Antwort (Kopien für sonstigen Gebrauch)
Wie kann ich Kopien von urheberrechtlich geschützten Materialien für mich selbst rechtssicher erstellen?
⇒ Sie möchten Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch erstellen.
Soweit an fremden Materialien kein Schutzrecht - wie der Urheberrechtsschutz - besteht bzw. der Schutz bereits abgelaufen ist, können sie natürlich frei genutzt werden und ohne Einschränkungen wiedergegeben werden.
Das gleiche gilt auch für eigene Werke, es sei denn, der Urheber hat einem Dritten, wie beispielsweise einem Verlag oder einer Bildagentur, bereits ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt. In diesem Fall ist eine entsprechende Nutzungserlaubnis von dem Verlag bzw. der Bildagentur einzuholen, es sei denn, es besteht eine Ausnahme zum Urheberrecht. Soweit eine Ausnahme zum Urheberrecht besteht, darf der Urheber sein Werk aber nur in dem gleichen Umfang nutzen wie jeder beliebige Dritte.
Nach der Schrankenbestimmung des sonstigen eigenen Gebrauchs (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 UrhG) ist eine Vervielfältigung ohne die Einwilligung des Rechteinhabers zulässig, wenn es sich um kleine Teile (ca. 10 - 20 % des Gesamtwerkes) eines erschienen („Erschienen“ ist das Werk, soweit die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 UrhG erfüllt sind) Werkes oder um einzelne erschienene Zeitungen- oder Zeitschriftenbeiträge (weniger als 40 % einer Zeitung oder Zeitschrift) handelt oder soweit es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt (das Werk kann vom Verlag nicht mehr geliefert werden).
Die Regelung ist nicht auf einen bestimmten Verwendungszweck und bestimmte Personen beschränkt, sondern gilt insbesondere zu beruflichen und gewerblichen Zwecken und kann auch von Unternehmen und öffentlichen Institutionen geltend gemacht werden.
Die Schrankenbestimmung des „sonstigen eigenen Gebrauchs“ gilt nicht für die digitale Kopie, sondern nur für analoge Kopien (§ 53 Absatz 2 Satz 2 UrhG). Zulässig ist damit beispielsweise das Herstellen einer Fotokopie (Hardcopy), jedoch nicht eine Kopie auf CD, DVD bzw. ein Scan.
Der Verkauf oder die Verbreitung bzw. öffentliche Wiedergabe der Kopien ist nicht gestattet (§ 53 Absatz 6 UrhG).
Musiknoten dürfen nicht kopiert werden. Vollständige Bücher oder Zeitschriften oder im Wesentlichen vollständige Bücher oder Zeitschriften (ca. 75 - 90%) dürfen ebenfalls nicht kopiert werden. Erlaubt sind lediglich vollständige Kopien durch Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG) oder mit Zustimmung des Rechteinhabers.
Die Vervielfältigung von ganzen Bücher oder Zeitschriften ist aber ausnahmsweise doch zulässig, wenn sie ausschließlich zu Archivzwecken (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG) erfolgt oder beim sonstigen eigenen Gebrauch, wenn das Werke seit zwei Jahren vergriffen ist (§ 53 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4b UrhG).
Von elektronisch zugänglichen Datenbankwerken dürfen keine Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (§ 53 Absatz 5 UrhG). Für analog genutzte Datenbankwerke sind Kopien für den sonstigen eigenen Gebrauch aber zulässig.
An übernommenen Werken dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
Nicht unter diese Regel fallen folgende Änderungen (§ 62 Absatz 2 - 4 UrhG):
- Änderung der Größe (Formatänderung): bei Werken der bildenden Künste (z.B. Gemälde) und Fotografien
- Maßnahmen, die das Vervielfältigungsverfahren mit sich bringt (z.B. die Reproduktion von Farbfotografien in Schwarz-Weiß-Fotografien; § 62 Absatz 3 UrhG)
- Übersetzung von Texten, wenn der Benutzungszweck es erfordert (§ 62 Absatz 2 UrhG)
Andere Änderungen erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers. Die für die Nutzung für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) geltende weitergehende Änderungsbefugnis (§ 62 Absatz 4 UrhG) gilt nicht für den sonstigen eigenen Gebrauch.
Eine Kopie zum sonstigen eigenen Gebrauch ist unzulässig, soweit diese unter Überwindung einer entgegenstehenden technischen Schutzmaßnahme (z.B. Passwort- und Kopierschutz, Verschlüsselungen) erfolgt (§ 95 a UrhG).
Es besteht nur dann ein Anspruch des Begünstigten gegen den Rechtsinhaber, dass die für die Vervielfältigung notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt (§ 95 b Absatz 1 Nr. 6d) UrhG).Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Werke im Internet zum Download verfügbar sind und gegebenenfalls auch entgeltpflichtig heruntergeladen werden können (§ 95 b Absatz 3 UrhG).
Kopien zum sonstigen eigenen Gebrauch sind vergütungspflichtig.
Die Vergütung findet über das Pauschalvergütungssystem nach den §§ 54 bis 54c UrhG statt. Dies ist die sogenannte Geräte- und Leermedienabgaben für Scanner, CD- und DVD-Brenner, PCs, Drucker, CDs, DVDs usw. Die Verwertungsgesellschaften - wie z.B. die VG Wort - ziehen die Vergütung bei den Importeuren, Herstellern und Betreibern von Geräten und Speichermedien ein und schütten sie an die Rechteinhaber aus.
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Begriffserklärungen
Werk
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Absatz 2 UrhG). Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 1 UrhG). Welche Werkarten es gibt, ist in § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 UrhG beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt.
Nutzungsrechte
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Nutzungsarten sind z.B. Vervielfältigung oder öffentliche Wiedergabe. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Absatz 1 UrhG).
Schutzdauer
Die urheberrechtliche Schutzdauer beginnt mit der Schöpfung des Werkes und endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei den verwandten Schutzrechten ist die Schutzfrist kürzer und knüpft den Beginn der Schutzdauer an die Veröffentlichung bzw. der Herstellung einer Leistung.
Schranken des Urheberrechts
Das Urheberrechtsgesetz enthält Ausnahmen, die sogenannten Schrankenbestimmungen. Sie gestatten es, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers zu nutzen. Mit den Schranken soll ein Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und denen der Gesellschaft geschaffen werden. Die Voraussetzungen für die verschiedenen gesetzlichen Nutzungserlaubnisse sind in den Paragraphen § 44a ff. UrhG geregelt.
[Themen 2-7: Sonderfälle]