1. Urheberrecht
Schutzbereich des Urheberrechts
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk sowie in der Nutzung und kommerziellen Auswertung des Werkes.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Werke sind persönlich geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Nach der Rechtsprechung muss ein Werk vier Merkmale aufweisen, um urheberrechtlich schutzfähig zu sein:
Es muss sich um eine
- persönliche Schöpfung handeln, die
- eine wahrnehmbare Formgestaltung hat und
- einen geistigen Gehalt besitzt und
- eine schöpferische Eigentümlichkeit aufweist.
(1) Persönliche Schöpfung
Als persönlich gilt eine Schöpfung, wenn sie von einem Menschen erschaffen wird. Maschinen und Tiere können keine Werke im Sinne des Urheberrechts erstellen. Der ausschließliche Einsatz von Computer oder Maschine als Hilfsmittel steht dem urheberrechtlichen Schutz aber nicht entgegen.
(2) Wahrnehmbare Formgestaltung
Geschützt ist eine für die menschlichen Sinne wahrnehmbare Formgestaltung, die also hörbar oder sichtbar ist, die aber auch flüchtig sein kann (z.B. Fachaufsatz, Buch, Gemälde, Lichtinstallation). Die bloße Vorstellung von einem Werk, die Idee oder ein Konzept ist noch nicht schutzfähig.
(3) Geistiger Gehalt
Das Merkmal dient zur Abgrenzung von Produkten, die durch ein rein mechanisches Handeln entstanden sind. Das Werk muss vielmehr einen Gedanken- oder Gefühlsgehalt aufweisen.
(4) Schöpferische Eigentümlichkeit
Das Merkmal der schöpferischen Eigentümlichkeit ist das Zentrum des Werkbegriffes und setzt eine individuelle Gestaltung voraus. Das bedeutet, dass sich das Werk aus der Masse des Alltäglichen herausheben muss und es sich nicht nur um eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung handeln darf; auf die Neuheit der Gestaltung kommt es hingegen nicht an. Zudem sind die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum schon ausreichend ist, um urheberrechtlichen Schutz für ein Werk in Anspruch zu nehmen.
In § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG sind beispielhaft und nicht abschließend verschiedene Werkarten der Literatur, Wissenschaft und Kunst aufgeführt, zu denen die folgenden Werke zählen:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste, einschließlich Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Darüber hinaus sieht das Urheberrechtsgesetz auch Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.
Im Folgenden soll auf die geschützten Werkarten und Leistungen näher eingegangen werden, die für den Hochschulbereich von Bedeutung sind:
Urheberrechtsschutz
Texte sind urheberrechtlich geschützte Werke (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG), wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Dies gilt grundsätzlich auch für Textausschnitte, soweit diese Werkteile individuelle Gestaltungen sind.
Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei Texten für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist.
Eine schriftliche Fixierung ist grundsätzlich nicht notwendig, sodass auch das gesprochene Wort - wie z. B. im Rahmen von Podcasts, Reden, Interviews, Vorträgen, Vorlesungen - urheberrechtlich geschützt sein kann.
Urheberrechtlich geschützt ist ausschließlich die Art und Weise der Darstellung, z. B. Formulierungen, Einteilung und Anordnung der Inhalte, soweit es sich um eine persönlich geistige Schöpfung handelt ; auf die Qualität eines Textes kommt es für den urheberrechtlichen Schutz jedoch nicht an.
Entscheidend für den urheberrechtlichen Schutz kann aber beispielsweise die Länge eines Textes sein. Kurzen Texten - wie beispielsweise Werbeslogans - oder auch nur einzelne Wörter oder Titel - wie z.B. Buchtitel oder Filmtitel - wird es in der Regel an der notwendigen Gestaltungshöhe und damit am urheberrechtlichen Schutz fehlen (hier kann jedoch ein Marken- oder Werktitelschutz in Betracht kommen).
