Antwort Personenabbildungen (Bildmaterialien aus Internet/Fachbuch)
Wie kann ich urheberrechtlich geschütztes Material in Lehrmaterialien bzw. Studienmodule rechtssicher zitieren oder verlinken?
⇒ Sie wollen fremde Bilder aus dem Internet oder aus Lehrbüchern /Fachaufsätzen rechtssicher in Lehrmaterialien bzw. Studienmodulen zitieren oder verlinken. Sie möchten wissen, was bei der Abbildung von Personen zu beachten ist.
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG). Aufgrund dieses Rechts dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KUG).
Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild setzt voraus, dass eine Person auf dem Bild erkennbar ist. Dafür ist es nicht notwendig, dass das Gesicht der Person zu erkennen ist. Für die Erkennbarkeit ist es ausreichend, wenn Freunde, Bekannte oder Familienangehörige die Person identifizieren können.
Eine Einwilligung der abgebildeten Person ist nicht notwendig, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen in § 23 KUG vorliegt. In diesem Fall dürfen Bildnisse von Personen ohne deren Einwilligung hergestellt und auch veröffentlicht werden.
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG) dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse
- keine unzumutbare Verletzung der Privatsphäre (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
- die Intimsphäre (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
- nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.
Personen der Zeitgeschichte sind solche, an denen die Öffentlichkeit ein besonderes gesteigertes Interesse hat, zum Beispiel aufgrund ihrer Tätigkeit oder eines besonderen zeitgeschichtlichen Ereignisses. Personen der Zeitgeschichte können insbesondere Politiker, Sportler, Musiker oder Schauspieler sein. Aber auch unbekannte Personen können aufgrund eines öffentlich-relevanten Ereignisses im öffentlichen Interesse stehen und dürfen dann im Zusammenhang mit dem Ereignis ohne ihre Einwilligung abgebildet werden.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden (§ 23 Absatz 1 Nr. 2 KUG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse
- keine unzumutbare Verletzung der Privatsphäre (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
- die Intimsphäre (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
- nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.
Abgebildete Personen sind Beiwerk, wenn die Personenabbildung der Gesamtdarstellung untergeordnet ist und in den Hintergrund tritt. Es handelt sich dabei insbesondere um Situationen, in denen die Personen zufällig oder aus Versehen abgebildet wurden.
Hinweis
In der Praxis bietet sich zur Orientierung hinsichtlich des Vorliegens von Beiwerk die folgende Frage an:
Kann die Abbildung der Person entfallen, ohne dass sich die Aussage und der Charakter des Bildes verändern würden?
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, dürfen ohne die Einwilligung der Abgebildeten erstellt und verbreitet werden (§ 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bildnisse
- keine unzumutbare Verletzung der Privatsphäre (z.B. heimlich erstellte Aufnahmen aus dem Privatleben) darstellen,
- die Intimsphäre (z.B. Nacktaufnahmen) nicht unzumutbar verletzen,
- nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken (z.B. Werbung) dienen.
Es ist nicht zulässig, einzelne Personen aus der Gruppe hervorzuheben, außer bestimmte Personen heben sich selber aus der Gruppe hervor. Dies kann z.B. durch eine auffällige Kleidung/Kostüm geschehen oder durch eine besondere Funktion in der Gruppe, wie beispielsweise ein Redner.
Unter den Begriff „Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge“ fallen alle Ansammlungen von Menschen, die sich zusammenfinden um etwas gemeinsam zu tun, wie beispielsweise die Teilnahme an einer Demonstration, einem Konzert, an Kongressen oder einer Sportveranstaltungen. Dagegen liegt beim Sonnenbaden im Park oder beim Stehen in der Warteschlange für den Bus kein gemeinsamer Zweck vor.
Darüber hinaus müssen die Versammlungen für die Öffentlichkeit zugänglich sein, d.h. es darf sich nicht um Privatveranstaltungen handeln.
Wichtig: Eine Veranstaltung kann auch dann öffentlich zugänglich sein, wenn die Teilnehmerzahl begrenzt ist oder die Veranstaltung entgeltpflichtig ist.
Personenbildnisse unterliegen einerseits dem Kunsturhebergesetz (KUG), andererseits unterliegen sie aber auch zugleich als personenbezogene Daten dem Datenschutzrecht. Weitere Informationen über das Verhältnis zwischen KUG und DS-GVO finden Sie auf der Wissensplattform.
Die DS-GVO versteht unter personenbezogenen Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen (Artikel 4 Nr. 1, 1. Halbsatz DS-GVO). Die Verarbeitung solcher Daten ist nur dann erlaubt, wenn entweder
- eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder
- ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt (Artikel 6 Absatz 1 DSGVO).
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Wissensplattform.
Weitere Informationen in der Wissensplattform
Begriffserklärungen
Lehrmaterial
z.B. Lehrbuch, Fachaufsatz, Skript, Präsentation
Studienmodul
Digitale Module, wie z.B. Massive Open Online Course (MOOC)
Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich aus der Würde des Menschen und der Freiheit der Persönlichkeitsentfaltung ab (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG). Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehören das Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht der persönlichen Ehre.