12. Open Educational Resources

Wortwolke mit urheberrechtlichen Begriffen um das Thema Open Educational Resources

Open Educational Resources

Bildungsmaterialien unter einer offenen Lizenz ermöglichen anderen den kostenlosen Zugang zu Wissen, stärken die gemeinsame Wissenserarbeitung und vereinfachen in Kombination mit dem Internet den Wissensaustausch.

Inhaltsübersicht

  1. Definition von Open Educational Resources (OER)
  2. Verwendung von Open-Content-Lizenzen für OER
  3. Urheber und Rechteinhaber an OER
  4. Lizenzmodelle
    1. Verlags- oder Herausgeberpublikation
    2. Lizenzierung durch Miturheber
  5. Die Creative-Commons-Lizenzen
    1. Lizenzmodule
    2. CC-Lizenzvarianten
    3. Anwendung von CC-Lizenzen
  6. Quellen für OER-Inhalte
    1. Open Education Europa
    2. EduTags
    3. Recherche nach Open Content

Open Educational Resources (OER) sind Lehrmaterialien bzw. Studienmodule, die unter einer kostenfreien Lizenz bereitgestellt werden, um eine schnelle und unkomplizierte Nutzung der Materialien zu ermöglichen und die Bildung der Menschen zu unterstützen. OER genießen in der Regel urheberrechtlichen Schutz. Sie werden aber von den Urhebern bzw. Rechteinhabern zur mehr oder weniger freien Nutzung bereitgestellt und unterscheiden sich dadurch von den Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen, die auf klassische Weise, wie beispielsweise durch Verlage, veröffentlicht werden. Die Lizenzbedingungen der OER hängen von der gewählten Open-Content-Lizenz ab.

Es gibt keine einheitliche Definition von OER. Verschiedene Organisationen haben eigene Definitionen entwickelt, wie beispielsweise die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD): “OER are digitised materials offered freely and openly for educators, students, and self- learners to use and reuse for teaching, learning, and research. OER includes learning content, software tools to develop, use, and distribute content, and implementation resources such as open licences.” oder die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): „OER is defined as the technology-enabled, open provision of educational resources for consultation, use and adaptation by a community of users for non-commercial purposes.

Alle Definitionen von OER fordern, dass die Lehrmaterialien bzw. Studienmodule bearbeitet und weitergegeben werden dürfen und dass für die Einräumung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten kein Entgelt erhoben werden darf. Das bedeutet jedoch nicht, dass OER umfassend kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen. So können beispielsweise Materialien, die in gedruckter Form vertrieben werden, wie z.B. Bücher, gegen ein Entgelt verkauft werden. Die Zahlung erfolgt hier nicht für die Einräumung der Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, sondern für das Eigentum an dem übergebenen Buch.

Open Content-Lizenzen räumen die erforderlichen Nutzungsrechte an OER-Materialien ein. Es gibt einige bekannte Open-Content-Lizenzen, die für OER verwendet werden können, wie die GNU General Public Licence (GPL) für Softwareprogramme, die Open Data Commons License für Datenbanken und die Creative-Commons-Lizenzen (CC), insbesondere für Bilder, Videos, Texte und Musik (ab der Version 4.0 auch für Datenbanken).
Wenn Sie eigene Lehrmaterialien bzw. Studienmodule als OER zur Verfügung stellen möchten, ist es besser, Standard-Open-Content-Lizenzen zu verwenden als eigene OER-Lizenzen, auch wenn diese möglicherweise besser auf die eigene Situation passen.


Hinweis

Es ist empfehlenswert, bereits eingeführte und bekannte Open Content-Lizenzen zu verwenden, wie beispielsweise Creative Commons-Lizenzen. Sie sind weltweit bekannt und wurden bereits millionenfach zur Lizenzierung von Inhalten genutzt.

Beispiel: Die Texte der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“ sind unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ lizenziert, sodass sie für beliebige Zwecke - also auch für Lehrmaterialien bzw. Studienmodule - kostenfrei genutzt werden können. Es handelt sich damit um OER.