Urheberrechtlich geschützt werden auch solche Text in der Regel nicht sein, die sachliche Beschreibungen einer Sache oder Leistungen umfassen wie Bedienungsanweisungen, Formulare oder Produktbeschreibungen. Gleiches gilt für Texte, die für einen bestimmten Bereich geläufige Fachtermini verwenden und damit keine individuelle Darstellung erlauben.
Urheberrechtlich nicht geschützt sind im Weiteren Ideen, Daten, Fakten oder wissenschaftliche / weltanschauliche Theorien. Sollten diese hingegen im Rahmen von eigenen Lehrmaterialien (z.B.. Lehrbücher, Fachaufsätze, Skripte, Präsentationen) verwendet werden, ohne dass ein Hinweis auf die Quelle gesetzt wird, liegt zwar keine Urheberrechtsverletzung vor, aber sicherlich eine Verletzung der „guten wissenschaftlichen Praxis“.
Im Rahmen von Unterhaltungsliteratur - wie z.B. Romane und Erzählungen - können die konkret erdachten Geschichten und Figuren (z.B. Pipi Langstrumpf) urheberrechtlich geschützt sein, wenn diese eine persönlich geistige Schöpfung darstellen. Dies gilt auch für Filme.
Leistungsschutzrechte
Die Herausgabe einer wissenschaftlichen Ausgabe urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte ist hingegen als Leistungsschutzrecht nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, soweit sie das Ergebnis einer wissenschaftlich sichtenden Tätigkeit darstellt und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte unterscheidet (§ 70 UrhG). Beispiele für eine wissenschaftlich sichtende Tätigkeit sind die Entzifferung alter Schriften oder auch die Rekonstruktion von Redebeiträgen der an einem Strafprozess beteiligten Personen anhand von zeitgenössischen Berichten in Tageszeitungen. Das Leistungsschutzrecht steht dem Verfasser der Ausgabe zu (§ 70 Absatz 2 UrhG).
Dem Herausgeber eines bis dahin nicht erschienen Werkes, dessen Urheberrechtsschutz erloschen ist (z.B.. alte Märchen oder alte Volkslieder), steht ein Leistungsschutzrecht für die Ausgaben nachgelasser Werke zu (§ 71 UrhG). Er hat das Recht, das Werk zu verwerten.
Urheberrechtsschutz
Fotografien sind urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum bei der fotografischen Umsetzung für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Alles was über eine rein technische fotografische Abbildung hinausgeht, eine zumindest geringfügige Gestaltung (z.B. Auswahl des Lichts, Auswahl des Bildausschnitts und der Perspektive) enthält und von einem anderen Fotografen zumindest anders aufgenommen worden wäre, stellt ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk dar (§ 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG).
Leistungsschutzrecht
Reine Schnappschüsse oder Fotografien, bei denen es auf eine möglichst realitätsgetreue Abbildung ankommt, wie z.B. simple Produktaufnahmen, sind, unabhängig von ihrer Qualität, also unabhängig davon, ob sie „individuell“ sind, als Lichtbilder (§ 72 UrhG), d.h. als sogenanntes Leistungsschutzrecht, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt.
Hinweis:
Gehen Sie bei Fotografien grundsätzlich von einem urheberrechtlichen Schutz aus. Für die Nutzung einer fremden Fotografie benötigen Sie also eine Einwilligung, sofern keine Schranke des Urheberrechts einschlägig ist.
Gemälde, Grafiken und Zeichnungen können als Werke der bildenden oder angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 4 UrhG), sofern die notwendige Gestaltungshöhe (§ 2 Absatz 2 UrhG) erreicht wird. Dazu können beispielsweise zwei- oder dreidimensionale Figuren, grafisch gestaltete Bildschirmschoner sowie sonstige Grafiken und Layoutelemente gehören. Entscheidend für den Urheberrechtsschutz ist, dass sich die Leistungen aus der Masse des Alltäglichen und Durchschnittlichen abheben und von der Individualität des Erstellers geprägt sind. Einfache Gebrauchs- und Werbegrafiken, einfache Tortendiagramme oder einfache Smileys erreichen in der Regel den urheberrechtlichen Schutz nicht.
