Antwort (Kopien für Privatgebrauch)

Wie kann ich Kopien von urheberrechtlich geschützten Materialien für mich selbst rechtssicher erstellen?

⇒ Sie möchten Kopien für den rein privaten Gebrauch erstellen.

Zusammenfassung

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt die private Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialen (§ 53 UrhG). Die Kopien von Werken dürfen weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen. Das Kopieren von Musiknoten oder ganzer Bücher oder Zeitschriften erlaubt die Privatkopie-Schranke aber nicht.

Wichtig: Es dürfen nur Papierkopien hergestellt werden und diese dürfen nur analog genutzt werden.



Nicht immer muss für die Nutzung fremder Materialien das Nutzungsrecht erworben werden. Gemeinfreie Werke können frei genutzt werden; die Erstellung von Kopien ist somit nicht begrenzt. Zu den gemeinfreien Werken gehören Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist.

Auch für eigene Werke können unbegrenzt Kopien erstellt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Urheber die ausschließlichen Nutzungsrechte nicht einem Dritten, wie einem Verlag oder einer Bildagentur, übertragen hat. Wenn ein Dritter die ausschließlichen Nutzungsrechte hat, kann der Urheber sein Werk nur in dem Umfang nutzen, wie jeder beliebige Dritte auch.

Bei fremden Werken ist die Nutzung im Rahmen der Schranken des Urheberrechts möglich. Dies gilt auch für Werke, die mit einer Open-Content-Lizenz (z.B. Creative Commons) veröffentlicht wurden. Wenn eine gesetzliche Schrankenbestimmung einschlägig ist, müssen eventuelle Nutzungseinschränkungen durch eine Open-Content-Lizenz nicht berücksichtigt werden.

In den folgenden Abschnitten werden Ihnen die Bestimmungen der Privatkopie-Schranke erläutert.

Natürliche Personen dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für den Privatgebrauch ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigen (§ 53 Absatz 1 UrhG). Es dürfen sowohl analoge, als auch digitale Kopien hergestellt werden. Die Kopien dürfen nur zum privaten Gebrauch genutzt werden und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Kopien auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Diese sogenannte Privatkopie-Schranke gilt nicht für Unternehmen und öffentliche Institutionen, egal, ob sie kommerziell oder nicht kommerziell sind.

Privater Gebrauch sind nur solche Handlungen, die in keinem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen. Als berufliche Tätigkeit zählen auch eine berufliche Ausbildung oder ein Hochschulstudium. Hochschullehrer oder Dozenten, die Kopien zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Lehrveranstaltungen erstellen, können sich deshalb nicht auf die Privatkopieschranke berufen, sondern ggf. auf die gesetzlichen Schrankenbestimmungen der Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) bzw. der Nutzung für die Wissenschaftliche Forschung (§ 60c UrhG). Auch auf Studierende, die im Rahmen ihres Studiums Kopien anfertigen, könnte die Schranke von § 60c Absatz 2 UrhG einschlägig sein.

Auch wenn Kopien sowohl zum privaten als auch zum beruflichen Gebrauch hergestellt werden, ist die Privatkopieschranke nicht einschlägig.

Im Privatbereich können die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegeben werden. Dabei dürfen nur so viele Kopien gemacht werden, wie es für den verfolgten Zweck notwendig ist. Nach einem älteren Urteil des Bundesgerichtshofs (14.04.1978, Az. I ZR 111/76) dürfen höchstens bis zu sieben Kopien eines Werkes erstellt und genutzt werden. Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe der Kopien außerhalb des Privatbereichs ist von der Privatkopieschranke nicht abgedeckt und damit unzulässig (§ 53 Absatz 6 UrhG).

Es dürfen keine Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen erstellt werden.

Ob Angebote im Internet rechtswidrig sind, ist häufig nicht einfach einzuschätzen. Von einer rechtswidrigen Vorlage ist beispielsweise auszugehen, wenn es sich um einen Kinofilm handelt, der im Kino noch nicht gezeigt wurde.

Von elektronisch zugänglichen Datenbankwerken dürfen keine Privatkopien angefertigt werden (§ 53 Absatz 5 UrhG). Für analog genutzte Datenbankwerke sind Kopien zum privaten Gebrauch aber zulässig.

