Antwort (Kopien für Privatgebrauch)
Wie kann ich Kopien von urheberrechtlich geschützten Materialien für mich selbst rechtssicher erstellen?
⇒ Sie möchten Kopien für den rein privaten Gebrauch erstellen.
Inhaltsübersicht
- Ausnahmen zum Urheberrecht
- Kopien zum rein privaten Gebrauch
- Was bedeutet privater Gebrauch?
- Keine Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage
- Datenbanken und Datenbankwerke
- Änderungsverbot
- Technische Schutzmaßnahmen
- Nicht erlaubt sind: Noten und vollständige Kopie eines Buches oder einer Zeitschrift
- Verbot der Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- und Tonträger
- Vergütung
Soweit an fremden Materialien kein Schutzrecht - wie der Urheberrechtsschutz - besteht bzw. der Schutz bereits abgelaufen ist, können sie natürlich frei genutzt werden und damit auch Kopien unbegrenzt erstellt werden. Das gleiche gilt auch für eigene Werke, es sei denn, der Urheber hat einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt. In diesem Fall ist eine entsprechende Nutzungserlaubnis von dem Verlag bzw. der Bildagentur einzuholen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme zum Urheberrecht. Soweit eine Ausnahme zum Urheberrecht besteht, darf der Urheber sein Werk aber nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte. Diese sogenannten Schranken des Urheberrechts gestatten, die Werke unter den jeweils geregelten Voraussetzungen auch ohne die ansonsten notwendige Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen.
Natürliche Personen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für den Privatgebrauch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigen (§ 53 Absatz 1 UrhG). Es dürfen sowohl analoge, als auch digitale Kopien hergestellt werden. Die Kopien dürfen nur zum privaten Gebrauch genutzt werden und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Kopien auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
Diese sogenannte Privatkopie-Schranke gilt nicht für Unternehmen und öffentliche Institutionen, egal, ob sie kommerziell oder nicht kommerziell sind.
Privater Gebrauch sind nur solche Handlungen, die in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Als berufliche Tätigkeit zählen auch eine berufliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium. Hochschullehrer oder Dozenten, die Kopien zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen erstellen, können sich deshalb nicht auf die Privatkopieschranke berufen, sondern ggf. auf die gesetzlichen Schrankenbestimmungen der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) bzw. der Nutzung für die Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG). Auch auf Studierende, die im Rahmen ihres Studiums Kopien anfertigen, könnte die Schranke von § 60c Absatz 2 UrhG einschlägig sein.
Auch wenn Kopien sowohl zum privaten als auch zum beruflichen Gebrauch hergestellt werden, ist die Privatkopieschranke nicht einschlägig.
Im Privatbereich können die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegeben werden. Dabei dürfen nur so viele Kopien gemacht werden, wie es für den verfolgten Zweck notwendig ist. Nach einem älteren Urteil des Bundesgerichtshofs (14.04.1978, Az. I ZR 111/76) dürfen höchstens bis zu sieben Kopien eines Werkes erstellt und genutzt werden. Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe der Kopien außerhalb des Privatbereichs ist von der Privatkopieschranke nicht abgedeckt und damit unzulässig (§ 53 Absatz 6 UrhG).
Es dürfen keine Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen erstellt werden.
Ob Angebote im Internet rechtswidrig sind, ist häufig nicht einfach einzuschätzen. Von einer rechtswidrigen Vorlage ist beispielsweise auszugehen, wenn es sich um einen Kinofilm handelt, der im Kino noch nicht gezeigt wurde.
Von elektronisch zugänglichen Datenbankwerken dürfen keine Privatkopien angefertigt werden (§ 53 Absatz 5 UrhG). Für analog genutzte Datenbankwerke sind Kopien zum privaten Gebrauch aber zulässig.
Entsprechendes gilt auch für Datenbanken: Kopien eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer analog genutzten Datenbank sind erlaubt. Kopien elektronisch zugänglicher Datenbanken sind nicht zulässig (§ 87c Absatz 1 Nr. 1 UrhG).
An übernommenen Werken dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
Nicht unter diese Regel fallen folgende Änderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):
- Änderung der Größe (Formatänderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und Fotografien
- Maßnahmen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
- Übersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG)
Andere Änderungen erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers. Die für die Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für den rein privaten Gebrauch.
Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).
Nur wenn es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt (§ 95b Absatz 1 Nr. 6a UrhG), besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Kopien notwendigen Mittel zur Aufhebung der Schutzmaßnahme zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).
Musiknoten dürfen nicht kopiert werden. Vollständige Bücher oder Zeitschriften oder im Wesentlichen vollständige Bücher oder Zeitschriften (ca. 75 - 90%) dürfen ebenfalls nicht kopiert werden. Erlaubt sind lediglich vollständige Kopien durch Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Vervielfältigung von ganzen Bücher oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zulässig, wenn sie ausschließlich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder beim sonstigen eigenen Gebrauch, wenn das Werke seit zwei Jahren vergriffen ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4b UrhG).
7. Verbot der Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen auf Bild- und Tonträger
Nicht vom Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung der Nutzung zum privaten Gebrauch (§ 53 Absatz 1 UrhG) umfasst, ist die Vervielfältigung durch Aufnahme öffentlicher Aufführungen, Vorführungen und Vorträge eines Werkes, wie dies z.B. Hochschulvorlesungen sein können, auf Bild- oder Tonträger (§ 53 Absatz 7 UrhG). Hierzu bedarf es der Einwilligung des Rechteinhabers. Es ist insoweit also nicht gestattet z.B. öffentliche Lehrveranstaltung aufzuzeichnen, unter Berufung auf § 53 Absatz 7 UrhG.
Wann ist eine Lehrveranstaltung öffentlich? Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern, bei denen sich die Studierenden nur oberflächlich „vom Sehen“ kennen, gelten als öffentliche Veranstaltungen. Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).
Kopien nach § 53 Absatz 1 UrhG (Privatkopieschranke) sind vergütungspflichtig.
Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
Weitere Informationen in der Wissensplattform
Begriffserklärungen
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]
Schutzdauer
Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.