Indem der Urheber bzw. Rechteinhaber bei der Veröffentlichung seines Werkes darauf hinweist, dass eine bestimmte Open-Content-Lizenz für die OER-Materialien zur Anwendung kommen soll, entsteht automatisch mit Aufnahme der im Rahmen der Lizenz erlaubten Nutzung der OER-Materialien - und ohne irgendwelche Vertragsverhandlungen - ein rechtlich verbindlicher Lizenzvertrag mit dem Lizenznehmer zu den Lizenzbedingungen der jeweils ausgewählten Open-Content-Lizenz.
Verstößt der Lizenznehmer gegen die Lizenzbedingungen, wird eine Urheberrechtsverletzung begangen.
Um eine Durchsetzbarkeit von Rechtsverletzungen zu ermöglichen, beinhalten viele Open-Content-Lizenzen, wie beispielsweise auch die Creative Commons-Lizenzen, eine sogenannte „automatic termination clause“, wonach der Nutzer, der gegen die Lizenzbestimmungen verstößt, automatisch seine Rechte aus der Lizenz verliert. Die Version 4.0 der Creative Commons-Lizenzen sieht zudem eine Heilungsoption von Lizenzverletzungen vor, die besagt, dass wenn die Rechtsverletzung innerhalb von 30 Tagen abgestellt wird, leben die Rechte wieder auf und eine Nutzung kann fortgesetzt werden.

Der Urheber bzw. Rechteinhaber von Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen, die als OER unter einer Open Content-Lizenz lizenziert werden sollen, muss sicherstellen, dass er über die notwendigen Rechte zur Rechteeinräumung verfügt. Bei selbst erstellten Materialien bzw. Modulen liegen die Rechte in der Regel vollumfänglich beim Ersteller der Materialien, es sei denn, sie wurden im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geschaffen. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsrechte an diesen dienstlich geschaffenen Werken in der Regel dem Arbeitgeber oder Dienstherrn zustehen und in diesen Fällen keine Berechtigung besteht, entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Dies wäre nur dann möglich, wenn im Arbeits- oder Dienstvertrag abweichende Vereinbarungen getroffen wurden oder der Ersteller eine eigenverantwortliche wissenschaftliche Tätigkeit im Hochschulbereich - wie als Hochschullehrer - wahrnimmt.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Urheber als Ersteller der Materialien auch dann nicht über die Rechte zur Rechteeinräumung verfügt, wenn er einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt hat. In diesem Fall darf der Urheber das Werk nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder andere Dritte, wie z.B. im Rahmen des Zitatrechts (§ 51 UrhG). Urhebern wissenschaftlicher Beiträge wird im Rahmen des Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Absatz 4 UrhG) aber gestattet, ihre wissenschaftlichen Zeitschriftenbeiträge nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss dabei genannt werden. Die Zweitverwertung kann ausschließlich online erfolgen. Weitere Verwertungsarten, wie z.B. weitere Printveröffentlichungen, sind nicht erlaubt. Das Zweitveröffentlichungsrecht gilt auch dann, wenn dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Darüber hinaus sind Urheber, die ein ausschließliches Nutzungsrecht an ihrem Werk gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt haben, berechtigt, das Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten (§ 40a Absatz 1 UrhG). In diesem Fall besteht das Nutzungsrecht des ersten Lizenznehmers für die verbleibende Dauer der Einräumung als einfaches Nutzungsrecht fort. Der Urheber ist berechtigt, einem Dritten Nutzungsrechte einzuräumen oder das Werk selbst zu verwerten. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Frühestens fünf Jahre nach Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts können die Vertragspartner das ausschließliche Nutzungsrecht aber für die gesamte Schutzdauer vereinbaren(§ 40a Absatz 2 UrhG).