Faustformel:
Zur Prüfung des urheberrechtlichen Schutzes bei Grafiken und Zeichnungen können Sie sich merken: Hätte ich oder jeder andere die Grafik oder Zeichnung aufgrund einer Beschreibung genauso ausgeführt? Wenn Sie dies verneinen, können Sie davon ausgehen, dass die Grafik bzw. Zeichnung urheberrechtlich geschützt ist und Sie eine Einwilligung zur Nutzung benötigen.
Technische Zeichnungen (z. B. Konstruktionszeichnungen, medizinische und naturwissenschaftliche Abbildungen), Landkarten und Stadtpläne können als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 7 UrhG). Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Urhebers sind in der Regel nicht sehr hoch, sodass Sie von einem Urheberrechtsschutz ausgehen sollten.
Soweit Sie also beispielsweise eine Karte oder einen Kartenausschnitt für Ihre Lehrmaterialien verwenden wollen, sollten Sie in der Regel davon ausgehen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind und nicht ohne Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers verwendet werden sollten. Sie benötigen daher für die Nutzung eine entsprechende Lizenz.
Urheberrechtsschutz
Filme bzw. Videos können als Filmwerke urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG), soweit die Darstellung Ausdruck einer persönlich geistigen Schöpfung ist (§ 2 Absatz 2 UrhG). Schutzfähige Filmwerke können beispielsweise Spielfilme, Fernsehsendungen, Kinofilme, Werbefilme, YouTube-Videos und grundsätzlich auch Computerspiele sein. Die Qualität oder Länge eines Films bzw. Videos ist nicht entscheidend für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes. Wie bei Fotografien werden auch hier allgemein geringe Anforderungen an die Schutzfähigkeit zu stellen sein.
Leistungsschutzrecht
Wenn es bei Filmen oder Videos auf die möglichst realitätsgetreue Abbildung eines Geschehens ankommt, ist die für ein Filmwerk erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht. Solche Filme schützt das Urheberrechtsgesetz aber mittels eines Leistungsschutzrechts als sogenanntes Laufbild (§ 95 UrhG). Hiermit ist das bloße Abfilmen mittels einer feststehenden Kamera ohne jedwede individuelle Gestaltung gemeint, beispielsweise bei kulturellen oder sportlichen Ereignissen.
Urheberrechtsschutz
Der urheberrechtliche Schutz von Musik erfordert, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Die Anforderungen an die schöpferischen Leistungen des Komponisten sind aber in der Regel sehr gering, so dass ein minimaler Gestaltungsspielraum für die Entstehung eines urheberrechtlichen Schutzes ausreichend ist. Zu den Musikwerken (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) gehören nicht nur Werke der klassischen Musik, wie beispielsweise Sinfonien oder Opern, sondern auch Werke aus dem Bereich der Rock-und Popmusik oder auch Schlager. Die Qualität der Musikwerke ist dabei nicht entscheidend, sodass auch einfache Kinderlieder oder Volkslieder urheberrechtlich geschützt sein können. Dagegen sind einzelne Töne oder Akkorde in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt.
Leistungsschutzrecht
Das Tonträgerherstellerrecht schützt als Leistungsschutzrecht hingegen die organisatorische, technische und wirtschaftliche Leistung eines Labels oder eines Musikproduzenten hinsichtlich der Herstellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers (z.B. Schallplatten, CD’s, Festplatten, DVD’s, USB-Sticks). Eine schutzrechtsbegründende Handlung ist die erstmalige Aufnahme auf einen Tonträger und die Verwertung (§ 85 UrhG).
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register - geknüpft. Ein Urheberrecht entsteht auch unabhängig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, ein Werk mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ © Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).
Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht kein urheberrechtlicher Schutz an Werken, nämlich, wenn es sich um bloße Ideen und Konzepte, um amtliche Werke oder um Werke handelt, deren Schutzfrist abgelaufen ist:
Bloße Ideen und Konzepte genießen grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Sie bedürfen vielmehr einer konkreten Umsetzung, wie beispielsweise das Erstellen einer Fotografie, um urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können.
Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen auch sogenannte amtliche Werke (§ 5 UrhG), wie beispielsweise Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind (§ 5 Absatz 2 UrhG). Beispiele hierfür sind amtliche Merkblätter und Patentschriften. Solche Werke können erlaubnis- und vergütungsfrei in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.
Private Normwerke, wie DIN-Normen, sind allerdings urheberrechtlich geschützt und keine amtlichen Werke (§ 5 Absatz 3 UrhG). Das ist auch der Fall, wenn auf das private Normwerk in amtlichen Werken, wie Gesetzen oder Verordnungen, verwiesen wird, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben.
Wenn solche privaten Normwerke, wie der Text von DIN-Normen, in amtliche Werke, wie Gesetzestexte, übernommen werden, ist die Nutzung des Normwerkes als Bestandteil des amtlichen Werkes urheberrechtsfrei (§ 5 Absatz 1 UrhG) und damit ohne Einwilligung des Rechtsinhabers, wie dem Deutschen Institut für Normung e.V., möglich.
Urheberrecht
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Fristbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber gestorben ist oder das Werk erschienen bzw. hergestellt worden ist (§ 69 UrhG). Steht das Urheberrecht an einem Werk mehreren Miturhebern zu, so erlischt es 70 Jahre nach dem Tod des längsklebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Nach Ablauf der jeweiligen Schutzdauer sind die Werke gemeinfrei und können zustimmungsfrei genutzt werden.
Leistungsschutzrechte
Die Schutzdauer von Leistungsschutzrechten endet in der Regel früher, z. B. für Lichtbilder endet die Schutzdauer 50 Jahre nach der Veröffentlichung oder, wenn es nicht veröffentlicht wurde, 50 Jahre nach seiner Herstellung (§ 72 UrhG), für Tonträger wurde allerdings die Schutzdauer auf 70 Jahre erhöht (§ 85 UrhG).
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen. Die ideellen Interessen des Urhebers an seinem Werk schützt das Urheberpersönlichkeitsrecht. Die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk schützen die Verwertungsrechte.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und das Entstellungsverbot (§ 14 UrhG). Die zentrale Anspruchsnorm bei der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten ist § 97 Absatz 2 Satz 4 UrhG, wonach der Urheber bei einer schuldhaften Urheberrechtsverletzung nicht nur Schadensersatz, sondern darüber hinaus wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn es der Billigkeit entspricht.
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (Erstveröffentlichungsrecht, § 12 UrhG). Das Werk ist insoweit „veröffentlicht“, wenn es mit Zustimmung des Berechtigen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 6 Absatz 1 UrhG).
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk (Namensnennung, § 13 UrhG). Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Der Urheber kann insoweit bestimmen, ob das Werk beispielsweise unter einem Pseudonym oder auch anonym erscheinen soll. Der Urheber kann auch darauf verzichten, genannt zu werden.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (§ 14 UrhG ). Umfasst sind alle Eingriffe, die direkt oder indirekt verändernd auf das Werk einwirken und die Interessen des Urhebers gefährden können. Erfasst sind auch solche Einwirkungen, die das Werk in einem beeinträchtigenden Zusammenhang darstellen. Bei Schriftwerken wird eine Entstellung bzw. Beeinträchtigung angenommen, wenn wesentliche Kürzungen vorgenommen werden. Entstellungen von Musikwerken können vorliegen, wenn das Musikstück verändert oder mit anderen Werken kombiniert wird. Entstellungen bzw. Beeinträchtigungen von Fotografien kann die Veröffentlichung von Fotoausschnitten sein.
