10. Lizenzierung
Nutzungsrechte und Lizenzen
Mit einer Lizenz räumt ein Urheber einem Dritten Rechte zur Nutzung und Verwertung seines Werkes ein. Welche Lizenzarten und Lizenzmodelle es gibt, erfahren Sie auf dieser Seite.
Inhaltsübersicht
- Nutzungsrechte und Lizenzen
- Lizenzgeber
- Art und Umfang der Nutzung - Inhalt einer Lizenz
- Ausschließliches und einfaches Nutzungsrecht
- Nutzungszwecke
- Quellenangabe
- Form der Lizenz
- Rechtsverletzungen
- Vergütung
- Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen
- Rückruf des Nutzungsrechts
- Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Lizenzverträgen
- Lizensierung von Bilddatenbanken (stock archive)
Begriffserklärungen
Wenn Sie ein fremdes Werk nutzen möchten, müssen Sie hierfür Nutzungsrechte erwerben. Denn nur in Ausnahmefällen ist es erlaubt, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind z.B. gemeinfreie Werke oder die Schranken des Urheberrechts.
Eine Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, zu nutzen, wird in der Umgangssprache als „Lizenz“ bezeichnet. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Es wird zwischen individuell verhandelten Lizenzverträgen und Standardlizenzen unterschieden. Individuell verhandelte Lizenzverträge zwischen dem Urheber / Rechteinhaber (Lizenzgeber) und dem Lizenznehmer sind auf das jeweilige Vorhaben angepasst. Bei Standardlizenzen gibt es keine individuellen Vertragsverhandlungen. Ein Beispiel für eine Standardlizenz ist die Open-Content-Lizenz. Sollten solche Open Content-Standardlizenzen, wie z.B. Creative-Commons-Lizenzen, im Rahmen eines Lizenzvertrages verwendet werden, hat der Lizenznehmer aber die entsprechenden Lizenzbedingungen zu berücksichtigen.
Bei Abschluss eines Lizenzvertrages sollte der Lizenzgeber sicherstellen, dass er auch tatsächlich berechtigt ist, die Nutzungsrechte an den Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen einzuräumen.
Auch wenn beispielsweise Lehrmaterialien vom Lizenzgeber selbst geschaffen worden sind, ist zu überprüfen, ob die Rechte an den Materialien vollumfänglich beim Lizenzgeber als Ersteller der Materialien liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Materialien im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erstellt worden sind. In diesem Fall stehen die Nutzungsrechte an dem dienstlich geschaffenen Werk in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zu. Der Arbeitnehmer hat dann keine Berechtigung, entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen, es sei denn, im Arbeits- oder Dienstvertrag wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. Wurden die Materialien im Rahmen einer eigenverantwortlichen wissenschaftlichen Tätigkeit im Hochschulbereich erstellt - wie als Hochschullehrer, ist der Urheber ebenfalls ein berechtigter Lizenzgeber.
Urheber / Rechteinhaber können auch Verwertungsgesellschaften mit der Verwertung von Werken beauftragen. Die Verwertungsgesellschaften dienen der treuhänderischen kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und sind verpflichtet, jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Je nach Werkart und Nutzung übernehmen verschiedene Verwertungsgesellschaften die Verwertung. Die meisten Verwertungsgesellschaften - mit Ausnahme der GEMA - nehmen überwiegend Zweitverwertungsrechte wahr. Auskunft über den Umfang der Wahrnehmung und den Tätigkeitsbereich der einzelnen Verwertungsgesellschaften geben deren Internetseiten. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) nimmt u.a. die Rechte von Fotografen und Bildenden Künstlern wahr und die GEMA die Rechte u.a. von Komponisten, Textdichtern und Musikverlagen.
Bei einem individuell verhandelten Lizenzvertrag richtet sich der Inhalt von Lizenzbestimmungen nach den Interessen der Vertragsparteien und dem angestrebten Verwendungszweck. So kann ein Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 UrhG).
Das ausschließliche Nutzungsrecht wird auch als exklusives Nutzungsrecht oder als exklusive Lizenz bezeichnet. Es schließt alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschließlich des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Der Urheber / Lizenzgeber hat zu berücksichtigen, dass auch er das Werk in diesem Fall nicht verwerten darf, soweit er dem Lizenznehmer ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder andere Dritte, wie z.B. im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte auf die ihm erlaubte Art nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG). Der Urheber kann sich allerdings die eigene Nutzung vertraglich vorbehalten (§ 31 Absatz 3 UrhG).
Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann Dritten Lizenzen einräumen. Die Einräumung von Unterlizenzen erfordert aber die Zustimmung des Urhebers (§ 35 Absatz 1 UrhG), die deshalb im Lizenzvertrag geregelt werden sollte.