Das Recht zur anderweitigen Verwertung ist aber unter bestimmten Umständen gesetzlich ausgeschlossen (§ 40a Absatz 3 UrhG), nämlich wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbringt, wenn es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt, das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marken oder ein sonstiges Kennzeichen oder Design bestimmt  ist oder das Werk nicht veröffentlicht werden soll.
Durch eine Vereinbarung, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder einem Tarifvertrag beruht, kann zum Nachteil des Urhebers von dem Recht zur anderweitigen Verwertung abgewichen werden (§ 40a Absatz 4 UrhG).

Zudem sind weitere „Rechte Dritter“ zu beachten, wie beispielsweise die Urheberrechte bei der Nutzung fremder Bilder bzw. Persönlichkeitsrechte bei abgebildeten bzw. aufgenommenen Personen. Die diesbezüglichen Nutzungsrechte können nur in dem Umfang dem Lizenznehmer eingeräumt werden, wie Sie dem Lizenzgeber von den Dritten eingeräumt wurden bzw. wie er zur weiteren Einräumung von Nutzungsrechten berechtigt ist. Liegen die erforderlichen Rechte nicht vor, ist eine Lizenzierung nicht möglich und die Materialien würden ohne die notwendige Berechtigung genutzt.


Hinweis

Wichtig ist, dass man bei der Erstellung der Lehrmaterialien bzw. Studienmodule nur solche fremden Inhalte verwendet, die entweder gemeinfrei sind, für die eine gesetzliche Schrankenbestimmung  Anwendung findet bzw. es sich um Inhalte handelt, die unter einer Open-Content-Lizenz veröffentlich wurden, die zu der Open-Content-Lizenz für die eigenen Materialien passt.


Haben Lehrmaterialien bzw. Studienmodule, die als OER veröffentlich werden sollen, nur einen Ersteller, ist dieser der Urheber und kann als Lizenzgeber das Werk in der Regel problemlos unter einer Open-Content-Lizenz veröffentlichen. Sind hingegen mehrere Urheber als Miturheber beteiligt, gibt es zwei Möglichkeiten.

Die Miturheber können die Nutzungsrechte an einen Verlag oder eine sonstige Institution - wie beispielsweise eine Hochschule oder eine Stiftung - einräumen, die dann wiederum den Nutzern an den Materialien eine Open-Content-Lizenz einräumt. Dieses Lizenzmodell entspricht dem klassischen Modell einer Verlags- oder Herausgeberpublikation, die aber auch für OER-Veröffentlichungen geeignet ist, soweit die Urheber dem Verlag / Herausgeber all diejenigen Rechte einräumen, die erforderlich sind, um eine Open-Content-Lizenz an die Nutzer der Materialien zu erteilen. Entscheidend ist hierbei, dass die Urheber zunächst zustimmen, dass die Materialien unter einer Open-Content-Lizenz veröffentlicht werden und eine Einigung darauf erfolgt, welche Open-Content-Lizenz verwendet werden soll. Darüber hinaus sind dem Verlag bzw. der Institution ausschließliche Nutzungsrechte von den Urhebern einzuräumen, damit dieser berechtigt ist, Nutzungsrechte im Rahmen der festgelegten Open-Content-Lizenz an Dritte zu erteilen.
Ein Beispiel zu diesem Modell ist die Herausgabe eines Open-Access-Journals durch eine Hochschule.

Bei einer Miturheberschaft an einem Werk können die Urheber selber als Lizenzgeber die Open-Content-Lizenzen einräumen, indem jeder Urheber seinen Beitrag und seine Änderungen lizenziert. Der Nutzer erhält dann die Lizenz von allen Autoren. Ein Beispiel zu diesem Modell ist die Plattform Wikipedia.


Die Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen) beruhen auf einem Baukastenprinzip und können kostenlos genutzt werden. Der Baukasten besteht aus vier Lizenzmodulen: BY, NC, ND, SA. Aus diesen Modulen lassen sich sechs verschiedene CC-Lizenzen erstellen. Die CC-Lizenzen können nicht nur online, sondern auch offline verwendet werden (z.B. die Lizenzierung eines Buches).
Mithilfe von Abkürzungen und Piktogrammen kann man sich schnell einen guten Überblick über die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten verschaffen.

