Antwort (selbständig, allein)
Wer ist Urheber an Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen und wem stehen die Nutzungsrechte daran zu?
⇒ Sie haben Lehrmaterialien bzw. Studienmodule selbständig (außerhalb eines Angestellten- und Dienstverhältnisses) und allein erstellt.
Inhaltsübersicht
- Begriff des Urhebers
- Entstehung von Urheberschutz
- Beispiele im Hochschulbereich
- Doktoranden, Habilitanden, Diplomanden
- Studierende
- Freie Mitarbeiter
Das Urheberrecht bezeichnet den Urheber als den Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Beispiele für Urheber sind Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer. Schöpfer eines Werkes können ausschließlich „natürliche Personen“, also Menschen, sein, niemals aber „juristische Personen“ wie beispielsweise Unternehmen, Institutionen oder Behörden. Juristischen Personen, wie beispielsweise Verlagen, können aber z.B. ausschließlich Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken - wie im Rahmen eines Lizenzvertrages - vom Urheber eingeräumt werden (§§ 31 ff. UrhG).
Geschäftsfähigkeit ist ebenfalls keine Voraussetzung um Urheber eines Werkes zu sein, sodass auch Kindern und Jugendlichen - bei Vorliegen entsprechender schöpferischer Leistungen - die Urheberschaft an einem Werk unmittelbar zukommt.
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und ist nicht an formale Bedingungen - wie Anmeldung bzw. Eintragung in einem Register - geknüpft. Ein Urheberrecht entsteht auch unabhängig davon, ob der Urheber das Werk mit seinem Namen kennzeichnet. Zu empfehlen ist aber dennoch, ein Werk mit einer Urheberbezeichnung (Name oder auch Pseudonym und Künstlername) zu versehen (z.B. “ © Name 2017“), da derjenige, der als Urheber auf dem Werk bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils auch als Urheber des Werkes vermutet wird (§ 10 UrhG).
Auch für Leistungsschutzrechte gibt es keine formalen Anforderungen; sie entstehen mit der Erbringung der Leistung.
Werden wissenschaftliche Leistungen - wie z.B. die Erstellung urheberrechtlich geschützter Lehrmaterialien bzw. Studienmodule - im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit außerhalb eines Angestellten und Dienstverhältnisses erbracht werden, stehen die Urheberrechte an diesem Werk allein dem Schöpfer zu. Der Schöpfer kann dann frei über seine Rechte verfügen:
Doktoranden, Habilitanden und Diplomanden, die selbständig wissenschaftlich bei der Erstellung ihrer Disseration, Habilitation bzw. Diplomarbeit tätig sind und nicht in einem Angestellten- und Dienstverhältnis mit einer Hochschule stehen, können als Urheber ihrer Werke frei über die Nutzungsrechte an den Werken verfügen. Für Abschlussarbeiten im Angestelltenverhältnis siehe hier.
Der Hochschule steht somit kein Nutzungsrecht zu, und es besteht für die externen Doktoranden, Habilitanden und Diplomanden auch keine Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten an die Hochschule. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Doktorand oder Diplomand Bücher, Computer oder sonstige Infrastruktur der Hochschule nutzt, da das Urheberrecht an der wissenschaftlich schöpferischen Leistung entsteht und nicht für die zur Verfügungstellung von Arbeitsmitteln erfolgt.
Soweit die Hochschule die Dissertationen, Habilitationsschriften bzw. Diplomarbeiten verwerten möchte, ist mit den Urheber ein Lizenzvertrag abzuschließen.
Auch Studierende, die selbständig wissenschaftlich bei der Erstellung von beispielsweise Seminararbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten tätig sind und sich nicht in einem Angestellten- und Dienstverhältnis mit der Hochschule befinden, können als Urheber frei über die Nutzungsrechte an ihren Werken verfügen. Soweit der betreuende Hochschullehrer lediglich als Ideenanreger agiert und keinen urheberrechtlich relevanten Beitrag zu der Arbeit leistet (z.B. Formulierungen oder Bereitstellung des Arbeitsplatzes) oder Dritte ausschließlich eine Gehilfentätigkeit (z.B. Materialrecherche, Korrekturen und Ergänzungen in überschaubaren Rahmen) ausüben, sind sie weder Urheber noch Miturheber.
Möchte die Hochschule die Arbeiten verwerten, muss sie mit dem Studierenden als Urheber einen Lizenzvertrag abschließen.
Freie Mitarbeiter, die nicht in einem Anstellungs- und Dienstverhältnis mit der Hochschule stehen, sondern beispielsweise im Rahmen eines Werkvertrages als freie Mitarbeiter tätig sind, wie beispielsweise Lehrbeauftragte, können als Urheber frei über die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken, wie Lehrmaterialien bzw. Studienmodule, verfügen.
Es kann seitens der Hochschule nicht davon ausgegangen werden, dass sich die zur Verwertung des Werkes erforderliche Einräumung von Nutzungsrechten stillschweigend aus dem Werkvertrag ergibt. Die Einräumung der erforderlichen Nutzungsrechte muss in diesem Fall vielmehr explizit im Vertrag mit dem freien Mitarbeiter vereinbart werden.
Weitere Informationen in der Wissensplattform
Begriffserklärungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Urheberbezeichnung
Name oder auch Pseudonym und Künstlername, z. B. © Name 2017
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Lizenz
Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).