Das einfache Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Inhalten kann der Urheber bzw. Rechteinhaber beliebig vielen Personen einräumen (§ 31 Absatz 2 UrhG). Es berechtigt nicht zur Vergabe von Lizenzen an Dritte (Unterlizenzen).
Hinweis
Es ist zu überlegen, welcher Nutzungsumfang für den Lizenznehmer notwendig ist, da die Alleinnutzung, d.h. ein ausschließliches Nutzungsrecht, immer mit höheren Lizenzgebühren verbunden ist als das Nutzungsrecht über eine einfache Lizenz.
Nach der Festlegung, ob Sie ein ausschließliches oder ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt werden soll, ist zu entscheiden, zu welchem konkreten Zweck und auf welche Art die Inhalte genutzt werden sollen. Dazu sind insbesondere Angaben zu machen, ob das Werk beispielsweise
- vervielfältig (§ 16 Absatz 1 UrhG),
- verbreitet (§ 17 UrhG),
- im Internet öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) oder
- bearbeitet (§ 23 UrhG) werden soll, ob Nutzungsrechte gegenüber Dritten eingeräumt werden sollen, ob
- die Nutzung räumlich beschränkt werden soll (z.B. nur Deutschland), ob
- eine zeitliche Beschränkung geplant ist (z.B. auf ein Jahr) und ob es sich um
- eine kommerzielle Nutzung handelt oder aber die
- Nutzung zu rein privaten Zwecken erfolgt.
Der Lizenznehmer sollte daher darauf achten, dass die eingeräumten Nutzungsrechte genau beschrieben sind, da Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (§ 31 Absatz 5 UrhG).
Hinweis
Unklarheiten im Rahmen eines Lizenzvertrages werden zugunsten des Urhebers bzw. des Rechteinhabers ausgelegt. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass Lizenzverträge sehr lang und detailliert alle möglichen Nutzungen umschreiben.
Grundsätzlich ist es auch möglich, Verträge über Nutzungsarten zu schließen, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses unbekannt sind. Hierfür muss der Lizenzvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 31a UrhG). Der Urheber erhält einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung für die neue Nutzungsmöglichkeit (§ 32c Absatz 1 UrhG) und ein Widerrufsrecht (§ 31a Absatz 1 Satz 3 UrhG). Das Widerrufsrecht erlischt drei Monate nach Mitteilung der Nutzungsaufnahme durch den Lizenznehmer, sowie nach einer Vergütungsvereinbarung für die neue Nutzungsart (§ 36 UrhG).
Im Lizenzvertrag sollte eine Vereinbarung darüber getroffen werden, wie eine Urheberangabe (Quellenangabe) bei Nutzung des Werkes zu erfolgen hat.
Die Einräumung von Nutzungsrechten im Rahmen eines Lizenzvertrages kann mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Verhalten (d.h. konkludiert) erfolgen. Empfehlenswert hinsichtlich der Rechtssicherheit ist, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung zu schließen, um bei Problemen als Lizenznehmer nachweisen zu können, dass ein Lizenzvertrag vorliegt und in welchem Umfang die Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Wenn Sie bei der Erstellung eigener Materialien bzw. Module fremde Werke (z.B. Bilder oder Texte anderer Urheber) nutzen, sind von der Lizenzierung die "Rechte Dritter" betroffen. In diesem Fall können dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt werden, wie sie dem Lizenzgeber eingeräumt wurden bzw. wie er zur weiteren Einräumung von Nutzungsrechten berechtigt ist.
Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht möglich, so dass die Materialien ohne die notwendige Berechtigung genutzt würden.
Der gute Glaube an eine Erlaubnis zur Nutzung von Inhalten schützt im Urheberrecht nicht vor einer Urheberrechtsverletzung. Wird also ein Nutzungsrecht eingeräumt, obwohl der Lizenzgeber dazu nicht berechtigt war, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte „Rechtszusicherung" zu erhalten, wonach dieser eine vertragliche Zusicherung erteilt, dass er über die einzuräumende Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch den betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.
Der Lizenznehmer hat deshalb ein Interesse daran, von dem Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrages eine sogenannte „Rechtszusicherung" zu erhalten. Dadurch sichert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer vertraglich zu, dass er über die einzuräumenden Nutzungsrechte auch verfügen darf. Sollte es dann dennoch zu einer Rechtsverletzung kommen und eine Inanspruchnahme durch einen betroffenen Dritten erfolgen, kann der Lizenznehmer bei dem Lizenzgeber Regress nehmen.