1. Lizenzmodule

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel „BY“ für „attribution" (Namensnennung) und ein „Männchen“-Piktogramm dargestellt.

Das Lizenzmodul „Namensnennung“ ist für jede CC-Lizenz verpflichtend und beinhaltet folgende Pflichten für den Nutzer:

  • Nennung des Namens oder des Pseudonyms des Urhebers.
  • Nennung des Titels des Werkes (z.B. Musiktitel oder Filmtitel)
  • Verlinkung zum Werk (bei einer Offline-Nutzung sind die Links auszuschreiben)
  • Verlinkung zur Lizenzbeschreibung (bei einer Offline-Nutzung sind die Links auszuschreiben)
  • Hinweis auf eine etwaige Bearbeitung, sofern das Werk in einer veränderten Version geteilt wird.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel „NC“ für „non-commercial“ (keine kommerzielle Nutzung) und einem durchgestrichenen Euro- oder Dollarzeichen-Piktogramm dargestellt.

Das Lizenzmodul beinhaltet die Pflicht für den Nutzer, das Werk nicht kommerziell zu verwenden d.h. es darf nicht zu einer Gewinnerzielungsabsicht beitragen.

Wichtig ist, dass auch Bildung nicht immer nicht-kommerziell ist. Auch im Bildungssektor gibt es privatwirtschaftliche Unternehmen als Anbieter von Bildung. OER unter diesem Lizenzmodul dürften beispielsweise nicht von einem privaten Bildungsträger für die betriebliche Weiterbildung genutzt werden. Auch die Nutzung für kostenpflichtigen Kurse an staatlichen Hochschulen kann zu Problemen führen bei der Verpflichtung zur nicht kommerziellen Nutzung.

Für Inhalte, wie beispielsweise Videos oder Broschüren, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, sind der Einsatz einer NC-Lizenz und damit der Ausschluss von Unternehmen von der Nutzung wohl nicht argumentierbar.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel „ND“ für „no derivates“ (keine Bearbeitung) und einem Gleichheitszeichen-Piktogramm dargestellt.

Das Lizenzmodul untersagt, das entsprechende Werk zu bearbeiten. Bei Bildern ist lediglich die Vergrößerung oder Verkleinerung des Werkes erlaubt. Farbveränderungen oder auch das Zuschneiden von Bildern ist nicht gestattet. Das Kürzen und Übersetzen von Texten ist ebenfalls untersagt sowie das Zuschneiden von Musik und Videos bzw. deren Nutzung in anderen Musikwerken oder Videos.

Dieses Lizenzmodul wird durch das Kürzel „SA“ für „share alike“ (Weitergabe unter gleichen Bedingungen) mit einem runden Pfeil-Piktogramm dargestellt.

Mit dem SA-Modul lizensierte Werke dürfen geändert werden und die geänderten Versionen dürfen veröffentlicht werden, allerdings nur unter der gleichen oder einer vergleichbaren Lizenz.


2. CC-Lizenzvarianten

Die Lizenzierung ist einfach und schnell gemacht. Auf der Internetseite von Creative Commons kann man mithilfe einer Funktion zur Lizenzauswahl die Lizenzmodule (ND, SA, NC) auswählen und bekommt dann eine entsprechende Lizenz, die Links zum vollständigen Text des Lizenzvertrages sowie die Kurzzusammenfassung der wichtigsten Lizenzbestimmungen - sogenannter „Deed“ - angezeigt. Zudem wird automatisiert ein HTML-Schnipsel erstellt, der in den Code von Internetseiten eingepflegt werden kann. Dies ermöglicht die Auffindbarkeit von Open Content durch Suchmaschinen.

Aus den möglichen Kombinationen der einzelnen Lizenzmodule ergeben sich die folgenden sechs Lizenzvarianten, die durch die beigefügten Icons den Lizenzinhalt skizzieren.

