5. Rechtssichere Kopien für andere

Zur Unterstützung des Unterrichts und der Lehre kann es nötig sein, Kopien fremder Werke an andere zu verteilen.

Bitte folgen Sie den Fragen um herauszufinden, wie Sie Kopien für Studierende, andere Lehrende, Prüfer und Dritte rechtssicher erstellen können.

Wie kann ich für Unterricht und Lehre Kopien von urheberrechtlich geschützten Materialien für Studierende, andere Lehrende, Prüfer und Dritte rechtssicher erstellen?

Bitte wählen Sie eine Option aus:

 

Wollen Sie Kopien für Teilnehmer von Lehrveranstaltungen / Prüfungen erstellen und austeilen?

oder

Wollen Sie Kopien für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung erstellen und austeilen?

oder

Wollen Sie Kopien für Dritte erstellen und austeilen?
„Dritte“ sind unterrichts- und einrichtungsfremde Personen. Die Kopien dienen der Präsentation des Unterrichts oder der Unterrichts- und Lernergebnisse an Ihrer Bildungseinrichtung.

Der Rechtsstand ist Mai 2018.

Begriffserklärungen

Bildungseinrichtung

Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]