8. Schutz von Computerprogrammen

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema Computerprogramm

Schutz von Computerprogrammen

Auch Computerprogramme sind meist Werke, die urheberrechtlichen Schutz genießen. Wenn aber Angestellte Software erstellen, hat der Arbeitgeber meist die Nutzungsrechte.

Inhaltsübersicht

  1. Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen
  2. Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
  3. Zustimmungsbedürftige Handlungen
    1. Vervielfältigung
    2. Umarbeitung
    3. Verbreitung
    4. Öffentliche Wiedergabe, öffentliche Zugänglichmachung
  4. Ausnahmen von zustimmungsbedürftigen Handlungen
    1. Bestimmungsgemäße Benutzung
    2. Sicherungskopie
    3. Programmtests
  5. Dekompilierung
  6. Rechtsverletzungen

Computerprogramme sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Computerprogramme können also Betriebsprogramme oder Anwenderprogramme sein.
Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um „individuelle Werke“ handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Absatz 3 Satz 1 UrhG) . Diese Voraussetzung ist bei den meisten Computerprogrammen in der Regel erfüllt. Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich dabei auf die Ausdrucksform des Computerprogramms wie insbesondere den Objektcode und den Quellcode (§ 69a Absatz 2 Satz 1 UrhG). Die Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind ausdrücklich nicht urheberrechtlich geschützt (§ 69a Absatz 2 Satz 2 UrhG).

Reines Begleitmaterial wie etwa Benutzerdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Systemhandbücher oder Pflichtenhefte fallen nicht unter den urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen. Diese Materialien können aber eigenständigen Schutz als Sprachwerke (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG) erlangen.


Hinweis

Das Urheberrecht an einem Computerprogramm entsteht durch dessen Erstellung. Voraussetzung ist, dass das Programm ein individuelles Werk und das Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Urhebers ist.


Wird ein Computerprogramm im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erstellt, stehen die Nutzungsrechte an diesem dienstlich geschaffenen Computerprogramm in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu - wie beispielsweise einer Hochschule (§ 69 b UrhG). Ein angestellter Urheber hat nur dann auch die Nutzungsrechte, wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden bzw. der Ersteller des Computerprogramms eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt.

Grundsätzlich bedarf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Computerprogramme der vorherigen Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers (§ 69c UrhG).

Dem Urheber bzw. Rechteinhaber steht das ausschließliche Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung eines Computerprogramms zu (§ 69c Nr. 1 Satz 1 UrhG). Vervielfältigungen sind Kopien auf jeder Art von Speichermedien, wie z.B. CD-ROM, DVD, Festplatten oder Server. Darüber hinaus bedürfen auch das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms der Zustimmung des Rechteinhabers, soweit diese Handlungen eine Vervielfältigung erfordern (§ 69c Nr. 1 Satz 2 UrhG).

Jegliche Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der hieraus erzielten Ergebnisse bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers (§ 69c Nr. 2 UrhG). Zu Umarbeitungen zählen z.B. Übersetzungen, Bearbeitungen, Arrangements, Fehlerberichtigungen oder das Entfernen eines Hardware-Kopierschutzes (Dongle).

Der Urheber bzw. Rechteinhaber hat das ausschließliche Recht zu jeder Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken (Kopien). Eingeschlossen hiervon ist das Recht der Vermietung in der Öffentlichkeit (§ 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG).

Das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers erschöpft sich,  wenn eine Kopie eines Computerprogramms mit seiner Zustimmung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG). Das bedeutet, dass der Erwerber der Kopie das Computerprogramm weiterverbreiten darf. Entscheidend ist, dass der Urheber bzw. Rechteinhaber seine Verfügungsmöglichkeit über die Kopie endgültig aufgibt. Das bloße Vermieten oder Verleihen stellt keine Veräußerung dar.

