4. Sonderfall: Kopien zum privaten und eigenen Gebrauch

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema Privatkopie

Kopien für privaten oder eigenen Gebrauch

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Kopien für den privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden. Hier können Sie nachlesen, was Sie dabei beachten müssen.


Natürliche Personen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für den Privatgebrauch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigen (§ 53 Absatz 1 UrhG). Es dürfen sowohl analoge, als auch digitale Kopien hergestellt werden. Die Kopien dürfen nur zum privaten Gebrauch genutzt werden und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Kopien auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Diese sogenannte Privatkopie-Schranke gilt nicht für Unternehmen und öffentliche Institutionen, egal, ob sie kommerziell oder nicht kommerziell sind.

Privater Gebrauch sind nur solche Handlungen, die in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Als berufliche Tätigkeit zählen auch eine berufliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium. Hochschullehrer oder Dozenten, die Kopien zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen erstellen, können sich deshalb nicht auf die Privatkopieschranke berufen, sondern ggf. auf die gesetzlichen Schrankenbestimmungen der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) bzw. der Nutzung für die Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG). Auch auf Studierende, die im Rahmen ihres Studiums Kopien anfertigen, könnte die Schranke von § 60c Absatz 2 UrhG einschlägig sein.

Auch wenn Kopien sowohl zum privaten als auch zum beruflichen Gebrauch hergestellt werden, ist die Privatkopieschranke nicht einschlägig.

Im Privatbereich können die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegeben werden. Dabei dürfen nur so viele Kopien gemacht werden, wie es für den verfolgten Zweck notwendig ist. Nach einem älteren Urteil des Bundesgerichtshofs (14.04.1978, Az. I ZR 111/76) dürfen höchstens bis zu sieben Kopien eines Werkes erstellt und genutzt werden. Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe der Kopien außerhalb des Privatbereichs ist von der Privatkopieschranke nicht abgedeckt und damit unzulässig (§ 53 Absatz 6 UrhG).

Es dürfen keine Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen erstellt werden.

Ob Angebote im Internet rechtswidrig sind, ist häufig nicht einfach einzuschätzen. Von einer rechtswidrigen Vorlage ist beispielsweise auszugehen, wenn es sich um einen Kinofilm handelt, der im Kino noch nicht gezeigt wurde.

Von elektronisch zugänglichen Datenbankwerken dürfen keine Privatkopien angefertigt werden (§ 53 Absatz 5 UrhG). Für analog genutzte Datenbankwerke sind Kopien zum privaten Gebrauch aber zulässig.

Entsprechendes gilt auch für Datenbanken: Kopien eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer analog genutzten Datenbank sind erlaubt. Kopien elektronisch zugänglicher Datenbanken sind nicht zulässig (§ 87c Absatz 1 Nr. 1 UrhG).

An übernommenen Werken dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende Änderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • Änderung der Größe (Formatänderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und Fotografien
  • Maßnahmen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
  • Übersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG)

Andere Änderungen erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers. Die für die Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für den rein privaten Gebrauch.

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Nur wenn es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt (§ 95b Absatz 1 Nr. 6a UrhG), besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Kopien notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Musiknoten dürfen nicht kopiert werden. Vollständige Bücher oder Zeitschriften oder im Wesentlichen vollständige Bücher oder Zeitschriften (ca. 75 - 90%) dürfen ebenfalls nicht kopiert werden. Erlaubt sind lediglich vollständige Kopien durch Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Vervielfältigung von ganzen Bücher oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zulässig, wenn sie ausschließlich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder beim sonstigen eigenen Gebrauch, wenn das Werke seit zwei Jahren vergriffen ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4b UrhG).

Öffentliche Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen dürfen nach § 53 Absatz 1 UrhG nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass für die Aufzeichnung von Hochschulvorlesungen und andere öffentliche Lehrveranstaltungen die Einwilligung des Vortragenden (Rechteinhaber) notwendig ist.

Wann ist eine Lehrveranstaltung öffentlich? Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern, bei denen sich die Studierenden nur oberflächlich „vom Sehen“ kennen, gelten als öffentliche Veranstaltungen. Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff).

Kopien nach § 53 Absatz 1 UrhG (Privatkopieschranke) sind vergütungspflichtig.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Unter sonstigem eigenen Gebrauch werden Nutzungen verstanden, die eigennützige Interessen verfolgen. Diese können auch beruflich oder gewerblich sein. Die Regelung ist nicht auf einen bestimmten Verwendungszweck und bestimmte Personen beschränkt und kann auch von Unternehmen und öffentlichen Institutionen geltend gemacht werden.

Nach der Schrankenbestimmung des sonstigen eigenen Gebrauchs (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG) ist eine Vervielfältigung ohne die Einwilligung des Rechteinhabers zulässig, wenn es sich um kleine Teile (10 - 20% des Gesamtwerks) eines erschienen Werkes oder um einzelne erschienene Zeitungen- oder Zeitschriftenbeiträge (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4a UrhG) handelt. Ebenso erlaubt ist die Vervielfältigung eines seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werks. Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Kopien des Werkes nach seiner Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Der Umfang der kopierten Zeitungs- oder Zeitschriftenbeiträge muss weniger als 40% der Zeitung oder Zeitschrift sein.

Für den sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur analoge Kopien angefertigt werden (§ 53 Absatz 2 Satz 2 UrhG). Zulässig ist damit beispielsweise das Herstellen einer Fotokopie (Hardcopy), jedoch nicht eine Kopie auf CD, DVD bzw. ein Scan. Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe der Kopien ist nicht gestattet (§ 53 Absatz 6 UrhG).

Musiknoten dürfen nicht kopiert werden. Vollständige Bücher oder Zeitschriften oder im wesentlichen vollständige Bücher oder Zeitschriften (ca. 75 - 90%) dürfen ebenfalls nicht kopiert werden. Erlaubt sind lediglich vollständige Kopien durch Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Vervielfältigung von ganzen Bücher oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zulässig, wenn sie ausschließlich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder beim sonstigen eigenen Gebrauch, wenn das Werke seit zwei Jahren vergriffen ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4b UrhG).

Von elektronisch zugänglichen Datenbankwerken dürfen keine Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (§ 53 Absatz 5 UrhG). Für analog genutzte Datenbankwerke sind Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch Gebrauch aber zulässig.

An übernommenen Werken dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende Änderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • Änderung der Größe (Formatänderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und Fotografien
  • Maßnahmen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
  • Übersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG)

Andere Änderungen erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers. Die für die Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für den sonstigen eigenen Gebrauch.

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Nur wenn es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt (§ 95b Absatz 1 Nr. 6a UrhG), besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Kopien notwendigen Mittel zur Aufhebung der Schutzmaßnahme zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch sind vergütungspflichtig.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.

Begriffserklärungen

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]


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Der Rechtsstand ist Mai 2018.