9. Schutz von Datenbanken
Schutz von Datenbanken
Datenbanken sind Sammlungen von Werken, Daten oder anderen Elementen und genießen in ihrer Gesamtheit Schutz. Dies kann entweder urheberrechtlicher Schutz oder Leistungsschutz sein.
Inhaltsübersicht
- Begriff der Datenbank
- Urheberrechtlicher Schutz von Datenbankwerken
- Leistungsschutzrechte an Datenbanken
- Schutzdauer
- Schrankenbestimmungen bei Datenbankwerken und beim Recht des Datenbankherstellers
- Benutzung eines Datenbankwerkes
- Wissenschaftliche Forschung / Text und Data Mining
- Unterricht und Lehre
- Privater Gebrauch
Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Beispiele für eine Datenbank sind digitale wissenschaftliche Datenbanken, digitale Zeitschriftenarchive oder digitale Bibliothekskataloge. Gegenstand der Sammlung können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen. Nicht urheberrechtlich geschützt sind z.B. Rohdaten, Metadaten oder amtliche Werke (§ 5 UrhG).
Datenbanken werden unabhängig von den in sie aufgenommenen Elementen geschützt. Hierfür kommen zwei Schutzrechte in Frage: Ein urheberrechtlicher Schutz nach § 4 Absatz 2 UrhG bzw. ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG). Wegen der unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen können beide Schutzrechte nebeneinander bestehen.
Datenbankwerke genießen urheberrechtlichen Schutz. Datenbanken sind dann Datenbankwerke, wenn es sich durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts um persönliche geistige Schöpfungen eines Urhebers handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Dies ist gegeben, wenn die Sammlung des Datenbankwerkes in ihrer Struktur einen individuellen Charakter hat und es sich nicht um eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung handelt. Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Einzelelemente der Datenbank.
Urheber des Datenbankwerkes ist derjenige, der die Auswahl und die Anordnung der Datenbankelemente durchgeführt hat. Wenn die Datenbank aber im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erstellt worden ist, stehen die Nutzungsrechte an diesem dienstlich geschaffenen Datenbankwerk in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu, also z.B. der Universität. Der angestellte Urheber hat nur dann auch die Nutzungsrechte, wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden oder der Ersteller der Datenbank eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt.
Eine Datenbank ohne eine schöpferische Leistung ist eine "schlichte" Datenbank und kein Datenbankwerk. Für diese sieht das Urheberrechtsgesetz das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers vor (§§ 87 a ff. UrhG). Ein Beispiel für eine schlichte Datenbank ist eine wissenschaftliche Datenbank. Sie ist darauf ausgerichtet, Daten in ihrer Gesamtheit / Vollständigkeit zu erfassen und entspricht üblichen Standards (z.B. alphabetischer oder chronologischer Aufbau). Eine solche Datenbank erfüllt nicht die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Datenbankwerk (§ 4 Absatz 2 UrhG). Für sie kann aber das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers (§§ 87 a ff. UrhG) in Betracht kommen.
Das Leistungsschutzrecht ist einschlägig, wenn der Datenbankhersteller zur Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte eine nach Art und Umfang wesentliche Investition getätigt hat. An die Wesentlichkeit der Investition sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden Aufwendungen und keine von jedermann leicht aufzubringenden Investitionen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Sämtliche wirtschaftlichen Aufwendungen, die für den Aufbau, die Darstellung, die Aktualisierung einer Datenbank notwendig sind, sind als wesentlich zu beurteilen. Hierzu gehören die Beschaffung des Datenbankinhalts, die Datenaufbereitung und die Kosten für die Bereitstellung der Datenbank. Die für die Begründung des Schutzes notwendigen Investitionen müssen nicht unbedingt finanzieller Natur sein, sondern können zusätzlich oder alternativ auch im Einsatz von Arbeit, Zeit und Energie bestehen.
Ein Datenbankhersteller (§ 87 a Absatz 2 UrhG) ist derjenige, der die Initiative zur Erstellung der Datenbank ergriffen und das personelle, technische oder finanzielle Risiko für Aufbau, Überprüfung oder Präsentation des Inhalts getragen hat.
Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 87 b Absatz 1 Satz 1 UrhG).
Unwesentliche Teile einer Datenbank können hingegen durch Dritte frei genutzt werden, sofern die Teile nicht selbst urheberrechtlich geschützt sind, z.B. die Nutzung der Datenbank zu Zwecken der Recherche bzw. das gezielte Auffinden einzelner Informationen.
