Lizenzen eröffnen die Möglichkeit in der Regel sehr umfassende, kostenfreie Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werke aufgrund von Standardlizenzen zu erlangen. Es gibt einige bekannte Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise die Creative-Commons-Lizenzen (CC).
Open Educational Resources (OER)
Open Educational Resources (OER), d.h. offene Bildungsressourcen, sind Lehr- und Lernmaterialien, die unter einer freien Lizenz bereitgestellt werden, um eine schnelle und unkomplizierte Nutzung der Materialien zu ermöglichen.
Panoramafreiheit
Die sogenannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden - mittels Malerei, Grafik, Lichtbild oder durch Film.
Persönlichkeitsrecht
Verfassungsrechtlich leitet sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind insbesondere das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]
Schutzdauer
Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.
Urheber
Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein .
Urheberpersönlichkeitsrecht
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG).
Verwertungsrecht
Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte. Sie regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erhält das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird. Er hat auch das ausschließliche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt.
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.