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Computerprogramme
Computerprogramme sind Softwareprogramme, wie z.B. Betriebs- oder Anwenderprogramme, einschließlich des Entwurfsmaterials. Sie sind urheberrechtlich geschützt, wenn es sich um individuelle Werke handelt, die das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (§ 69a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Diese Voraussetzung ist in der Regel bei den meisten Computerprogrammen erfüllt.
Häufig beabsichtigen Autoren wissenschaftlicher Verlagspublikationen, ihre Beiträge zweitzuveröffentlichen, wie z.B. auf ihrer Internetseite. Inwieweit der Autor über die notwendige Rechte dazu verfügt, ist in der Regel in einem Vertrag mit dem Verlag geregelt. Unter bestimmten Voraussetzung ist ein Zweitveröffentlichungsrecht für wissenschaftliche Publikationen im Urheberrechtsgesetz aber vorgesehen (§ 38 UrhG).
1. Veröffentlichung in einer Zeitschrift
Ein Verleger erwirbt im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht an einer wissenschaftlichen Publikation, deren Veröffentlichung ein Autor in einer periodisch erscheinenden Sammlung gestattet hat, soweit keine Vereinbarung der Parteien entgegensteht. Nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen kann der Urheber das Werk aber anderweitig veröffentlichen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist (§ 38 Absatz 1 UrhG).
Zur Förderung von Open Access-Veröffentlichungen wird Autoren wissenschaftlicher Beiträge im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Absatz 4 UrhG) aber gestattet, ihre wissenschaftlichen Publikationen, die in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss dabei angegeben werden. Die Zweitverwertung kann ausschließlich online erfolgen. Weitere Verwertungsarten, wie z.B. weitere Printveröffentlichungen sind von § 38 Absatz 4 UrhG nicht erfasst. Voraussetzung für dieses Recht ist, dass die Beiträge im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit - wie in Form von Drittmittelprojekten - entstanden sind. Die Publikation muss in der akzeptierten Manuskriptversion zweitveröffentlicht werden. Die Zweitveröffentlichung darf darüber hinaus keinem gewerblichen Zweck dienen, d.h es darf sich nicht um eine Zugänglichmachung handeln, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht, noch darf sie weder mittelbar noch unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dienen. Das Zweitverwertungsrecht gilt auch dann, wenn dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Es kann vertraglich nicht zum Nachteil des Urhebers eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
2. Veröffentlichung in einer nicht-periodischen Sammlung
Nicht-periodische Sammlungen sind z.B. wissenschaftliche Festschriften oder Lexika. Wenn Sie in solchen Sammlungen ohne Honoraranspruch wissenschaftlich publizieren, haben Sie als Urheber nach Ablauf eines Jahres ein Recht auf Zweitveröffentlichung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (§ 38 Absatz 2 UrhG).
3. Veröffentlichung in einer Zeitung
An Beiträgen, die Zeitungen überlassen werden, erwirbt der Verlegen oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitige vertragliche Regelung besteht. Räumt der Urheber hingegen ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, ist er nach Erscheinen des Beitrages berechtigt, ihn anderweitig zu veröffentlichen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde (§ 38 Absatz 3 UrhG).
Der Urheber kann ein Nutzungsrecht zurückrufen, wenn der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend ausübt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt (§ 41 UrhG).
Die fehlende oder unzureichende Ausübung ist anhand des Vertragszwecks, der Branchengepflogenheiten und der Interessenabwägung nach Treu und Glauben festzustellen. Die Verwertung muss also hinter den üblichen Verwertungsmaßnahmen in der Branche zurückbleiben. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.
Das Rückrufrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr (§ 41 Absatz 2 UrhG).
Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden (§ 41 Absatz 3 UrhG).
Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht (§ 41 Absatz 5 UrhG).
Der Urheber kann ein Nutzungsrecht an seinem Werk gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann (§ 42 Absatz 1 UrhG). Für diesen Rückruf sind aber gewichtige Gründe notwendig, wie beispielsweise eine grundlegende Änderung seiner wissenschaftlichen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Einstellung sowie seiner künstlerischen bzw. ästhetischen Überzeugung.
Auf das Rückrufrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden (§ 42 Absatz 2 UrhG).
Wenn der Urheber sein Lizenzrecht wegen gewandelter Überzeugung zurückruft, muss er den Vertragspartner angemessen entschädigen (§ 42 Absatz 3 UrhG).
