2. Sonderfall: Zitat

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema Zitat

Zitatrecht

Das Urheberrecht erlaubt das Zitieren aus fremden Werken. Am bekanntesten ist das Textzitat, aber auch ein Bild-, Film- oder Musikzitat sind möglich. Beim Zitieren müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen beachtet werden.


Das Zitatrecht ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung. Es erlaubt, Bilder, die mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urheber / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Soweit die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt werden, können fremde, geschützte Bilder in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Bild ist nur dann zitierfähig, wenn es bereits mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Eine Veröffentlichung liegt nicht vor, wenn Bilder bei Vorlesungen, Seminaren oder Vorträgen in Hochschulen erstmals zugänglich gemacht wurden und an diesen Veranstaltungen nur Hochschulangehörige teilnehmen durften.  Die Übernahme von Bildern aus einer solchen Veranstaltung in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bedürfte der Zustimmung des Lehrenden der Veranstaltung.

Wenn die Bilder bereits veröffentlicht wurden, wie beispielsweise im Internet oder in Fachaufsätzen, können Sie im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden.

Das Zitieren eines fremden Bildes ist nur dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Bild besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das zitierte Bild

  • zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Film auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn das fremde Bild

  • nur um seiner selbst willen eingefügt wird,
  • nur zur Ausschmückung dient,
  • eigene Ausführungen ersparen soll.

Der Zitatzweck umfasst neben der Nutzung des Abgebildeten aber auch die Nutzung der Abbildung selbst, auch wenn dies selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (§ 51 Satz 3 UrhG). Für das Zitat eines urheberrechtlich geschützten Gemäldes darf beispielsweise auch eine vorhandene Fotografie, die das Gemälde zeigt, verwendet werden, ohne dass der Fotograf um Erlaubnis gefragt werden muss. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem zitierenden Werk nur eine Auseinandersetzung mit dem Gemälde oder auch mit der Fotografie an sich erfolgt.

Der zulässige Umfang des Zitats hängt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zulässig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschließlich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Bildern bestehen sollte, wäre dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht möglich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unmöglichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Die Quellenangabe sollte die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Urhebers), und die genaue Fundstelle (z.B. Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Sollten die Bilder aus dem Internet stammen, ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der das Bild stammt. Empfehlenswert ist es, auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Dies kann in unmittelbarer Nähe des Bildes sein oder auch in einem Quellenverzeichnis, soweit die Zuordnung zur benutzten Quelle durch exakte Angaben wie Seite und Position gewährleistet wird. Eine solche Zuordnung kann beispielsweise am Ende einer Präsentation durch den Hinweis auf Foliennummern im Rahmen der Präsentation erzielt werden.

Zitierte Bilder dürfen nicht verändert werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende Änderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • Änderung der Größe (Formatänderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und Fotografien
  • Maßnahmen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Großzitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Großzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Großzitat ist nur dann zulässig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverständlich wäre. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Präsenz - oder Online-Veranstaltungen) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erläutert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbständigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Veröffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Groß- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht mehr entscheidend an. So können eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschließlich komplette Werke.


Checkliste für Bildzitate

Wie binde ich ein geschütztes Bild ein?

Wenn die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt sind, ist keine Einwilligung des Rechteinhabers notwendig:

  • Handelt es sich um ein mit Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemachtes Bild?
  • Liegt ein zulässiger Zitatzweck vor, d.h. besteht ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Bild?
  • Hat das Zitat einen sachgerechten und vernünftigen Umfang?
  • Liegt eine deutliche Quellenangabe vor, die das Bild eindeutig identifiziert und ihm zuzuordnen ist?
  • Wurden das Bild unverändert eingebunden?

Wenn fremde, durch das Urheberrechtsgesetz geschützte Filme oder Ausschnitte aus Filmen in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden sollen, kann das Zitatrecht (§ 51 UrhG) einschlägig sein. § 51 UrhG regelt zwar nicht das Filmzitat als solches, es wird aber von der Rechtsprechung für zulässig erachtet und als sogenanntes "Kleinzitat" (§ 51 Absatz 1 Nr. 2 UrhG) behandelt.

Beim Zitatrecht handelt es sich um eine sogenannte gesetzliche Schrankenbestimmung, die es erlaubt, urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Filme oder Ausschnitte aus Filmen erlaubnis- und vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig verfassten Werk zu verwenden. Sie können also in Ihre Lehrmaterialien bzw. Studienmodule Filmzitate einbinden.

Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechtes umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Ein fremder Film ist nur dann zitierfähig, wenn er bereits mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Das Zitieren eines fremden Films bzw. Filmausschnitts ist nur dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Film besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der zitierte Film

  • zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Film auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn Ausschnitte aus einem fremden Film

  • nur um ihrer selbst willen eingefügt werden,
  • nur zur Ausschmückung dienen,
  • eigene Ausführungen ersparen sollen.