Die §§ 15 - 23 UrhG umfassen die Verwertungsrechte, die regeln, dass der Urheber aus seinem Werk wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann. Der Urheber erhält das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk verwertet wird und das ausschließliche Recht, jedem eine Werknutzung zu verbieten, der das Werk ohne eine zulässige Rechtseinräumung verwendet. Wer in die Verwertungsrecht nach §§ 15 ff. UrhG eingreift und das Werk ohne die Zustimmung des Urhebers verwendet, macht sich, sofern er schuldhaft handelt, schadensersatzpflichtig (§ 97 Absatz 2 UrhG) und bei vorsätzlichen Handeln sogar strafbar (§ 106 UrhG).
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen (§ 16 UrhG). Dabei ist es egal, ob die Vervielfältigungen vorübergehend oder dauerhaft sind, welches Verfahren angewendet wurde und in welcher Zahl vervielfältigt wurde.
Mit Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung gemeint, die geeignet ist, ein Werk auf irgendeine Weise den menschlichen Sinnen unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen. Beispiele sind die Erstellung von Kopien, das Abschreiben von Texten, das Speichern von Dateien, Foto- und Filmaufnahmen oder das Herunter- und Hochladen von Bildern aus dem Internet.
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 UrhG). Das Recht zur Kontrolle der Verbreitung eines Werkes erlischt, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des Urhebers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden sind (§ 17 Absatz 2 UrhG). Es besteht somit nur die Kontrolle über die Erstveräußerung (Erschöpfung). Ein Autor kann beispielsweise entscheiden, ob ein Lehrbuch der Öffentlichkeit angeboten wird. Wird es mit seiner Zustimmung über einen Verlag in den Buchhandel gebracht, ist sein Verbreitungsrecht erschöpft.
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste (z.B. Skulptur, Gemälde) oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes (Fotografie) öffentlich zur Schau zu stellen (§ 18 UrhG).
Das Vortragsrecht (§ 19 Absatz 1 UrhG) umfasst die persönliche Darbietung eines Sprachwerkes, wie z.B. das Vorlesen eines geschriebenen Textes.
Das Aufführungsrecht wird in das „kleine“ und das „große“ Aufführungsrecht unterteilt:
- Das kleine Aufführungsrecht bezieht sich auf die konzertmäßige Aufführung von Musikwerken. Es wird in der Regel von der Verwertungsgesellschaft GEMA in Vertretung der Urheber wahrgenommen.
- Das große Aufführungsrecht umfasst die bühnenmäßige Aufführung, wie z.B. von Opern (§ 19 Absatz 2 UrhG). Es wird in der Regel von den Komponisten bzw. den Bühnenverlagen, die die Rechte der Komponisten verwalten, wahrgenommen.
Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste (z.B. Skulptur, Gemälde), ein Lichtbildwerk (Fotografie), ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Grafiken, Karten) durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 19 Absatz 4 UrhG). Dies können z.B. Filmvorführungen im Kino, öffentliche Präsentationen wissenschaftlicher Darstellungen sein.
Nach dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung entscheidet der Urheber, ob sein Werk über das Internet verbreitet werden darf (§ 19a UrhG). Ohne Zustimmung des Urhebers ist das Verbreiten über das Internet grundsätzlich unzulässig.
Das Senderecht umfasst das Recht, das Werk durch Funk und ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Dem Senderecht unterfallen insbesondere der terrestrische Rundfunk, Sendungen per Satellit, Kabel, Mobilfunk oder über das Internet (Live-Streaming).
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) umfasst insbesondere die öffentliche Wiedergabe von Musik und Filmen durch das Abspielen von z.B. CD’s oder DVD’s. Das Recht wird durch Verwertungsgesellschaften, wie insbesondere durch die Verwertungsgesellschaft GEMA, wahrgenommen.
