6. Einstellen in das Internet
Für Unterrichtszwecke oder die Präsentation der Lehre kann es notwendig sein, anderen Personen über das Internet Zugang zu Materialien zu ermöglichen.
Bitte folgen Sie den Fragen um herauszufinden, wie Sie urheberrechtlich geschütztes Material rechtssicher online zur Verfügung stellen können.
Wie kann ich für Unterricht und Lehre urheberrechtlich geschützte Materialien rechtssicher online zur Verfügung stellen?
Bitte wählen Sie eine Option aus:
oder
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Wollen Sie für Dritte urheberrechtlich geschützte Materialien online zur Verfügung stellen?
„Dritte“ sind unterrichts- und einrichtungsfremde Personen. Das Online-Material dient der Präsentation des Unterrichts oder der Unterrichts- und Lernergebnisse an Ihrer Bildungseinrichtung.
Der Rechtsstand ist Mai 2018.
Begriffserklärungen
Bildungseinrichtung
Frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Absatz 4 UrhG)
Urheber
Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein .