Antwort (selbständig, mit Dritten)

Wer ist Urheber an Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen und wem stehen die Nutzungsrechte daran zu?

⇒ Sie haben Lehrmaterialien bzw. Studienmodule selbständig (außerhalb eines Angestellten- und Dienstverhältnisses ) in Zusammenarbeit mit Dritten erstellt.

Zusammenfassung

Haben an der Erstellung von urheberrechtlich geschützten Werken mehrere Personen selbstständig - also außerhalb eines Angestellten- und Dienstverhältnisses - mitgewirkt, können sie Miturheber (§ 8 UrhG) des Werkes oder Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG) sein.



I. Miturheber

1. Begriff

Haben mehrere ein Werk, wie dies Lehrmaterialien bzw. Studienmodule sein können, gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie Miturheber des Werkes (§ 8 Absatz 1 UrhG). Miturheber, die ein Werk gemeinsam schaffen, können beispielsweise zwei Wissenschaftler sein, die gemeinsam an einem Lehrbuch arbeiten oder zwei Programmierer, die gemeinsam eine Software entwickeln.

Da das Werk gemeinsam geschaffen wurde, kann keiner das Werk nutzen, ohne das Werk des anderen ebenfalls zu verwerten. Die Rechtsfolge einer Miturheberschaft ist, dass die Miturheber nur mit Zustimmung des anderen Miturhebers Verwertungshandlungen vornehmen dürfen, soweit nicht vertraglich eine andere abweichende Vereinbarung getroffen wurde (§ 8 Absatz 4 UrhG). Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung des Werkes nicht wider Treu und Glauben verweigern (§ 8 Absatz 2 UrhG).

2. Beispiele

Studierende, die selbständig wissenschaftlich bei der Erstellung von beispielsweise Seminararbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten tätig sind und sich nicht in einem Angestellten- und Dienstverhältnis mit der Hochschule befinden, können als Urheber frei über die Nutzungsrechte an ihren Werken verfügen. Soweit der betreuende Hochschullehrer lediglich als Ideenanreger agiert und keinen urheberrechtlich relevanten Beitrag zu der Arbeit leistet - z.B. Formulierungen oder die Struktur einer Arbeit bereit stellt - oder Dritte ausschließlich eine Gehilfentätigkeit (z.B. Materialrecherche, Korrekturen und Ergänzungen in überschaubaren Rahmen) ausüben, sind sie weder Urheber noch Miturheber.

Erstellt hingegen ein Hochschullehrer gemeinsam mit einem Studierenden oder Doktoranden einen Fachaufsatz oder wird gemeinsam eine Software für ein Studienmodul entwickelt, ist von einer Miturheberschaft auszugehen. Voraussetzung für die Miturheberschaft ist, dass sich die jeweiligen Beiträge nicht gesondert verwerten lassen, wovon bei inhaltlich abhängigen Beiträgen für einen Fachaufsatz bzw. einer Software auszugehen ist.

Haben mehrere Urheber ihre Werke zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG). Entscheidend ist, dass bei dieser Werkverbindung jeder Urheber  - im Gegensatz zur Miturheberschaft (§ 8 UrhG) - sein Werk auch selbstständig verwerten kann. So lassen sich beispielsweise bei illustrierten Büchern in der Regel Text- und Bildteil jeweils selbstständig verwerten.


Weitere Informationen in der Wissensplattform

Begriffserklärungen

Lehrmaterial

z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation

Studienmodul

Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)

Namensnennung

Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) - z.B. Name, Pseudonym, Kürzel

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Urheber

Ein Urheber ist nach dem Urheberrechtsgesetz der Schöpfer eines Werkes (§ 7 UrhG). Autoren, Fotografen, Maler oder Programmierer können beispielsweise Urheber sein . 

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]