Computerprogramme können auch per Download über das Internet vertrieben werden. Der Kunde erhält also keinen Datenträger, sondern lädt sich das Computerprogramm direkt auf seinen Computer herunter. Auch in diesem Fall erschöpft sich das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Das bedeutet, dass der Erwerber der Kopie das Computerprogramm weiterverbreiten darf. Voraussetzung ist, dass der Urheber bzw. Rechteinhaber dem Ersterwerber das Recht einräumt, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen und hierfür eine Vergütung erhält, die dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entspricht (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3.7.2012, Az. C 128/11 - UsedSoft). Eine Erschöpfung tritt nicht ein, wenn der Ersterwerber die Software nur für eine zeitlich befristete Nutzungsdauer erhält.

Dem Urheber bzw. Rechteinhaber steht auch das ausschließliche Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise zu, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 69c Nr. 4 UrhG).
Erfasst ist insbesondere die Online-Übermittlung von Computerprogrammen.

Wenn für die bestimmungsgemäße Nutzung eines Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung die Vervielfältigung (§ 69c Nr. 1 UrhG) und die Umarbeitung (§ 69c Nr. 2 UrhG) notwendig ist, muss dafür keine Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers eingeholt werden - außer besondere vertragliche Bestimmungen verlangen die Zustimmung (§ 69d Absatz 1 UrhG).

Zu den für die Benutzung erforderlichen Handlungen gehören

  • Laden,
  • Anzeigen,
  • Ablaufenlassen,
  • Übertragen oder
  • Speichern im Arbeitsspeicher.

Nicht zur Fehlerberichtigung gehören Verbesserungen oder Erweiterungen des Computerprogramms sowie Anpassungen an Änderungswünsche des Benutzers sowie die Entfernung einer Dongleabfrage zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit eines Computerprogramms. Diese Veränderungen sind also zustimmungspflichtig.

Eine zur Benutzung des Computerprogramms berechtigte Person darf eine Sicherungskopie erstellen, wenn die Sicherung für die künftige Benutzung erforderlich ist. Die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ist nicht erforderlich (§ 69d Absatz 2 UrhG).

Das Recht auf eine Sicherungskopie ist zwingendes Recht und kann vertraglich nicht aufgehoben werden (§ 69g Absatz 2 UrhG).

Personen, die berechtigt sind, Kopien eines Computerprogramms zu verwenden, dürfen das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln (§ 69d Absatz 3 UrhG). Sie dürfen dies durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tun. Eine Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers ist dafür nicht nötig.

Dieses Recht  ist zwingendes Recht und kann vertraglich nicht aufgehoben werden (§ 69g Absatz 2 UrhG).


Dekompilierung ist die Rückübersetzung des maschinenlesbaren Objektcodes eines Programms in den für Menschen lesbaren Quellcode.

Die Dekompilierung bedarf dann nicht der Zustimmung des Urheber bzw. des Rechteinhabers, wenn sie zur Herstellung von Interoperabilität mit anderen Programmen erforderlich ist (§ 69e UrhG). Zu anderen Zwecken darf nicht dekompiliert werden.

§ 69e UrhG ist zwingendes Recht und kann vertraglich nicht abbedungen werden (§ 69 g Absatz 2 UrhG).

Der Urheber bzw. Rechteinhaber an Computerprogrammen hat Anspruch auf Vernichtung von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Kopien eines Computerprogramms. Diesen Anspruch kann er gegen den Eigentümer oder Besitzer der rechtswidrigen Kopien geltend machen (§ 69f UrhG). Dies gilt auch für Mittel, die dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.

Unter Schutzmechanismen versteht man alle Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Urheberrechtsverletzungen möglich werden (z.B. Dongles oder Verschlüsselungen).

Die Regelung des § 69f UrhG ist nicht abschließend. Vielmehr kann der Urheber bzw. Rechteinhaber bei Verstößen gegen sein Urheberrecht auch Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend machen.


Begriffserklärungen

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]