Entsprechendes gilt auch für Datenbanken: Kopien eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer analog genutzten Datenbank sind erlaubt. Kopien elektronisch zugänglicher Datenbanken sind nicht zulässig (§ 87c Absatz 1 Nr. 1 UrhG).

An übernommenen Werken dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

Nicht unter diese Regel fallen folgende Änderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):

  • Änderung der Größe (Formatänderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und Fotografien
  • Maßnahmen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
  • Übersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG)

Andere Änderungen erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers. Die für die Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für den rein privaten Gebrauch.

Es ist nicht erlaubt, die technischen Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu umgehen (§ 95a UrhG).

Nur wenn es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt (§ 95b Absatz 1 Nr. 6a UrhG), besteht ein Anspruch gegen den Rechteinhaber, die für die Kopien notwendigen Mittel zur Aufhebung der Schutzmaßnahme zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95b Absatz 3 UrhG).

Musiknoten dürfen nicht kopiert werden. Vollständige Bücher oder Zeitschriften oder im Wesentlichen vollständige Bücher oder Zeitschriften (ca. 75 - 90%) dürfen ebenfalls nicht kopiert werden. Erlaubt sind lediglich vollständige Kopien durch Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.

Die Vervielfältigung von ganzen Bücher oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zulässig, wenn sie ausschließlich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder beim sonstigen eigenen Gebrauch, wenn das Werke seit zwei Jahren vergriffen ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4b UrhG).

Öffentliche Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen dürfen nach § 53 Absatz 1 UrhG nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass für die Aufzeichnung von Hochschulvorlesungen und andere öffentliche Lehrveranstaltungen die Einwilligung des Vortragenden (Rechteinhaber) notwendig ist.

Wann ist eine Lehrveranstaltung öffentlich? Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern, bei denen sich die Studierenden nur oberflächlich „vom Sehen“ kennen, gelten als öffentliche Veranstaltungen. Lehrveranstaltungen mit einer niedrigeren Teilnehmerzahl, wie z.B. Seminare, sind in der Regel nicht-öffentlich, da unter den Teilnehmern ein engerer persönlicher Kontakt besteht (vgl. auch Urteil des OLG Koblenz vom 7.8.1986, Az.6 U 66/83 - NJW-RR 1987, 699 ff.).

Kopien nach § 53 Absatz 1 UrhG (Privatkopieschranke) sind vergütungspflichtig.

Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.


Begriffserklärungen

Nutzungsrechte

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).

[Thema 10: Lizenzierung]

Werk

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Lizenz

Als Lizenz wird in der Umgangssprache die Erlaubnis bezeichnet, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu nutzen. Bei einer Lizenz handelt es sich also um die Einräumung eines Nutzungsrechts für einen rechtlich geschützten Inhalt.

[Thema 10: Lizenzierung]

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.

[Themen 2-7: Sonderfälle]

Gemeinfreiheit

Für gemeinfreie Werke besteht kein urheberrechtlicher Schutz; sie können von der Allgemeinheit verwendet werden. Gemeinfreie Werke sind:

Amtliche Werke: Dies sind Gesetze und Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, wie beispielsweise amtliche Merkblätter oder Patentschriften.

Werke, deren Schutzfrist abgelaufen ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Ideen und Konzepte: Solange sie nicht konkret umgesetzt sind, genießen sie grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz.

Schutzdauer

Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.

[Thema 1: Schutzbereich des Urheberrechts]

Datenbank

Eine Datenbank ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Beispiele für eine Datenbank sind digitale wissenschaftliche Datenbanken, digitale Zeitschriftenarchive oder digitale Bibliothekskataloge. Gegenstand der Sammlung können neben urheberrechtlich geschützten Werken auch andere Elemente sein, die selbst nicht urheberrechtlich geschützt zu sein brauchen.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]

Datenbankwerk

Datenbankwerke genießen urheberrechtlichen Schutz. Datenbanken sind dann Datenbankwerke, wenn es sich durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts um persönliche geistige Schöpfungen eines Urhebers handelt (§ 2 Absatz 2 UrhG). Dies ist gegeben, wenn die Sammlung in ihrer Struktur einen individuellen Charakter hat und es sich nicht um eine rein handwerkliche oder routinemäßige Leistung handelt. Der urheberrechtliche Schutz eines Datenbankwerkes bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Einzelelemente der Datenbank.

[Thema 9: Schutz von Datenbanken]