Das Recht umfasst die Wiedergabe von analogen und digitalen Hörfunk- und Fernsehsendungen oder Werken, die im Internet zugänglich gemacht wurden, z.B. mittels Beamer, Computer, Radio- und Fernsehgeräte (§ 22 UrhG). Das Recht wird weitgehend von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Bearbeitungen und Umgestaltungen (§ 23 UrhG)
Grundsätzlich dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG).
Beispiele:
- Formatänderungen bei Fotografien
Digitale Bildbearbeitungen in Form von Formatänderungen, wie die Vergrößerung oder Verkleinerung einer Fotografie durch eine entsprechende Formatierung, stellen in der Regel keine Bearbeitungen dar und bedürfen keiner Einwilligung des Urhebers. - Verwendung von Ausschnitten aus Fotografien
Für die Verwendung von Ausschnitten fremder Fotografien - sei es allein oder sei es für Collagen oder Fotomontagen - ist hingegen grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers erforderlich. - Verwendung von nachgestellten Fotografien
Auch das Nachstellen einer bereits vorhandenen Fotografie ist nur dann zulässig, wenn beim Nachstellen eines Fotomotivs keine prägenden Elemente übernommen werden. Zwar gehört das abstrakte Fotomotiv zu den gemeinfreien Elementen einer Fotografie, doch sind individuell gestaltete und damit prägende Fotomotive hiervon ausgenommen.
Freie Benutzung (§ 24 UrhG)
Von dem allgemeinen Bearbeitungsverbot ist das Recht auf freie Benutzung (§ 24 UrhG) zu unterscheiden, welches die Inspiration an fremden Werken gestattet. Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, sind selbständige Werke und dürfen ohne Zustimmung des Urhebers des benutztes Werkes veröffentlicht und verwertet werden (§ 24 Absatz 1 UrhG). Als selbständige Werke genießen sie ihrerseits den vollen urheberrechtlichen Schutz.
Entscheidend ist, dass ein ausreichender innerer Abstand zwischen dem neu geschaffenen Werk und dem Originalwerk besteht und die prägenden Elemente des Ausgangswerkes in dem neuen Werk verblassen.
Im Falle einer Parodie, Satire oder Karikatur kann allerdings eine freie Benutzung auch dann vorliegen, wenn die individuellen Züge des Ausgangswerkes noch erkennbar sind. Es muss aber ein Abstand zwischen dem Originalwerk und dem neu geschaffenen Werk auf andere Weise erreicht wird, wie bei einer deutlichen antithematischen Behandlung des älteren Werkes. Eine Satire oder Parodie zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass die parodierte Vorlage erkennbar bleibt.
Das Urheberrecht bezeichnet den Urheber als den Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Beispiele für Urheber sind Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer. Schöpfer eines Werkes können ausschließlich „natürliche Personen“, also Menschen, sein, niemals aber „juristische Personen“ wie beispielsweise Unternehmen, Institutionen oder Behörden. Juristischen Personen, wie beispielsweise Verlagen, können aber z.B. ausschließlich Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken - wie im Rahmen eines Lizenzvertrages - vom Urheber eingeräumt werden (§§ 31 ff. UrhG).
Geschäftsfähigkeit ist ebenfalls keine Voraussetzung um Urheber eines Werkes zu sein, sodass auch Kindern und Jugendlichen - bei Vorliegen entsprechender schöpferischer Leistungen - die Urheberschaft an einem Werk unmittelbar zukommt.
[Beispiele zur Urheberschaft im Hochschulbereich - siehe Leitfrage 1]
Haben mehrere ein Werk, wie dies Lehrmaterialien bzw. Studienmodule sein können, gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Miturheber, die ein Werk gemeinsam schaffen, können beispielsweise zwei Wissenschaftler sein, die gemeinsam an einem Lehrbuch arbeiten oder zwei Programmierer, die gemeinsam eine Software entwickeln.
Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann keiner das Werk nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten. Die Rechtsfolge einer Miturheberschaft ist, dass die Miturheber nur mit Zustimmung des anderen Miturhebers Verwertungshandlungen vornehmen dürfen, soweit nicht vertraglich eine andere abweichende Vereinbarung getroffen wurde (§ 8 Absatz 4 UrhG). Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung des Werkes nicht wider Treu und Glauben verweigern (§ 8 Absatz 2 UrhG).
[Beispiele zur Urheberschaft im Hochschulbereich - siehe auch Leitfrage 1]
Haben mehrere Urheber ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG). Entscheidend ist, dass bei dieser Werkverbindung jeder Urheber - im Gegensatz zur Miturheberschaft (§ 8 UrhG) - sein Werk auch selbstständig verwerten kann. So lassen sich beispielsweise bei illustrierten Büchern in der Regel Text- und Bildteil jeweils selbstständig verwerten.
Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Dieser Grundsatz gilt auch bei Werken, die im Rahmen von Angestellten- und Dienstverhältnissen geschaffen wurden. d.h. derjenige, der beispielsweise als Autor einen Aufsatz verfasst oder als Programmierer eine Software für ein Lernmodul schreibt, ist der Urheber dieser Werke.
Soweit der Urheber aber diese Werke im Rahmen eines Angestellten- und Dienstverhältnisses geschaffen hat, werden die ausschließlichen Nutzungsrechte dem Arbeitgeber oder Dienstherrn ausdrücklich - wie im Rahmen einer Klausel zur Nutzungsrechtseinräumung in einem Arbeits- oder Dienstvertrages bzw. in einem gesonderten Lizenzvertrag - oder stillschweigend eingeräumt (§ 43 UrhG), sodass der Urheber über seine Nutzungsrechte nicht mehr verfügen kann.
Diese Rechtseinräumung gilt auch dann, wenn keine vertragliche Regelung dazu zwischen den Parteien im Arbeits- oder Dienstvertrag oder einem Lizenzvertrag vereinbart wurde, soweit die Arbeitnehmer zu Erstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten angestellt sind und hierfür auch einen entsprechenden Lohn erhalten. Zu empfehlen ist allerdings eine Regelung in den Arbeits- oder Dienstvertrag zur Einräumung von Nutzungsrechten aufzunehmen, damit die Art und der Umfang der Rechtseinräumung klar festgelegt werden kann.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen bzw. der Ersteller beispielsweise eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt. Dem Arbeitgeber oder Dienstherrn sind zudem nur dann die Nutzungsrechte gesondert vertraglich einzuräumen, wenn es sich um sogenannte „freie Werke“ handelt, die nicht im Rahmen der arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtungen entstanden sind.
Dem Arbeitnehmer verbleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht und damit insbesondere das Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG), soweit darauf nicht verzichtet wurde.
Für in Angestellten- und Dienstverhältnissen entwickelte Computerprogramme, die der Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers / Dienstherrn erschafft, stehen dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn die ausschließlichen Nutzungsrechte von Gesetzes wegen zu (§ 69b UrhG), so dass die Verwertung der Computerprogramme durch den Arbeitgeber / Dienstherrn vorgenommen werden kann.
[Beispiele zur Urheberschaft im Hochschulbereich - siehe Leitfrage 1]
Begriffserklärungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Namensnennung
Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) - z.B. Name, Pseudonym, Kürzel
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Leistungsschutzrecht
Das Urheberrechtsgesetz sieht auch den Schutz für Gegenstände verwandter Schutzrechte vor (§§ 70 ff. UrhG). Geschützt werden künstlerische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leistungen, die keine persönlichen geistigen Schöpfungen darstellen, aber aufgrund von finanziellen Investitionen oder Arbeitsaufwand schutzwürdig sind. Diese Rechte stehen den sogenannten Leistungsschutzberechtigten zu.
Gemeinfreiheit
Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:
Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.
Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]
Lizenz
Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Computerprogramme
Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.
Weitere Informationen in der Wissensplattform:
Der Rechtsstand ist Mai 2018.