Werden Lizenzverträge grenzüberschreitend abgeschlossen, bestimmt sich das anwendbare Recht auf den Lizenzvertrag nach den Regeln des Internationalen Privatrechts, nämlich der Rom I-Verordnung. Bei urhebervertraglichen Absprachen herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit und damit auch die Freiheit der Rechtswahl (Art. 3 Rom I-Verordnung). Die Parteien können die Regeln ihres Vertrages nach einem Recht ihrer Wahl bestimmen, auch wenn dies nicht das Recht eines EU-Staates ist (Art. 2 Absatz 1 Rom I-Verordnung). Aus Gründen der Rechtsklarheit ist allerdings eine schriftliche Rechtswahlklausel zu empfehlen. Fehlt eine schriftliche Rechtswahlklausel, ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Dies wird normalerweise der Staat sein, an dem der Leistungsort und der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungserbringers liegen (Art. 4 Absatz 2 Rom I-Verordnung). Bei den im Urheberrecht üblichen Kauf- und Dienstverträgen ist das in der Regel der Ort, an dem der Verkäufer oder der Dienstleister ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 4 Absatz 1 lit. a und b Rom I-Verordnung). Bei Verlagsverträgen und urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die einem Vertreter eine Ausübungspflicht zuweisen, wird grundsätzlich das Land die engsten Beziehungen zu dem Vertrag aufweisen, in dem der Verwerter seinen Hauptsitz hat.
Bei der Nutzung von Bildern oder auch Filmen aus Bilddatenbanken sind die Nutzungsbedingungen der verschiedenen Anbieter von Bilddatenbanken zu berücksichtigen, die den Umfang der Nutzung vorgeben, z.B. wie eine Quellenangabe zu erfolgen hat.
Bei Bilddatenbanken (englischer Begriff: „stock archive“), wie beispielsweise GettyImages, Shutter-stock, iStock, werden Bilder bzw. Filme fast ausschließlich digital vertrieben und Nutzungsrechte an den Fotografien bzw. Filmen verkauft. Die Lizenzbedingungen werden nicht einzeln ausgehandelt, sondern in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Nutzungsbedingungen verwendet. In der Regel wird zwischen lizenzfreien Bildern („royalty free“), lizenzpflichtigen Bildern („rights managed“), freien Lizenzen und Public Domain unterschieden:
Der Begriff „lizenzfreie Bilder“ ist sehr verwirrend und bedeutet nicht, dass die Bilder kostenlos genutzt werden können bzw. für die Nutzung keine Lizenz benötigt wird. Bei den lizenzfreien Lizenzen handelt es sich vielmehr um eine bestimmte Lizenzierungsart, bei der ein Werk, wie beispielsweise eine Fotografie, einmalig für eine bestimmte Lizenzgebühr erworben wird und das Werk dann in einem festgelegten Umfang genutzt werden kann. Lizenzfreie Lizenzen befreien also nur von den Kosten für weitere Nutzungszwecke. Der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte unterscheidet sich bei den Anbietern von Bilddatenbanken und sollte vorab in den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters nachgelesen werden.
Die Lizenzgebühr für lizenzpflichtige Bilder richtet sich nach der beabsichtigten konkreten Nutzungsform eines Bildes, wie beispielsweise dem Medium (z.B. Internetnutzung, Printnutzung, Nutzung in der Werbung), in dem ein zu lizenzierendes Bild verwendet werden soll. Auch das Verbreitungsgebiet spielt für die Lizenzgebühr eine Rolle. Für jede Nutzungsart bzw. für das jeweilige Verbreitungsgebiet ist deshalb eine gewisse Lizenzgebühr zu bezahlen.
Die freie Lizenz bietet im Gegensatz zur lizenzfreien Lizenz tatsächlich die Möglichkeit, Inhalte wie Bilder kostenfrei zu verwenden. Trotz der Kostenfreiheit handelt es sich aber immer noch um eine Lizenz, d.h. es sind entsprechende Lizenzbedingungen einzuhalten. Eine weltweit bekannte freie Lizenz ist die Creative-Commons-Lizenz, auch CC-Lizenzen genannt. Dabei handelt es sich um eine Reihe von freien Standardlizenzen, die sich vor allem zur kostenlosen Lizenzierung von Bildern wie Fotografien, Texten und Musik eignen.
Public Domain ist eine Bezeichnung aus dem angloamerikanischen Rechtsraum, in dem es - im Gegensatz zu Deutschland - möglich ist, dass ein Urheber auf alle seine Rechte an einem Werk verzichtet und es der Allgemeinheit (Public Domain) zur freien Verwendung überlässt. Viele Fotografien in Wikipedia sind mit einem solchen Hinweis versehen. Diese Fotografien können grundsätzlich kostenlos und ohne Einschränkungen genutzt werden. Trotzdem sollte man immer prüfen, ob der Urheber überhaupt das Recht hatte, das Werk unter einer Public Domain freizugeben. Besteht trotz Recherche und Nachfrage beim Urheber eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der freien Verwendung, sollte von einer Nutzung besser abgesehen werden.
Weitere Informationen in der Wissensplattform
Der Rechtsstand ist Mai 2018.