Inwieweit ein wesentlicher Teil einer Datenbank vorliegt, wird quantitativ nach dem Verhältnis des entnommenen Datenvolumens zum Gesamtdatenvolumen einer Datenbank bestimmt. Insofern dürften Anteile von mehr als 50% des gesamten Datenvolumens als quantitativ wesentlich anzusehen sein. Einzelne Elemente einer Datenbank können in der Regel keinen wesentlichen Teil ausmachen.
Ein in quantitativer Hinsicht geringfügiger Teil kann aber dann einen wesentlichen Teil der Datenbank ausmachen, wenn es sich um einen Teil handelt, der qualitativ eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition verkörpert. Für die Beurteilung, ob die entnommenen oder weiterverwendeten Elemente einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank darstellen, ist somit zu prüfen, ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen, die der Datenbankhersteller für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung gerade dieser Elemente getätigt hat, eine wesentliche Investition ausmachen.
Bitte beachten: Die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank durch Dritte bedarf der Erlaubnis, wenn diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers beeinträchtigen (§ 87 b Absatz 1 Satz 2 UrhG).
Nutzer der Datenbank sollen die Schwelle der Wesentlichkeit des genutzten Teils nicht dadurch umgehen, indem sie mittels gezielter und häufiger Nutzungen unwesentlicher Teile dieselbe Nutzungsintensität erzielen wie dann, wenn sie von vornherein einen wesentlichen Teil genutzt hätten. Es ist also Dritten nicht erlaubt, nach und nach und in Erfüllung eines Gesamtplans kleine Teile der Datenbank zu nutzen, die im Gesamtkontext zu einem wesentlichen Teil der Datenbank hochrechnen.
Das Urheberrecht an Datenbankwerken erlischt 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).
Das Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers erlischt hingegen schon 15 Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank. Wenn die Datenbank innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist, erlischt das Leistungsschutzrecht bereits 15 Jahre nach der Herstellung (§ 87 d UrhG).
Rechtmäßige Benutzer eines Datenbankwerkes (§ 4 Absatz 2 UrhG) dürfen das Werk ohne Zustimmung des Datenbankurhebers oder Rechteinhabers bearbeiten (§ 23 UrhG) oder vervielfältigen (§ 16 UrhG), wenn dies für den Zugang zu den Elementen und für dessen übliche Benutzung erforderlich ist. Erforderlich sind Bearbeitungen oder Vervielfältigungen dann, wenn sie die übliche Benutzung erst ermöglichen. Die Interessen des Datenbankanbieters dürfen dabei nicht berührt werden.
Rechtmäßige Benutzer sind
- Personen, die Eigentümer eines Datenträgers (z.B.CD) sind, der das Datenbankwerk enthält
- Personen, die zur Nutzung eines körperlichen Datenbankexemplars berechtigt sind (z.B. Mieter)
- Personen, denen aufgrund eines Vertrages eine Datenbank zugänglich gemacht wird (Online-Nutzung).
Eine zulässige Bearbeitung kann z.B. die Anpassung der Datenbank an die individuellen Bedürfnisse sein.
Beispiele für Vervielfältigung sind das Erstellen einer Kopie, das Abspeichern auf einem digitalen Arbeitsspeicher oder das Laden in den Arbeitsspeicher.
Eine übliche Benutzung nach § 55a Satz 1 UrhG liegt ebenfalls vor, wenn Datenbankwerke nach Maßgabe des § 60d Absatz 1 UrhG im Rahmen des Text und Data Mining genutzt werden.
Es ist nicht möglich, die gesetzlichen Schranken für die Benutzung eines Datenbankwerkes vertraglich auszuschließen (§ 55a Satz 3 UrhG).
Es ist erlaubt, bis zu 15 Prozent eines Datenbankwerkes (§ 4 Absatz 2 UrhG) zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich zu machen. Der Personenkreis umfasst die an dem Forschungsvorhaben beteiligten Personen (§ 60c Absatz 1 Nr. 1 UrhG) sowie einzelne Dritte, wenn dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient (§ 60 c Absatz 1 Nr. 2 UrhG). Eine Einwilligung des Urhebers / Rechteinhabers ist nicht notwendig.
Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung ist es erlaubt, im Rahmen von Text und Data Mining eine Vielzahl von Datenbankwerken automatisiert und systematisch zu vervielfältigen, um durch automatisierte Auswertung insbesondere durch Normalisierung, Strukturierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen (§ 60d Absatz 1 Nr. 1 UrhG). Dieses Korpus darf einem abgegrenzten Kreis von Personen für die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öffentlich zugänglich zu machen (§ 60d Absatz 1 Nr. 2 UrhG). Mit der wissenschaftlichen Forschung im Rahmen von Text und Data Mining dürfen nur nicht-kommerzielle Zwecke verfolgt werden (§ 60d Absatz 1 Satz 2 UrhG). Eine Einwilligung des Urhebers / Rechteinhabers ist nicht notwendig.
Ob wissenschaftliche Forschung kommerziell ist, entscheidet nicht die Quelle der Finanzierung, sondern der Zweck der Forschung. Kommerzielle Forschung liegt z.B. dann vor, wenn ein Unternehmen neue Produkte zur Vermarktung entwickelt (BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017).
Die Vervielfältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d UrhG ist ohne Erlaubnis des Datenbankherstellers zulässig (§ 87c Absatz 1 Nr. 2 UrhG). Wird erlaubnisfrei vervielfältigt, besteht die Verpflichtung zur Quellenangabe (§ 87c Absatz 1 Satz 2 UrhG). Der Nutzer hat auf dem Vervielfältigungsstück deutlich sichtbar anzugeben, aus welcher Datenbank der entnommene wesentliche Teil stammt und wer ihr Hersteller ist.
Verträge, die erlaubte Nutzungen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d UrhG beschränken oder untersagen, sind unwirksam (§ 60g Absatz 1 UrhG), (§ 87c Absatz 1 Satz 2 UrhG).
Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Datenbankwerkes für einen bestimmten Personenkreis vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden. Dieser Personenkreis besteht aus
- Lehrenden und Teilnehmern der jeweiligen Veranstaltung (§ 60a Absatz 1 Nr. 1 UrhG),
- Lehrenden und Prüfern an derselben Bildungseinrichtung (§ 60a Absatz 1 Nr. 2 UrhG) sowie
- Dritten, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (§ 60a Absatz 1 Nr. 3 UrhG).
Der Unterricht darf keinen kommerziellen Zweck haben.
Ein kommerzieller Zweck liegt vor, wenn der Unterricht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Die Art der Einrichtung (öffentliche Hand oder durch Private betrieben) spielt bei der Bewertung keine Rolle (BT-Drucksache 18/12329 vom 15.05.2017).
Nach § 60a Absatz 2 UrhG dürfen aber Abbildungen, einzelne Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umgangs und vergriffene Werke vollständig genutzt werden. In § 60a Absatz 3 UrhG finden sich Bereichsausnahmen für bestimmte Werkarten und Nutzungen.
Die Vervielfältigung eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b UrhG ist ohne Erlaubnis des Datenbankherstellers zulässig (§ 87c Absatz 1 Nr. 3 UrhG). Wird erlaubnisfrei vervielfältigt, besteht die Verpflichtung zur Quellenangabe (§ 87c Absatz 1 Satz 2 UrhG). Der Nutzer hat auf dem Vervielfältigungsstück deutlich sichtbar anzugeben, aus welcher Datenbank der entnommene wesentliche Teil stammt und wer ihr Hersteller ist.
Verträge, die erlaubte Nutzungen zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60 a und 60 b UrhG beschränken oder untersagen sind unwirksam (§ 60g Absatz 1 UrhG, § 87c Absatz 1 Satz 2 UrhG).
Elektronisch zugängliche Datenbankwerke (§ 4 Absatz 2 UrhG) dürfen nicht für den privaten Gebrauch kopiert werden. Die Privatkopierschranke gilt gemäß § 53 Absatz 5 UrhG nicht.
Ein nach Art und Umfang wesentlicher Teil einer Datenbank darf zum privaten Gebrauch vervielfältigt werden; dies gilt allerdings nur, wenn die Datenbank elektronisch nicht zugänglich Datenbanken (§ 87c Absatz 1 Nr. 1 UrhG) ist.
Begriffserklärungen
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]
Lizenz
Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Computerprogramme
Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei Computerprogrammen erfüllt.
Weitere Informationen in der Wissensplattform:
Der Rechtsstand ist Mai 2018.