  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung gestattet
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung gestattet
  • Weitergabe von Bearbeitungen unter der gleichen oder einer vergleichbaren Lizenz
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung gestattet
  • Bearbeitung nicht gestattet
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle Nutzung nicht gestattet
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • Bearbeitung gestattet
  • kommerzielle Nutzung nicht gestattet
  • Weitergabe von Bearbeitungen unter der gleichen oder vergleichbaren Lizenz
  • kostenfreie Nutzung
  • Nennung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers
  • Verlinkung zur Originalquelle und zur Lizenz
  • kommerzielle Nutzung nicht gestattet
  • Bearbeitung nicht gestattet

3. Anwendung von CC-Lizenzen

Auch bei der Nutzung von CC-Lizenzen gilt weiterhin das Urheberrecht. Wenn für ein urheberrechtlich geschütztes Werk aber gesetzliche Schrankenbestimmungen einschlägig sind, müssen die CC-Lizenzbedingungen nicht berücksichtigt werden. Sollte keine gesetzliche Schrankenbestimmung einschlägig sein, kann die Nutzung nur im Rahmen der CC-Lizenz erfolgen.

Auch wenn ein Werk mit einer CC-Lizenz genutzt werden kann, können Einzelvereinbarungen getroffen werden, die von den Bedingungen der CC-Lizenz abweichen. Für die Einzelvereinbarung muss der Lizenznehmer mit dem Urheber bzw. Rechteinhaber in Kontakt treten, um eine individuelle Lizenzvereinbarung auszuhandeln.

Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind von CC-Lizenzen nicht umfasst. Wenn auf einem Bild oder in einem Video eine Person abgebildet ist, wird grundsätzlich immer eine Einwilligung der abgebildeten Person notwendig. Hierzu sollte der Urheber bzw. der Rechteinhaber des Bildes bzw. des Videos befragt werden, ob die abgebildete Person ihre Einwilligung erteilt hat. Lediglich bei bezahlten Models kann vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen werden.

Wenn Inhalte unter einer CC-Lizenz lizensiert wurden, ist ein Widerruf der Lizenz nicht möglich. Sollte der Urheber bzw. Rechteinhaber die Entscheidung treffen, die Lizenz nach der Veröffentlichung zu ändern, bleiben alle Lizenzverträge gültig, die vor dieser Änderung geschlossen wurden. Die Lizenz für einen bereits genutzten Inhalt kann nicht nachträglich geändert werden.

Wenn der Urheber- bzw. Rechteinhaber einem Dritten eine ausschließliche Lizenz an einem Werk eingeräumt hat, kann er es anschließend nicht mehr unter einer CC-Lizenz veröffentlichen. Denn das ausschließliche Nutzungsrecht schließt alle anderen Personen von der Nutzung von Inhalten aus, einschließlich des Urhebers. Der Lizenznehmer eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist damit der Einzige, der die Inhalte nutzen darf (§ 31 Absatz 3 UrhG).

Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen sollte man bedenken, dass es schon zwischen den sechs CC-Lizenzen zu Lizenzinkompatibilitäten kommen kann, d.h. nicht alle CC-Lizenzen sind miteinander kombinierbar und damit kompatibel. Auch zwischen CC-Lizenzen und anderen Open-Content-Lizenzen kann es zu Kompatibilitätsproblemen kommen. Zu berücksichtigen sind entsprechende Inkompatibilitäten insbesondere bei Lizenzen mit dem Lizenzmodul „NC-nicht kommerziell“, „ND-keine Bearbeitung“ und „SA- Weitergabe unter gleichen Bedingungen“
Die Lizenzierung von Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen sollte deshalb unter einer Lizenz erfolgen, die vielfach in der Praxis eingesetzt wird und unter der bereits viele Inhalte lizensiert wurden, wie insbesondere die Lizenz CC BY-SA als Standardlizenz von Wikipedia.

In den nachfolgenden Quellen finden Sie OER-Inhalte zur Nutzung in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen bzw. Suchfunktionen für Open Content.


Begriffserklärungen

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]