Der zulässige Umfang des Zitats hängt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zulässig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschließlich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Filmausschnitten bestehen sollte, wäre dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht möglich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unmöglichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Neben der Bezeichnung des Urhebers / Rechteinhabers ist auch die Fundstelle - wie der Titel des zitierten Filmes - anzugeben. Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Bei dem Zitat von Internetvideos sollte am Ende der Videos als Quelle Namen, Filmtitel, Erscheinungsjahr und ein Link zum Video angegeben werden.

Zitierte Filme dürfen nicht verändert werden (§ 62 UrhG). Lediglich der Filmausschnitt darf ausgewählt werden. Wird das zitierte Werk geändert, werden Rechte des Urhebers verletzt (§ 62 in Verbindung mit § 39 UrhG), möglicherweise auch das Recht zum Schutz gegen Entstellung und Beeinträchtigung (§ 14 UrhG).

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Großzitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Großzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Großzitat ist nur dann zulässig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverständlich wäre. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Präsenz - oder Online-Veranstaltungen) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erläutert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbständigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Veröffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Groß- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht mehr entscheidend an. So können eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschließlich komplette Werke.

Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung. Es erlaubt, Textwerke, die mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurden, vergütungsfrei in einem eigenen, selbständig verfassten Werk zu verwenden. Für diese Verwendung ist keine Erlaubnis des Urhebers / Rechteinhabers notwendig. Die Nutzung im Rahmen des Zitatrechts umfasst jede denkbare Form der Verwertung, d.h. die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und die Nutzung im Internet.

Soweit die Voraussetzungen des Zitatrechts erfüllt werden, können fremde, geschützte Textwerke in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule eingebunden werden.

Ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Textwerk ist nur dann zitierfähig, wenn es bereits mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Absatz 1 UrhG).

Eine Veröffentlichung liegt nicht vor, wenn Textwerke bei Vorlesungen, Seminaren oder Vorträgen in Hochschulen erstmals zugänglich gemacht wurden und an diesen Veranstaltungen nur Hochschulangehörige teilnehmen durften.  Die Übernahme von Textwerken aus einer solchen Veranstaltung in eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bedürfte der Zustimmung des Lehrenden der Veranstaltung.

Wenn die Textwerke bereits veröffentlicht wurden, wie beispielsweise im Internet oder in Fachaufsätzen, können Sie im Rahmen des Zitatrechts verwendet werden.

Das Zitieren eines fremden Textwerkes ist nur dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den zitierenden Lehrmaterialien und dem zitierten Textwerk besteht. Dieser Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das zitierte Textwerk

  • zur Erläuterung des eigenen Inhalts notwendig ist
  • als Beleg dient, um die eigenen Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt zu stützen
  • um Lehrinhalte anschaulich zu vermitteln
  • notwendig ist, um sich kritisch mit seinem eigenen Werk bzw. dem fremden Text auseinanderzusetzen.

Darüber hinaus ist anerkannt, dass ein Zitat auch die Funktion eines Mottos, einer Hommage oder eines künstlerisches Stilmittels haben kann.

Kein Zitatzweck liegt vor, wenn das fremde Textwerk

  • nur um seiner selbst willen eingefügt wird,
  • nur zur Ausschmückung dient,
  • eigene Ausführungen ersparen soll.

Der zulässige Umfang des Zitats hängt vom Zweck ab, der mit dem Zitat verfolgt wird. Zulässig ist nur das Zitieren in einem sachgerechten und vernünftigen Umfang. Zitate sind also unterstützend zu verwenden. Die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule müssen eine eigene Leistung des Lehrenden darstellen und das Zitat überwiegen. Wenn das eigene zitierende Werk ausschließlich oder überwiegend aus Zitaten von fremden Textwerken bestehen sollte, wäre dies vom Zitatrecht im Zweifel nicht erfasst.

Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden (§ 63 UrhG). Nur wenn die Quelle nicht genannt, nicht bekannt ist bzw. die Quellenangabe nicht möglich ist (§ 63 Absatz 1 Satz 3, § 63 UrhG Absatz 2 Satz 2 UrhG), kann die Quellenangabe weggelassen werden. Dies ist z.B. bei einem anonymen Werk der Fall. Der Nutzer hat allerdings eine Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren zu bemühen, die Quelle in Erfahrung zu bringen. Es dürfen jedoch keinen zu hohen Anforderungen an die Mühen des Nutzers bei der Suche nach dem Quellennachweis gestellt werden. Die Unmöglichkeit der Quellenangabe kann sich auch aus technischen oder anderen praktischen Gründen ergeben.

Die Quellenangabe sollte die Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname des Urhebers), und die genaue Fundstelle (z.B. Titel des Buches/der Zeitschrift, Erscheinungsjahr, Seitenzahl und ggf. auch Verlag) umfassen. Sollten die Bilder aus dem Internet stammen, ist neben der Urheberbezeichnung (Vor- und Nachname) auch die URL anzugeben, die direkt zu der Internetseite führt, von der das Textwerk stammt. Empfehlenswert ist es, auch das Abrufdatum anzugeben.

Die Universität Bremen hat „Richtlinien der Universität Bremen zur institutionellen Zugehörigkeit in Forschungspublikationen“ entwickelt. Sie zeigen auf, wie Angaben für Autor*innen und zur institutionellen Zugehörigkeit erfolgen sollten, um jeweils korrekte Zuordnungen zu ermöglichen.

Die Quellenangabe muss zudem deutlich erfolgen. Entscheidend ist hier die Platzierung der Quellenangabe, sodass Urheber / Rechteinhaber und Fundstelle ohne Mühe zu erkennen sind. Der zitierte Text ist zudem zu kennzeichnen, so dass deutlich wird, dass es sich um einen fremden Text handelt. Dies kann beispielsweise durch Einrücken, Verwendung von Anführungszeichen oder durch Fett-/Kursivdruck erfolgen.

Zitierte Textwerke dürfen nicht verändert werden. Änderungen verletzen die Rechte des Urhebers ((§ 62 in Verbindung mit § 39 UrhG), möglicherweise auch das Recht zum Schutz gegen Entstellung und Beeinträchtigung (§ 14 UrhG).

Das Urheberrechtsgesetz nennt unter anderem das wissenschaftliche Großzitat, das Kleinzitat und das Musikzitat als Regelbeispiele für das Zitatrecht (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG).

Das wissenschaftliche Großzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufzunehmen. Der Begriff der Wissenschaft ist weit zu ziehen und wird definiert als die ernsthafte, methodisch geordnete Suche nach Erkenntnis. Das Großzitat ist nur dann zulässig, wenn das zitierende Werk ohne das Zitat wenigstens in Teilen unverständlich wäre. Als wissenschaftliche Werke kommen neben Sprachwerken auch Filmwerke, graphische Dokumentationen oder auch Lehrveranstaltungen (Präsenz - oder Online-Veranstaltungen) in Betracht, in denen urheberrechtlich geschützte Werke wissenschaftlich erläutert werden.

Das Kleinzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 1 UrhG) gestattet es, in einem nichtwissenschaftlichen selbständigen Sprachwerk Stellen eines anderen Werkes nach dessen Veröffentlichung anzuführen (§ 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG).

In der Rechtsprechung und Praxis verschwimmt aber die Unterscheidung in Groß- und Kleinzitat sowie in wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Werke. Auf die gesetzlich geregelte Unterscheidung kommt es damit nicht mehr entscheidend an. So können eben in jeder Werkart auch aus allen anderen Arten von Werken zitiert werden, einschließlich komplette Werke.

Ein echtes Musikzitat (§ 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG) ist eine gesetzliche Schrankenbestimmung des Urheberrechts. Diese erlaubt die Anführung einzelner Stellen eines erschienen Musikwerkes in einem anderen Musikwerk vergütungsfrei ohne Zustimmung des Urhebers.

Musikzitate, die in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen verwendet werden, unterliegen dagegen den allgemeinen Regelungen des Zitatrechts (§ 51 Satz 1 UrhG), da Lehrmaterialien kein ausschließliches Musikwerk sind. In diesem Fall werden Teile eines Musikwerks in einem Sprachwerk angeführt.

Wichtig: Die im Folgenden dargestellten Voraussetzungen zum Zitatrecht finden nur für das „echte“ Musikzitat Anwendung, d.h. das Anführen von Musikstellen in anderen Musikwerken. Musikzitate in sonstigen Kontexten unterliegen den allgemeinen Regelungen zum Zitatrecht.

Das Zitieren eines fremden Musikwerkes ist nur dann erlaubt, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Kopien des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Absatz 2 UrhG).

Das Zitieren eines fremden Musikwerkes ist nur dann zulässig, wenn ein Zitatzweck vorliegt. Die Anforderungen an das „echte“ Musikzitat sind geringer als sonst im Zitatrecht. Ein Musikzitat wird eher nicht als Beleg für die eigene Sichtweise bzw. den eigenen Standpunkt genutzt, sondern mehr als Stilmittel aufgrund seiner assoziativen Wirkung, wie beispielsweise zur Vermittlung einer bestimmten Stimmung oder zu parodistischen Zwecken.

An den Umfang des Zitats werden strenge Anforderungen gestellt. Es dürfen nur so viele Stellen eines erschienen Musikwerkes in einem anderen Musikwerke angeführt werden, dass ein Zuhörer mit durchschnittlichen musikalischen Kenntnissen das Originalwerk gerade erkennen kann.

Da das Musikzitat vom Zuhörer erkannt werden soll, ist anders als bei Text- oder Bildzitaten beim „echten“ Musikzitat eine Quellenangabe nicht unbedingt notwendig. Sie wird ausschließlich bei der Übernahme ganzer Musikwerke gefordert.

Während beispielsweise bei Textzitaten der genaue Wortlaut entscheidend ist, der durch Anführungszeichen oder Einrücken zu kennzeichnen ist, kommt es bei Musikzitaten auf die Erkennbarkeit des Originalwerkes an.

Begriffserklärungen

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Computerprogramme

Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.

[Thema 8: Schutz von Computerprogrammen]


Der Rechtsstand ist Mai 2018.